Autor

Dr. Stefan Horn, LL.B.

Salary Partner

Read More
Autor

Dr. Stefan Horn, LL.B.

Salary Partner

Read More

27. Juni 2023

Kartellrechtliche Grenzen für Spielervermittler-Reglements: Der BGH legt beim EuGH vor (KZR 71/21)

  • Briefing

Überblick zu Spielervermittler-Reglements und Kartellrecht

Die internationalen und nationalen Fußballverbände regulieren seit langem mittels ihrer Verbandsregeln die Tätigkeit von Spielervermittlern.

Spielervermittler-Reglements begleitet seit jeher aber auch immer die Frage ihrer kartellrechtlichen Zulässigkeit, weil die Regeln die Handlungsfreiheit der Spielervermittler bzw. den Wettbewerb in der Regel spürbar beschränken. So beschäftige sich schon im Jahr 2005 das EuG mit der kartellrechtlichen Zulässigkeit des damaligen Reglements (EuG, Urt. v. 26. Januar 2005, Rs. T-193/02 – Piau). Im Jahr 2006 hatte der EuGH dann in der Rechtssache Meca Medina (EuGH, Urt. v. 18. Juli 2006, C-519/04 P) im Zusammenhang mit Anti-Doping-Regeln und in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung in der Rechtssache Wouters (Urt. v. 19. Februar 2002, C-309/99) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung für sportverbandliche Regelwerke etabliert. Verfolgen Sportverbände ein legitimes Ziel, können sie hierfür mit ihren Verbandsregeln den Wettbewerb zulässigerweise beschränken, sofern die Wettbewerbsbeschränkung erforderlich und angemessen ist.

Am 16. Dezember 2022 hat die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ihr Spielervermittler-Reglement nochmals verschärft und insbesondere eine Kappungsgrenze für die an Spielervermittler zahlbare Vergütung eingeführt. Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) und die anderen Mitgliedsverbände haben diese neuen FIFA-Regeln in ihrem Verbandsgebiet umzusetzen.

Hiergegen wehren sich nun eine Reihe von Spielervermittlern, u. a. auch in Deutschland, sodass sich auch deutsche Kartellgerichte intensiv mit den Spielvermittler-Reglements von FIFA und DFB zu befassen hatten und haben:

  • Ein Verfahren ist beim LG Mainz anhängig. Dieses hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die neuen FIFA-Regelungen mit EU-Kartellrecht vereinbar sind.
  • Zudem hat das LG Dortmund in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urt. v. 24. Mai 2023 – 8 O 1/23 Kart) das neue Spielervermittler-Reglement der FIFA als Kartellrechtsverstoß bewertet und der FIFA und dem DFB dessen Durchsetzung untersagt.

 

Schließlich ist ein weiteres Klageverfahren mittlerweile beim BGH angelangt. Dieses Verfahren betrifft noch das alte, bereits am 1. April 2015 in Kraft getretene DFB-Reglement für Spielervermittler (RfSV). Auch der BGH hat dem EuGH nun Vorlagefragen gestellt, welche die kartellrechtlichen Grenzen von Spielervermittler-Reglements betreffen, darüber hinaus aber auch von großer Bedeutung für die Zulässigkeit von anderen Reglements von Sportverbänden sein dürften.

Im Kern geht es bei diesen Verfahren um die Frage, ob die oben genannte Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Meca Medina auf die Spiervermittler-Reglements überhaupt Anwendung findet, und falls ja, ob die jeweiligen Regelungen im Sinne dieser Rechtsprechung verhältnismäßig und daher kartellrechtlich zulässig sind.

Im Folgenden fassen wir den dem BGH-Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und Prozessverlauf kurz zusammen, gehen auf die durch die Rechtsprechung des EuGH entwickelten Beurteilungsmaßstäbe für die kartellrechtliche Zulässigkeit sportverbandlicher Regelwerke ein und schließen mit einer eigenen Bewertung der Vorlagefragen und den Praxisfolgen:

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf des BGH-Verfahrens

Die Parteien streiten über kartellrechtliche Unterlassungsansprüche gegen das RfSV.

