20. November 2023
#Green Tax - Green Incentives – 3 von 3 Insights
Seit diesem Jahr findet das sog. Reverse-Charge-Verfahren auf die Übertragung von Emissionszertifikaten statt.
Kurz: „Verschmutzungsrechte“.
Lang: Ein Emissionszertifikat im Sinne des § 3 Nr. 2 BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) ist ein Zertifikat, das zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt. Sofern und soweit Unternehmer eine definierte Schwellenmenge an Emissionen überschreiten, verpflichtet das BEHG sie zum Erwerb und zur Abgabe von Emissionszertifikaten.
Der Erwerb der Emissionszertifikate erfolgt durch Übertragung des veräußernden Unternehmers auf den Erwerber. Die Übertragung erfordert eine Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im nationalen Emissionshandelsregister gemäß § 9 Abs. 2 BEHG.
Ja. Die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 BEHG ist umsatzsteuerbar und nicht umsatzsteuerbefreit, mithin umsatzsteuerpflichtig..
Der Käufer bzw. Leistungsempfänger. Bei Übertragung von Emissionszertifikaten schuldet seit dem 01.01.2023 der unternehmerische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG).
Der leistende Unternehmer darf keine Umsatzsteuer ausweisen, sondern hat eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-)Entgelt sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG) anzugeben sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 01.01.2023 vereinnahmt hat oder nicht.
Folgendes Szenario: (i) Emissionszertifikaten-Handel vor dem 01.01.2023, (ii) Anzahlungen vor dem 01.01.2023, (iii) für nach dem 31.12.2022 erbrachte Leistungen und (iv) Ausstellung einer Anzahlungsrechnung mit Umsatzsteuer (weil das Reverse-Charge-Verfahren vor dem 01.01.2023 keine Anwendung fand).
Der leistende Unternehmer sollte seine Anzahlungsrechnung mit Umsatzsteuerausweis grundsätzlich in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung tatsächlich ausgeführt wird, berichtigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG). Andernfalls droht ihm als Rechnungsaussteller ggf. die Haftung aus § 14c Abs. 1 UStG, vgl. für Einzelheiten BMF-Schreiben vom 05.09.2023 zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Übertragung von Emissionszertifikaten hier.
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