Steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen sollen verbessert werden. Der Bundestag hat es beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) ist ein wichtiger Baustein der Start-up-Strategie der Bundesregierung. Der Anwendungsbereich der Regelung zur aufgeschobenen Besteuerung (§ 19a EStG) ist ausgeweitet und deren Praxistauglichkeit verbessert worden. Weitere Erleichterungen sollen im nächsten Jahr folgen. Nachfolgend fassen wir die Historie und die wichtigsten Aspekte zusammen.
Historie
Dem Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (RefE-ZuFinG) vom April 2023, über den wir ausführlich berichteten (siehe hier) folgte der Regierungsentwurf (RegE-ZuFinG) (siehe hier). Letzte Woche (am 15.11.2023) äußerte sich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages (zum abschließenden Bericht einschließlich der Beschlussempfehlung geht es hier). Schließlich beschloss der Deutsche Bundestag am 17.11.2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz. Die Zustimmung des Bundesrates ist ausstehend und soll dem Vernehmen nach noch in diesem Monat folgen.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages glänzte vor allem mit Streichungen und schlug insbesondere vor, so manche noch im Regierungsentwurf vorgesehenen Erleichterungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (wieder) zu streichen. Positiv zu erwähnen ist, dass auch der Finanzausschuss die Aufnahme der vinkulierten Anteile in den Anwendungsbereich des § 19a EStG anregte.
Die wichtigsten Eckpunkte und Änderungen im Überblick
- (doch) keine Konzernklausel in § 19a EStG (wie im RegE-ZuFinG noch vorgesehen);
- Kürzung der Nachversteuerungsfrist bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen von 20 Jahren im RegE-ZuFinG auf 15 Jahre und damit im Ergebnis lediglich 3 Jahre länger als die in der geltenden Fassung des § 19a EStG vorgesehenen 12 Jahre;
- Beschränkung des Freibetrags für die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in § 3 Nr. 39 EStG nun auf lediglich 2.000 Euro (anstatt 5.000 Euro im RegE-ZuFinG); immerhin eine leichte Erhöhung zum derzeitigen Freibetrag von 1.440 Euro. Dafür soll die Inanspruchnahme des Freibetrags nicht an das Zusätzlichkeitserfordernis geknüpft werden und damit auch in Fällen des Beteiligungserwerbs durch Entgeltumwandlung möglich sein;
- § 19a EStG soll auch für vinkulierte Anteile anwendbar sein - ein Mechanismus, der bei Anteilen an Start-ups regelmäßig vereinbart ist, um unerwünschte Entwicklungen im Gesellschafterkreises zu vermeiden.
Verfahrensstand
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz und die darin enthaltenen Erleichterungen sind ein Schritt in die richtige Richtung. Die Koalitionsfraktionen haben angekündigt, die gestrichenen Regelungen und ggf. weitere Erleichterungen im Jahressteuergesetz 2024 erneut aufzugreifen und dort zu behandeln.