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11. Oktober 2023

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen sollen verbessert werden – ein Update zum Regierungsentwurf

  • Briefing

Mitte April wurde der Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (RefE-ZuFinG) vorgestellt (wir berichteten). Zwischenzeitlich ist der Regierungsentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (RegE-ZuFinG) veröffentlicht (17.08.2023). Die wichtigsten Eckpunkte und Änderungen im Überblick.

Entschärfung der Realisierungstatbestände

Es bleibt größtenteils bei den Entschärfungen der Realisationstatbestände wie im RefE-ZuFinG vorgesehenen (vgl. dazu Insight vom 19.04.2023).

Keine Lohnsteuerpauschalierung

Entfallen ist im Vergleich zum RefE-ZuFinG die Möglichkeit für den Arbeitgeber, den geldwerten Vorteil mit einem Steuersatz von 25 % pauschal zu versteuern. Es bleibt daher dabei, dass der durch die Anteilsübertragung gewährte geldwerte Vorteil bei dem Mitarbeiter letztlich der Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (in der Regel in Höhe von 42%) unterliegt.

Freibetrag bei „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleisteter Begünstigung

Es bleibt zwar dabei, dass der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 S. 1 EStG) von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro erhöht werden soll. Allerdings soll es nach RegE-FinG erforderlich sein, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.v. § 8 Abs. 4 EStG gewährt werden, soweit sie den Betrag von 2.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen.

So sollen unerwünschte Gestaltungen (Lohnoptimierungen) vermieden werden. Ebenso ist geplant, durch die Einführung eines neuen Abschnitts § 20 Abs. 4b im Einkommensteuergesetz eine Wartezeit zu etablieren, um einer unerwünschten Umgehung der Freibetragsregelung entgegenzuwirken.

Sperr- bzw. Haltefristen bei steuerlich begünstigten Vermögensbeteiligungen

Aufgrund der fehlenden Sperr- oder Haltefristen ist es bisher grundsätzlich möglich, dass steuerlich begünstigte Vermögensbeteiligungen unmittelbar nach ihrer Überlassung von Arbeitnehmern veräußert werden konnten, ohne dass ihnen die Steuerfreiheit entzogen oder anderweitig versagt wird. Die vorgeschlagene Neuregelung sieht nun vor, dass die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht als Anschaffungskosten bei der Berechnung von Kapitaleinkünften gelten, sofern die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wird. In Konsequenz dessen wird die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht nur auf mögliche Gewinne aus Veräußerungen, sondern auch auf den zuvor steuerfrei behandelten Gehaltsanteil erhoben. Laut (neu einzufügenden) § 17 Absatz 2a Satz 6 EStG sind die Vorschriften des § 20 Absatz 4b - neu - EStG ebenfalls relevant für Situationen, in denen der Arbeitnehmer mit einer Beteiligung von 1 % oder mehr am Unternehmen seines Arbeitgebers beteiligt ist.

Bewertungsfragen

Im RegE-ZuFinG nicht angesprochen wird die Frage der Bewertung der gewährten Anteile. Eine Bewertung ist aber notwendig, um den Wert und damit den Betrag des geldwerten Vorteils zu ermitteln, der im Rahmen der Übertragung von Anteilen gewährt wird und zu einem späteren Zeitpunkt besteuert wird. Die Ermittlung des Werts eines Start-ups oder Scale-ups gestaltet sich naturgemäß als herausfordernd, und herkömmliche Bewertungsmethoden sind oft genau in diesem Kontext ungeeignet. Derzeit und offenbar auch künftig (nach dem RefE- und RegE-ZuFinG) soll grundsätzlich das Betriebsstättenfinanzamt nach der Übertragung bzw. Übernahme der Gesellschaftsanteile den vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteil und damit im Ergebnis auch den Wert des geldwerten Vorteils im Wege der Lohnsteueranrufungsauskunft bestätigen. Diese Vorgehensweise dürfte in vielen Konstellationen als unzureichend erachtet werden, zumal sowohl die Bewertungsschwierigkeiten bleiben als auch die Anrufungsauskunft keine Bindungswirkung für das Wohnsitzfinanzamt des Mitarbeiters im Rahmen der Veranlagung hat.

Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes sollen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Zustimmungen des Bundestages und Bundesrates sind noch ausstehend.

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