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15. Februar 2023

Bundeskartellamt verhängt Bußgelder wegen Absprachen bei Ausschreibungen von Straßenbauarbeiten

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Das Bundeskartellamt hat in den vergangenen Monaten Bußgelder in Höhe von insgesamt rund EUR 1 Million gegen vier Dortmunder Bauunternehmen wegen verbotener Kartellabsprachen verhängt (Aktenzeichen B10-28/18). Im Kern betreffen die Vorwürfe des Bundeskartellamtes unerlaubte Absprachen der beteiligten Unternehmen zu zahlreichen Ausschreibungen der Stadt Dortmund. Für die von dem Kartell betroffenen Marktteilnehmer, insbesondere die Stadt Dortmund, stellt sich die Frage, ob ihnen Ansprüche auf Schadensersatz zustehen und ob sich eine (ggf. gerichtliche) Geltendmachung lohnt. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten bisher bekannten Fakten zu den Absprachen zusammen und geben Antwort auf einige zentrale Fragen für potentiell Betroffene.


Die Absprachen

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder gegen die folgenden Unternehmen verhängt: Höhler GmbH & Co. KG, Möckel Bauunternehmung GmbH & Co. KG, Möllmann Straßen- und Ingenieurbau GmbH + Co. KG und Stra-La Bau GmbH. Die Bußgeldbescheide sind inzwischen rechtskräftig.

Zudem war an den Absprachen auch die Gehrken Straßen- und Tiefbau GmbH & Co. KG beteiligt. Da diese das Bundeskartellamt jedoch im Rahmen des Kronzeugenprogramms als erste über die Absprachen in Kenntnis gesetzt und die Ermittlungen so ins Rollen gebracht hatte, wurde gegen die Gehrken Straßen- und Tiefbau GmbH & Co. KG kein Bußgeld verhängt. 

Nach Angaben des Bundeskartellamtes bezogen sich die Absprachen auf Ausschreibungen und spätere Auftragsvergaben der Stadt Dortmund mit einem Auftragsvolumen von ca. EUR 18 Millionen. Betroffen waren dabei sowohl Einzelaufträge als auch sog. Zeit- oder Unterhaltungsverträge. Grundlage der Abstimmungen war der Austausch über aktuelle Ausschreibungen und die jeweilige Teilnahme daran. Bei regelmäßigen Treffen besprachen die Beteiligten, wem welche Ausschreibung vorlag und wer an dem Auftrag Interesse hatte. Die Unternehmensvertreter einigten sich darauf, wer das jeweils günstigste Angebot bei den verschiedenen Ausschreibungen abgibt. Das Kartell dauerte nach Angaben des Bundeskartellamtes vom 1. Januar 2012 bis zum 20. Februar 2018.

Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche

Marktteilnehmer, die von dem Kartell betroffen sind, können unter bestimmten Bedingungen Schadensersatz verlangen. Ersatzfähig sind alle (mittelbar) durch das Kartell verursachten Schäden. Bei Kartellen, die sich über einen langen Zeitraum erstrecken, besteht neben dem Preisüberhöhungsschaden auch ein erheblicher Zinsschaden, der zusätzlich geltend gemacht werden kann. Aufgrund der geltenden Gesetzeslage müssen Geschädigte den Verstoß der Kartellanten gegen das Kartellrecht nicht beweisen. Vielmehr sind die Gerichte an den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes gebunden, auf den sich Geschädigte berufen können. 

Die Kartellrechtspraxis von Taylor Wessing berät regelmäßig in Kartellschadensersatzprozessen sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Geltendmachung möglicher Ansprüche auf Schadensersatz und können auf umfangreiche Erfahrungen sowohl bei nationalen als auch bei europäischen Kartellfällen verweisen. Fragen zu Ansprüchen wegen des Straßenbaukartells beantworten Ihnen gerne unsere Kartellrechtsexperten Dr. Stefan Horn und Lena Rindsfus.

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