20. Dezember 2018
Nachdem gestern gegen 21 Uhr alle Flugbewegungen am Flughafen London-Gatwick wegen der Sichtung von Drohnen in der Nähe des Flugfeldes ausgesetzt werden mussten, stellt sich einmal mehr die Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Drohnen in Flughafennähe sowie auch hinsichtlich der Möglichkeiten geeignete präventive und repressive Maßnahmen gegen unerlaubten Drohnenflug zu ergreifen. Da es sich bei Flughäfen (Internationale Verkehrsflughäfen, aber auch regionale Flughäfen) und Flugplätzen (insbesondere militärischen Flugplätzen) um sogenannte Kontrollzonen handelt, ist zwingend eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen.
Diese wird nur erteilt, wenn der Mindestabstand zur Flugplatzbegrenzung 1,5 Kilometer beträgt.
Rechtlich ist der Betrieb damit grundsätzlich nicht möglich; anhand des aktuellen Beispiels London-Gatwick stellt sich allerdings die Frage, wie hier dem rechtlichen Rahmen auch zur Geltung verholfen werden kann.
Neben den Mechanismen von der Verhängung von Bußgeldern kommen insbesondere technische Abwehrmaßnahmen (invasive, d.h. direkt auf die Drohne einwirkend oder nicht-invasive, dementsprechend reine Detektion und Beweissicherung) zum Wirksamen Schutz von Flughäfen in Frage. Hier bietet der bestehende Rechtsrahmen allenfalls hinreichende Möglichkeiten zu nicht-invasiven Eingriffen. Im Bereich der invasiven Eingriffe (Beendigung des rechtswidrigen Betriebes durch direktes Einwirken auf das Fluggerät) ist dies schon für den Staat nur in engen Grenzen möglich; für Private nur in absoluten Ausnahmefällen. Hier wird insbesondere auch die weitere Entwicklung auf europäischer Ebene und das Zusammenspiel der Voraussetzungen für die Erlaubnis des Betriebes als auch die Möglichkeiten zum wirksamen (technischen) Schutz von Kontrollzonen und kritischen Infrastrukturen in der nahen Zukunft genau zu beobachten sein.
Info-Film Chancen und Herausforderungen beim Einsatz von Drohnen
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