28. Januar 2021
Auch schon vor den pandemiebedingten Einschränkungen hatten gesetzlich versicherte Beschäftigte einen Anspruch auf Kinderkrankengeld und gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf entsprechende Freistellung. Voraussetzung war und ist, dass nach ärztlichem Attest die Betreuung eines erkrankten Kindes (bis 12 Jahre) erforderlich ist und die Betreuung nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person gewährleistet werden kann. Das Kinderkrankengeld entspricht in der Regel 90% des ausgefallenen Nettoverdienstes und kann im Jahr für bis zu 10 Arbeitstage pro Kind (Alleinerziehende: 20 Tage) beansprucht werden, maximal jedoch für 25 Arbeitstage im Jahr (Alleinerziehende: 50 Arbeitstage).
Neu ist nun (vgl. § 45 Abs. 2a SGB V), dass das Kinderkrankengeld erweitert wird: Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld (und ein entsprechender Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber) besteht nicht mehr nur in Fällen von Krankheit, sondern auch in Fällen, in denen die Schule oder Kita pandemiebedingt geschlossen bzw. entsprechende Pflichten und Angebote eingeschränkt sind. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten. Zudem besteht der Anspruch jetzt für bis zu 20 Arbeitstage im Jahr pro Kind (Alleinerziehende: 40 Arbeitstage), maximal jedoch für 45 Arbeitstage im Jahr (Alleinerziehende: 90 Arbeitstage). Die Neuregelung gilt zunächst nur für das Jahr 2021.
Nein. Anders als beispielsweise der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (dieser besteht gegen den Arbeitgeber) besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld ausschließlich gegen die Krankenkasse (bzw. deren Träger), nicht gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist allerdings aufgrund seiner vertraglichen Nebenpflicht gehalten, die ihm vorliegenden Informationen mit dem Arbeitnehmer zu teilen, um ihm ggf. die Antragstellung zu erleichtern.
Der Gesetzesentwurf des BMAS zur Arbeitszeiterfassung ist veröffentlicht. Wir beantworten erste Fragen.
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