Die Kläger sind Spielervermittler. Ihre Klage richtet sich gegen den DFB, der seinerseits organisatorisch unter dem Dach der FIFA eingegliedert ist. Im Zuge des von der FIFA verabschiedeten Reglements zur Arbeit mit Vermittlern erließ der DFB das RfSV.

Das RfSV wendet sich nicht direkt an Spielervermittler, sondern an Vereine und Spieler, welche gegenüber dem DFB verpflichtet sind, die Regelungen des RfSV einzuhalten. Es regelt die Inanspruchnahme von Diensten eines Vermittlers durch Spieler sowie Vereine und Kapitalgesellschaften für den Abschluss eines Berufsspielervertrags (Vertrags- oder Lizenzspieler) zwischen einem Spieler und einem Verein sowie den Abschluss einer Transfervereinbarung zwischen zwei Vereinen (§ 1 Abs. 1 RfSV).

Das RfSV sieht folgende Vorgaben für Spielervermittler vor:

  • eine Registrierungspflicht für Vermittler;
  • die Abgabe einer Vermittlererklärung, welche die Unterwerfung des Vermittlers unter diverse Statuten der FIFA, des DFB und der DFL, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit, vorsieht;
  • die zusätzliche Mitregistrierung einer natürlichen Person bei der Registrierung juristischer Personen;
  • ein Provisionsverbot für bestimmte Folgetransfers;
  • ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger und
  • eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler.

 

Das Landgericht Frankfurt a. M. (Urt. v. 24. Oktober 2019 - 2-03 O 517/18) hatte der Klage teilweise stattgegeben. In Bezug auf die Abgabe von Vermittlerklärungen insoweit, wenn dabei zugleich die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit gefordert wird, sowie hinsichtlich der zusätzlichen Verpflichtung einer natürlichen Person bei der Registrierung einer juristischen Person.

Auf die Berufung der Kläger hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Urt. v. 30. November 2021 - 11 U 172/19 (Kart)) entschieden, dass die Abgabe der Vermittlererklärung insgesamt unterlassen werden muss ebenso wie das Provisionsverbot für Folgetransfers. Im Übrigen hatte es das Urteil des Landgerichts aufrechterhalten. Hiergegen gingen die Parteien in Revision.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Finden auf das Regelwerk eines Sportverbands, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen auf einem der Verbandstätigkeit vorgelagerten Markt regelt, die vom Unionsgerichtshof in den Urteilen "Wouters" (vom 19. Februar 2002 - C-309/99) und "Meca Medina" (vom 18. Juli 2006 - C-519/04 P) entwickelten Grundsätze Anwendung, wonach bei der Anwendung des Kartellverbots der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zu Stande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen ist, und weiter zu prüfen ist, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (nachfolgend: Meca Medina-Test)?
  • Falls Frage 1 bejaht wird: Ist in diesem Fall der Meca Medina-Test auf alle Regelungen dieses Regelwerks anzuwenden, oder kommt es dafür auf inhaltliche Kriterien an, wie etwa die Nähe oder Ferne der einzelnen Regelung zu der sportlichen Tätigkeit des Verbands?

Hintergrund: Grundsätze aus den Urteilen Wouters und Meca Medina

Die vom EuGH in den Urteilen Wouters und Meca Medina entwickelten Grundsätze können dazu führen, dass eine Wettbewerbsbeschränkung im Einzelfall nicht unter das Kartellverbot des Art. 101 AEUV fällt.

In der Entscheidung Wouters hatte der EuGH in Bezug auf Regelungen der niederländischen Rechtanwaltskammer entschieden, dass

„bei der Anwendung [des Artikels 85 EG-Vertrag (nun Art. 101 AEUV)] im Einzelfall […] der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere dessen Zielsetzung zu würdigen [ist]. […] Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen.“ (EuGH, Urt. v. 19. Februar 2002, C-309/99, Rn. 97).

In der Entscheidung Meca Medina entwickelte der EuGH diese Grundsätze weiter. Die Kläger stellten die Vereinbarkeit bestimmter vom Internationalen Olympischen Komitee erlassener Vorschriften sowie bestimmter Dopingkontrollpraktiken mit dem EU Kartellrecht in Frage. Der EuGH stellte dabei fest, dass

„es […] zu prüfen [ist], ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind.“ (EuGH, Urt. v. 18. Juli 2006, C-519/04 P, Rn. 42).

