31. Januar 2020
Das OLG Celle (Urteil vom 06. September 2019 – 13 U 69/18) hatte sich mit der Zulässigkeit von drei werbenden Aussagen für einen Diätdrink zu beschäftigen, die Health Claims nach der Health-Claims-Verordnung darstellten.
Die Beklagte vertreibt einen Diätdrink, dem zum Süßen Honig statt Zucker zugesetzt wird. Sie bewarb dieses Lebensmittel in einer Zeitschrift unter anderem mit den Aussagen:
„Kein zugesetzter Zucker“,
„Honig lässt den Blutzuckerspiegel langsamer ansteigen als Industriezucker, ein deutlich niedrigerer glykämischer Index als bei raffiniertem Zucker ist die Folge“, und
„Enthaltene Vitamine und Mineralstoffe unterstützen den normalen Energiestoffwechsel“.
Der Kläger hält die Werbung mit den vorgenannten Aussagen unter anderem wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Health-Claim-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) für unzulässig. Während das Landgericht Lüneburg der Klage in erster Instanz nur hinsichtlich des ersten Claims („Kein zugesetzter Zucker“) stattgegeben hatte, sieht das OLG Celle die Bewerbung des Diätdrinks mit allen drei Aussagen als unzulässig an.
„Kein zugesetzter Zucker“
Das OLG Celle hat festgestellt, dass die erste Aussage gegen Art. 8 Abs. 1 der Health-Claim-Verordnung (HCVO) verstoße, weil das Produkt nicht der in der Anlage zur HCVO enthaltenen Angabe „Ohne Zuckerzusatz“ entspreche. Diese Angabe sei nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthalte. Bei dem Produkt der Beklagten, welches nach ihren eigenen Angaben zu 25 % aus Honig bestehe, sei dies aber unstreitig nicht erfüllt, da die Beklagte zum Süßen des Diätdrinks einsetze.
„Honig lässt den Blutzuckerspiegel langsamer ansteigen als Industriezucker, ein deutlich niedrigerer glykämischer Index als bei raffiniertem Zucker ist die Folge“
Die zweite Aussage verstößt nach Ansicht des OLG Celle gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Es handele sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe iSd Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 HCVO, weil sie suggeriere, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile auf der einen und dem Blutzuckerspiegel auf der anderen Seite bestehe und deshalb ein positiver Effekt auf den Blutzuckerspiegel gegeben sei.
Die Angabe entspreche jedoch keinem zugelassenen Health Claim. Insbesondere sei sie nicht durch den zugelassenen Claim für Fructose gedeckt („Der Verzehr von Lebensmitteln, die Fructose enthalten, führt zu einem geringeren Glucoseanstieg im Blut im Vergleich zu Lebensmitteln, die Saccharose oder Glucose enthalten“). Zwar hänge die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Es sei aber ein strenger Maßstab anzulegen. Der Claim sei nicht zulässig, weil die zugelassene Angabe sich auf Fructose beziehe, die Beklagte sie aber für Honig verwendet habe. Es hätte ein konkreter Bezug zwischen dem Lebensmittel Honig und der darin enthaltenen Fructose hergestellt werden müssen (z.B. „Die in Honig enthaltene Fructose lässt den Blutzuckerspiegel deutlich langsamer ansteigen...“). Es könne außerdem auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt sei, dass Honig zu einem großen Teil aus Fructose bestehe.
„Enthaltene Vitamine und Mineralstoffe unterstützen den normalen Energiestoffwechsel“
Auch bei dem dritten Claim handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO. Es reicht nach Ansicht des OLG Celle nicht aus, dass das Produkt unstreitig verschiedene Vitamine und Mineralstoffe enthalte und die Werbung allgemein gehalten ist. Wenn ein Produkt mit einem positiven Einfluss auf die Gesundheit beworben werden soll (hier: Energiestoffwechsel) dürfe der Claim nur für den konkreten Produktbestandteil verwendet werden, für den diese Wirkung zutrifft. Die Verallgemeinerung gesundheitsspezifischer Angaben, wie etwa die Verwendung von „Vitamine“ statt „Vitamin C“, stelle eine Umgehung der Vorschriften der HCVO dar und sei deshalb unzulässig.
Praxishinweis:
Die Entscheidung ist auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.09.2016 - Az. I ZR 232/15), wonach die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Benennung des Nährstoffs, der Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, auf der diese Wirkung nach der Liste der zugelassenen Angaben beruht, mit der zugelassenen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig ist. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass bei der Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben besondere Vorsicht geboten ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Claims nicht eins zu eins mit der HCVO übereinstimmen. Zwar sind solche Claims nicht ohne Weiteres unzulässig, es ist aber wie das OLG Celle betont, ein strenger Maßstab anzulegen. Die Verallgemeinerung gesundheitsspezifischer Angaben sollte grundsätzlich vermieden werden.