5. Juni 2024
Wer kennt ihn nicht, den Duft, wenn der Frühling in der Luft liegt? Bäume und Gräser werden grün, Blumen blühen, Bienen beginnen, fleißig Nektar zu sammeln. Auch wenn mit dieser Beschreibung vermutlich jeder sofort einen Geruch in Verbindung bringt, wird der damit assoziierte Geruch bei jeder Person sehr individuell sein.
Genau mit dieser Tatsache musste sich das Bundespatentgericht (BPatG) im Fall einer Geruchsmarkenanmeldung für Sportartikel auseinandersetzen und der Frage nachgehen, ob die beigefügte wörtliche Beschreibung den Anforderungen an eine Markeneintragung genügt.
Ein Sportartikelhersteller stellt Golfbälle mit Duft her und beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung einer Geruchsmarke für die Ware Sportartikel in Klasse 28. Den Geruch der Marke beschrieb der Anmelder als „Honig aus Nektar von Blüten der Heidekrautart Besenheide (Cannula Vulgaris)“, der ausweislich der Beschreibung in den Leitsätzen für Honig der Lebensmittelbuchkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einen „charakteristischen, kräftig-aromatisch herben Geruch“ habe.
Das DPMA wies die Markenanmeldung wegen mangelnder Darstellbarkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG zurück. Der Geruch der Marke sei für die zuständigen Behörden und das Publikum nicht eindeutig klar und bestimmbar. Das DPMA verwies auf die vom EuGH in dem Urteil „Sieckmann“ aufgestellten Kriterien, wonach die Darstellung einer Marke im Register klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein muss. Diese Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die rein verbale Beschreibung sei nicht objektiv. Die für den herben Geruch verantwortlichen Bitterstoffe könnten unterschiedlich konzentriert sein, sodass die Formulierung „kräftig-aromatisch herber Geruch“ weder klar noch eindeutig sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Markenanmelder Beschwerde beim BPatG.
Das BPatG bestätigt die Entscheidung des DPMA: Die Eintragung der Geruchsmarke scheitere an den Anforderungen an die Darstellbarkeit.
Das BPatG betont zwar die grundsätzliche Eignung eines Geruchs als Marke. Die Darstellbarkeit sei dabei jedoch ein zentrales Erfordernis der Markenfähigkeit und sei elementar für die Eintragung einer Marke, die als Registerrecht kraft Register Rechte verleihe. Ungeachtet des Wegfalls des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit müsse die Marke daher eindeutig im Register definiert werden.
In seiner Begründung zählt das BPatG die bislang gescheiterten Versuche für eine Geruchsmarkeneintragung auf: Weder die Angabe einer chemischen Formel noch die Wiedergabe von Gerüchen im Wege der Gaschromatographie genüge den Anforderungen an die Darstellbarkeit. Eine allgemein anerkannte internationale Klassifikation von Düften existiere nicht, sodass auch hierauf nicht zurückgegriffen werden könne. Die Hinterlegung einer Geruchsprobe scheitere an der fehlenden Stabilität und Dauerhaftigkeit. Unzureichend sei auch die Darstellung eines Geruchs in Form eines nur für Fachleute der Parfümindustrie verständlichen Farbcodes.
Das BPatG ist der Auffassung, dass die wörtliche Darstellung der Marke den Gegenstand des Geruchszeichens nicht klar, präzise, eindeutig und objektiv erkennen lasse. Grundsätzlich sei zwar die Beschreibung eines Geruchs in Textform nicht ausgeschlossen, dennoch gelten weiterhin die „Sieckmann-Kriterien“. Bei dem „Honig aus Nektar der Besenheideblüten“ handele es sich zudem um eine eher seltene Honigsorte, die nur in kleineren Mengen hergestellt werde. Daher sei der Honig im Geruch bei jeder Ernte unterschiedlich und werde vereinzelt auch als „sehr süß“ beschrieben. Zudem sei weder die Bezeichnung „kräftig“ noch die Bezeichnungen „aromatisch“ und „herb“ eindeutig. Die Golfbälle des Markenanmelders werden also zwar weiterhin duften dürfen – markenrechtlich geschützt ist der Duft aber nicht.
Die Entscheidung des BPatG bestätigt aufs Neue, dass die Eintragung einer Geruchsmarke weiterhin lediglich in der Theorie möglich ist. Bisher ist weder im deutschen Markenregister noch im Unionsmarkenregister ein Geruch als Marke eingetragen worden. Auch wenn sowohl das MarkenG als auch die UMV die Eintragung von Geruchsmarken grundsätzlich erlauben, fehlt es bislang an einer praktischen Möglichkeit, den Geruch im Register wiederzugeben. Theorie und Praxis gehen hier getrennte Wege – „Alles dufte“ gilt für Geruchsmarken daher derzeit nicht.