Nach dieser Rechtsprechung des EuGH sollen Regelungen, die mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar verbunden sind und gerade dazu dienen sollen, einen fairen Wettkampf zwischen den Sportlern zu gewährleisten, nicht dem Kartellverbot des Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) unterliegen, soweit sie auf das zum ordnungsmäßen Funktionieren des sportlichen Wettkampfs Notwendige begrenzt sind (EuGH, C-519/04 P, Rn. 45, 47).

Mit seinen Vorlagefragen möchte der BGH nun wissen, ob diese Grundsätze auch auf ein Reglement wie das RfSV anwendbar sind, welches die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Spielervermittler bzw. den Wettbewerb spürbar beschränken dürfte (die Frage stellt sich aber ebenso für das im Dezember 2022 erlassene neue Spielervermittler-Reglement der FIFA).

Einschätzung der Vorinstanzen

Sowohl das LG Frankfurt a. M. als auch das OLG Frankfurt a. M. stellten zunächst fest, dass der DFB als Unternehmensvereinigung Adressat des Kartellverbots sei (LG Frankfurt a. M., Rn. 87; OLG Frankfurt a. M., Rn. 99). Auch stelle das RfSV den Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 101 AEUV dar (LG Frankfurt a. M., Rn. 90; OLG Frankfurt a. M., Rn. 100). Der Beschluss in Form des RfSV führe zudem zu einer Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt der Spielervermittlung (LG Frankfurt a. M., Rn. 98; OLG Frankfurt a. M., Rn. 102). Beide Instanzen bejahten des Weiteren die nach Art. 101 AEUV erforderliche Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung (LG Frankfurt a. M., Rn. 114; OLG Frankfurt a. M., Rn. 103) und die Binnenmarktrelevanz der Bestimmungen (LG Frankfurt a. M., Rn. 115; OLG Frankfurt a. M., Rn. 104).

Das LG Frankfurt a. M. sah den Anwendungsbereich der Meca Medina Grundsätze für nicht eröffnet, weil kein rein sportliches Regelwerk im Sinne dieser Rechtsprechung vorliege (LG Frankfurt a. M., Rn. 120; so auch das LG Dortmund in der oben genannten Entscheidung, welches die Meca Medina-Kriterien dann jedoch hilfsweise prüfte, dort Rn. 161, 163). Demgegenüber war der Anwendungsbereich der Meca Medina-Rechtsprechung nach Einschätzung des OLG Frankfurt a. M. für das RfSV eröffnet (OLG Frankfurt a. M., Rn. 106-122). Der OLG-Senat argumentierte, dass „Regelungen, die dem Ziel eines fairen Ablaufs der Sportwettkämpfe dienen, insbesondere die Chancengleichheit der Sportler, ihre Gesundheit, die Ehrlichkeit und Objektivität des Wettkampfs sowie die ethischen Werte des Sportes gewährleisten, […] nach dem EuGH grundsätzlich als legitime Zwecke in Betracht kommen [können]. Demnach seien auch sportorganisatorische Regelungen, die legitime Ziele in Bezug auf die Gewährleistung eines fairen sportlichen Wettbewerbs verfolgen, zugleich aber auch unmittelbare wirtschaftliche Bedeutung für Außenstehende haben, einer Verhältnismäßigkeitsprüfung i. S. d. Meca Medina-Rechtsprechung nicht von vornherein entzogen (OLG Frankfurt a. M., Rn. 110).

Bewertung

Die Vorlagefragen des BGH betreffen den Anwendungsbereich der Meca Medina-Rechtsprechung. Findet die in dem Urteil entwickelte Rechtsprechung überhaupt Anwendung? Und falls ja, auf sämtliche Regelungen oder nur auf solche, die eine gewisse Nähe zur sportlichen Tätigkeit des Verbands aufweisen?

