Autor

Elnaz Mehrkhah

Senior Associate

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13. November 2023

#Green Tax - Green Incentives – 2 von 3 Insights

#Green Tax - Green Incentives | Teil 2: Europäische Grüne Anleihen

EU-Parlament sieht rot und macht Schluss mit Grünfärberei!

Das EU-Parlament unternimmt den ersten Versuch dieser Art weltweit, „Grüne Anleihen“ zu regulieren, und machte den Weg frei für die EuGB-Verordnung, eine Europäische Verordnung zu sog. EU Green Bonds (EuGB). Doch langsam von vorne:

Was sind Grüne Anleihen?

Grüne Anleihen (auch Green Bonds genannt) sind Anleihen, die ausschließlich in nachhaltige und klimaschonende Projekte investieren (z. B. Windparkanlage oder energieeffiziente Immobilien).

Wer gibt Grüne Anleihen aus?

Neben Staaten/Regierungen mittlerweile auch Banken und Unternehmen aus umweltnahen Bereichen.

Für wen ist die Grüne Anleihe geeignet?

Sowohl für große oder institutionelle Investoren als auch Kleinanlegerinnen und Kleinanleger, jeweils mit einem grünen „Finanzdaumen“. Green Bonds sind längst kein Nischenprodukt mehr.

Wann ist eine Anleihe grün?

Wenn es darauf steht, könnte man bisher meinen. Denn es gibt bisher keine allgemeingültigen Standards. Es haben sich vielmehr verschiedene Standards etabliert, die jeweils unterschiedlich definieren, was eine Anleihe als Grüne Anleihe qualifiziert. Ein bekanntes Beispiel sind die „ICMA Green Bond Principles“. Genau hier setzt die EU an und will Standards für „EU Green Bond“ schaffen und etablieren.

Was schreibt die EuGB-Verordnung den Emittenten (Staaten, Banken, Unternehmen) vor?

Zum Text der Verordnung geht es hier. Kurz zu den relevantesten Aspekten:

(i) grundsätzlich taxonomiekonforme Verwendung der Emissionserlöse, mit einer 15%iger Flexibilitätsquote, die nicht im Sinne einer völligen Handlungsfreiheit zu verstehen ist,

(ii) umfassende Transparenz während der Laufzeit der Anleihe (Erarbeitung eines Informationsblatts, jährlicher Allokationsberichte über die Zuweisung der Emissionserlöse und den Fortschritt des Informationsplans sowie sog. Impact-Berichte); die meisten Dokumente sind von externen Prüfern zu verifizieren,

(iii) Veröffentlichung und Einhaltung von Investitionsplänen unter Einhaltung fester Fristen,

(iv) besondere Regelungen bei verbrieften Anleihen zu beachten.

Was ist mit Nicht-EuGBs? Bleiben sie unreguliert?

Für andere Grüne Anleihen, die nicht als EuGB beworben werden, sowie für Anleihen mit Nachhaltigkeitsbezug oder mit sozialem Engagement (sog. Sustainability Bonds oder Social Bonds) soll die EU-Kommission Leitlinien mit standardisierten Vorlagen erarbeiten, die für Informationen im Vorfeld der Emission freiwillig genutzt werden können. Zeitlich jedoch nachgelagert (voraussichtlich zwölf Monate nach Inkrafttreten der EuGB-Verordnung).

Ziel der EuGB-Verordnung?

Schaffung von hohen Qualitäts- und Transparenzstandards für Grüne Anleihen.

Stand der Gesetzgebung?

Da es sich um keine EU-Richtlinie, sondern um eine Verordnung handelt, bedarf es keines Umsetzungsgesetzes in den jeweiligen Mitgliedsstaaten. Das EU-Parlament hat die EuGB-Verordnung im Oktober 2023 verabschiedet. Sollte die Zustimmung des Ministerrats noch in diesem Jahr erfolgen, wird die Verordnung voraussichtlich Ende 2024 in der Praxis Anwendung finden.

In dieser Serie

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