Autor

Michael Kreuzer

Associate

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3. August 2022

Newsletter Marke-Design-Wettbewerb August 2022 – 1 von 4 Insights

BGH: Irreführung durch Nährwertangabe pro Portion auf Müsliverpackung (Knuspermüsli II)

  • Briefing

In einem Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) und einem Lebensmittelhersteller über Nährwertangaben auf einer Müsliverpackung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 7. April 2022 (Az. I ZR 143/19 – Knuspermüsli II) entschieden:

Danach dürfen die auf der Vorderseite angegeben Nährwertangaben eines Müslis nicht auf Grundlage einer Portionsgröße (hier: 40g Müsli/60ml Milch) angegeben werden. Derartige Nährwertangaben verstoßen, so das Urteil, gegen die „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnung“ (Lebensmittel-Informationsverordnung, „LMIV“). Dem vzbv steht nach Auffassung des BGH daher ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 Satz 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG a.F. zu.

Der Lebensmittelhersteller vertrieb eines seiner Müsli-Produkte in einer Verpackung, die auf der Vorderseite folgende Nährwertangaben aufwies: „pro Portion 40g Vitalis/60 ml Milch (1,5% Fett) = 100g“. An den Schmalseiten wurden diese Nährwertangaben wiederholt sowie zusätzlich daneben auf Grundlage von 100 Gramm reinem Müsli angegeben. Der Energiewert für eine entsprechende Portion (40g Müsli/60ml Milch) lag bei 208 kcal, derjenige für 100 Gramm reinem Müsli bei 448 kcal. Der vzbv sah hierin ein unlauteres Verhalten wegen Verstoßes gegen die LMIV und mahnte den Lebensmittelhersteller (erfolglos) ab. In dem anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld (Az. 3 O 80/18) wurde der Lebensmittelhersteller antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die Berufung vor dem OLG Hamm (Az. I-4 U 130/18) führte zur Abweisung der Klage. Nach Revision zum BGH wurde der Lebensmittelhersteller letztlich zur Unterlassung verurteilt.

Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH: Wie ist die LMIV auszulegen?

Der BGH legte zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, wie Art. 31 Abs. 3 UAbs. 2 LMIV auszulegen sei. Nach dieser Vorschrift können Nährwertangaben unter Umständen bezogen auf das zubereitete Produkte angegeben werden, sofern ausreichend genaue Angaben zur Zubereitungsweise gemacht werden. Nach Ansicht des EuGH (Urteil vom 11. November 2021 Rs. C-388/20) gilt Art. 31 Abs. 3 UAbs. 2 LMIV jedoch nur für Lebensmittel, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist. Die Norm gelte hingegen nicht für Lebensmittel, die auf unterschiedliche Weise zubereitet werden können.


Keine vorgegebene Zubereitungsweise bei Müsli

Der BGH entschied darauf, dass die Nährwertangaben auf Grundlage von 100g reinem Müsli angegeben hätten werden müssen (Art. 30 Abs. 1 UAbs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 LMIV). Bei Müsli sei nämlich keine Zubereitungsweise zwingend vorgegeben, sodass die streitgegenständlichen Angaben nicht den Vorgaben der LMIV entsprächen. Müsli könne auch auf andere Art als mit Milch, nämlich z.B. mit Milch, Honig, Joghurt o.Ä. zubereitet werden. Das Vorenthalten dieser wesentlichen Informationen sei auch erheblich (§ 5a Abs. 2 UWG a.F.). Die zusätzlichen Angaben an den Schmalseiten der Verpackung verwirrten den Verbraucher hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen Erzeugnissen noch mehr.


Sofortiger Verkaufsstopp des falsch deklarierten Müslis

Wichtig und äußerst praxisrelevant ist die Rechtsfolgenentscheidung: Der BGH gewährte in diesem Fall nämlich keine Aufbrauchfrist (§ 242 BGB). Die Interessenabwägung falle nach Meinung des BGH zulasten des Lebensmittelhersteller aus, weil ihm keine unverhältnismäßigen Nachteile entstünden. Aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung des Landgerichts Bielefeld und des tendenziösen Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH habe der Lebensmittelhersteller ernstlich mit einer Verurteilung rechnen müssen. Die Produkte könnten überdies problemlos neuverpackt und umetikettiert wieder in den Handel gebracht werden, sodass diese nicht zwingend vernichtet werden müssten.

Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis § 3a und § 5a Abs. 2 S.1 und Abs. 4 UWG a.F.

Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BGH konnten Verstöße gegen Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation nach § 3a und § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG a.F. geahndet werden. Durch den seit 28. Mai 2022 in Kraft getretenen § 9 Abs. 2 Satz 1 UWG können Verstöße nach § 5a Abs. 2, 4 UWG a.F. (bzw. § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG n.F.) einen Schadensersatzanspruch begründen (siehe hierzu unser Update vom 26. April 2022 „Das neue UWG - nach der Reform ist vor der Reform: Die Änderungen zum 28. Mai 2022“ Grund hierfür ist Art. 11a der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG, UGP-Richtlinie), nach dem Verbrauchern, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, ein Schadensersatzanspruch zusteht. Verstöße nach § 3a UWG sind hiervon ausdrücklich ausgenommen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 UWG). Ein Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben werde daher nur vermieden, wenn bei Verstößen gegen Informationspflichten kommerzieller Art nur noch § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG a.F. (bzw. § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG n.F.) zur Anwendung kommt.


Praxishinweis

Insbesondere für Lebensmittelunternehmen sind die Ausführungen des BGH zur Gewährung von Aufbrauchfristen interessant und praxisrelevant. Der BGH wirft dem Lebensmittelhersteller ein Verschulden schon ab der erstinstanzlichen Verurteilung vor. Der Lebensmittelhersteller hätte ernstlich mit einer Verurteilung rechnen müssen, nachdem der BGH dem EuGH „Fragen zur Auslegung der Lebensmittelinformationsverordnung mit deutlicher Tendenz“ vorlegte.

Zudem zeigen sich in diesem Urteil erste Auswirkungen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung durch die seit 28. Mai 2022 geltende Reform des UWG. Die bisherige Rechtsprechung, § 5a Abs. 2, 4 UWG a.F. und § 3a UWG bei Verstößen gegen unionsrechtliche Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation nebeneinander anzuwenden, wurde aufgegeben. Dies ist wegen des unterschiedlichen Schutzniveaus beider Normen aufgrund des neuen § 9 Abs. 2 Satz 2 UWG n.F. logisch und zwingend.

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