Die besseren Gründe sprechen für eine umfassende Anwendbarkeit der Meca Medina-Rechtsprechung auf sämtliche Regelungen des RfSV (bzw. von Spielervermittler-Reglements im Allgemeinen). Schon der Rechtsprechung selbst ist eine Begrenzung auf rein sportliche Regelwerke nicht zu entnehmen (siehe Rn. 42 des Urteils, das allgemein von Regelwerken spricht). Auch in anderen, nicht-sportlichen Zusammenhängen wurde diese Rechtsprechung auf wettbewerbsbeschränkende Beschlüsse bereits angewandt (EuGH, Urt. v. 28. Februar 2013, C-1/12 – OTOC; EuGH, Urt. v. 18. Juli 2013, C-136/12 – Consiglio nazionale die geologi).

Eine solche Grenzziehung wäre auch in der Sache nicht überzeugend, denn eine klare Trennung von (zumindest im Schwerpunkt) sportlichen Regelwerken und (zumindest im Schwerpunkt) wirtschaftlichen Regelwerken wäre nur schwer vorzunehmen, da im Profisport sämtliche Sportregelwerke immer auch wirtschaftliche Auswirkungen auf die von den Regelwerken betroffenen Akteure des Sportsektors haben. Umgekehrt haben auch wirtschaftliche Regelwerke zumindest mittelbar einen Bezug bzw. Auswirkungen auf die Sportausübung. Einen solchen mittelbaren Effekt auf den Sport wird man wohl auch den Spielvermittler-Regeln nicht absprechen können.

Dies bedeutet indes nicht, dass das RfSV mit dem Kartellrecht vereinbar wäre. Vielmehr müssen die einzelnen Regelungen legitime Ziele verfolgen und die Wettbewerbsbeschränkung muss hierfür erforderlich und angemessen sein. Dies erscheint bei einer Reihe der in dem RfSV enthaltenen Beschränkungen für Spielervermittler äußerst zweifelhaft, wie z. B. die Unterwerfung des Vermittlers unter die Verbandsstatuten, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit, oder das Provisionsverbot für bestimmte Folgetransfers.

Erst recht dürften die verschärften Regelungen der FIFA vom 16. Dezember 2022 (teilweise) unverhältnismäßig sein. Insbesondere gilt dies für die darin enthaltene Vergütungsobergrenze für Spielervermittler.

Praxisfolgen

Der EuGH erhält mit der Vorlage vom BGH die Gelegenheit, seine Rechtsprechung in der Rechtssache Meca Medina zu präzisieren. Geht man von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf das Spielervermittler-Reglement aus, bleibt es gleichwohl mehr als fraglich, ob sämtliche Regelungen des RfSV verhältnismäßig und daher kartellrechtlich zulässig sind.

Die aktuellen kartellzivilrechtlichen Verfahren in Deutschland zeigen zudem, dass die Akteure des Sportsektors sich erfolgreich vor deutschen Gerichten auf das Kartellrecht berufen können, wenn sie sportverbandliche Regelwerke für unverhältnismäßig halten. Die Untersagungsentscheidung des LG Dortmund erfolgte sogar im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Sportverbände sollten ihrerseits bei Konzeption und Umsetzung von Regelwerken berechtigten Interessen der von den Regelwerken betroffenen Akteure Rechnung tragen, um den kartellrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Competition, EU & Trade

Effektive Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Kartellrechts- und DMA-Verstößen durch das VRUG?

11. Oktober 2023
In-depth analysis

von Dr. Stefan Horn, LL.B.

Klicken Sie hier für Details
Competition, EU & Trade

Bundeskartellamt verhängt Bußgelder wegen Absprachen bei Ausschreibungen von Straßenbauarbeiten

15. Februar 2023
Quick read

von Dr. Stefan Horn, LL.B. und Lena Rindsfus

Klicken Sie hier für Details
Competition, EU & Trade

Bundeskartellamt mahnt Google wegen seiner Datenverarbeitungskonditionen ab

Das Bundeskartellamt hat heute bekanntgegeben, dass es Google wegen seiner Datenverarbeitungskonditionen abgemahnt hat.

11. Januar 2023
Briefing

von Dr. Stefan Horn, LL.B. und Lena Rindsfus

Klicken Sie hier für Details