23. August 2019

Achtung beim Abschluss von Verträgen mit Garantie- oder Bürgschaftserklärungen von anderen Konzernunternehmen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich in seiner Entscheidung 13 U 31/16 mit der Frage beschäftigt, ob der Abschluss eines Darlehensvertrages der eine Garantieverpflichtung der Tochtergesellschaft des Darlehensnehmers enthielt unwirksam war, weil der Darlehensnehmer und dessen Tochtergesellschaft durch den gleichen, nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Prokuristen vertreten wurde. Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht hier einen Verstoß gegen § 181 BGB bejaht und den Darlehensvertrag für unwirksam erklärt.

Verbot von In-Sich-Geschäften

§ 181 BGB begründet ein Verbot zur Vornahme von In-sich-Geschäften. Danach darf ein Vertreter nicht zugleich für den Vertreten mit sich selbst oder einer anderen von ihm vertretenen Partei einen Vertrag schließen, es sei denn er ist ausdrücklich von diesem Verbot befreit. Nach allgemeiner Meinung erfasst diese Norm nur die Vertretung gegenläufiger Willenserklärungen, also das Auftreten auf beiden Seiten eines Vertrages, nicht hingegen die Vertretung für mehrere Vertretene, die auf derselben Seite agieren (sog. parallele Willenserklärungen). Somit war es bisher weitgehend unproblematisch, wenn z.B. für mehrere Verkäufer eines Kaufvertrages ein und dieselbe Person aufgetreten ist, auch wenn diese im Einzelfall nicht von allen vertretenen von § 181 BGB befreit war.

Sachverhalt

In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall hat sich das Gericht unter anderem mit der Abgrenzung der parallelen zur gegenläufigen Willenserklärung beschäftigt. Obwohl hier der handelnde Prokurist für zwei konzernmäßig verbundene Gesellschaften gehandelt hat und gerade nicht auf beiden Seiten des Vertrags (also für Darlehnsgeber und Darlehensnehmer) aufgetreten ist, hat das Gericht das Vorliegen paralleler Willenserklärungen verneint.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main begründet dies damit, dass durch der Übernahme der Garantieerklärung durch die Tochtergesellschaft des Darlehnsnehmers zwingend auch eine Ausgestaltung und gegenseitige Abgrenzung der Rechtspositionen von Darlehensnehmer und Garantiegeber, also eine Vereinbarung, wann und in welchem Umfang diese sich gegenseitig von Haftung freizustellen haben liegt und die Interessen des Darlehensnehmers und Garantiegebers insoweit „widerstreiten“. Alleine hieraus sieht das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Anwendung des § 181 BGB gerechtfertigt und lässt auch die Konzernverbundenheit von Darlehensnehmer und Garantiegeber nicht als Gegenargument gelten.

Fazit

Für die Praxis hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen, da letztlich immer dann wenn mehrere Personen auf einer Seite eines Rechtsgeschäfts als Gesamtschuldner oder Mithaftende auftreten, § 181 BGB zur Anwendung kommt. Diese Fallkonstellationen sind im Einzelnen oft schwer erkennbar und keinesfalls evident, so dass hier eine sorgfältige Prüfung notwendig ist.

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