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5. Januar 2022

The year ahead – 2 von 5 Insights

2022: Das Deutsche Jugendschutzrecht wird erwachsen

Mit dem reformierten Jugendschutzgesetz kommen auf Anbieter von Telemedien umfassende Pflichten zu. So sollen Minderjährige verstärkt vor Gefahren im Internet geschützt werden.

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Mit dem letztes Jahr in Kraft getretenen reformierten Jugendschutzgesetz will der Bund Minderjährige umfassender vor Gefahren im Internet schützen. Nun wird sich zeigen wie Aufsichtsbehörden und Gerichte die neuen Verpflichtungen interpretieren. Zusätzlich wollen auch die Länder den Jugendschutz im Internet durch eine Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags weiter stärken. 2022 verspricht daher ein ereignisreiches Jahr für den Jugendschutz in Deutschland zu werden.

Das neue Jugendschutzgesetz („JuSchG“) sieht für Anbieter von Telemedien umfangreiche Pflichten vor, deren Praxistauglichkeit noch auf den Prüfstand gestellt werden muss. Auch eine Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags („JMStV“) durch die Länder ist bereits im Gange und könnte 2022 an Fahrt aufnehmen.

Hintergrund

Das Deutsche Jugendschutzrecht setzt sich insbesondere aus den Regelungen des JMStV und des JuSchG zusammen. Das in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallende JuSchG ist seit seiner Novellierung im letzten Jahr nun nicht mehr nur auf sogenannte Trägermedien, wie z.B. CDs, anwendbar, sondern verpflichtet nun auch Anbieter von Telemedien, also insbesondere Anbieter von Video- und Spieleplattformen. Der in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallende JMStV beinhaltet enthält zwar seit jeher Regelungen zu sogenannten Rundfunk- und Telemedien, also insbesondere Internetdiensten, soll aber nun umfassend erweitert werden.

Seit 2021: JuSchG enthält nun umfassende Pflichten für Anbieter von Telemedien

Das am 1. Mai 2021 in Kraft getretene reformierte JuSchG hat den Anwendungsbereich des Gesetzes auf den Bereich des Internet erweitert und ein erweitertes Pflichtenprogramm für Anbieter von Telemedien eingeführt: Insbesondere sind die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes nun nicht mehr nur für Anbieter von Trägermedien relevant, sondern auch für Anbieter von Telemedien. Die Vorschriften des JuSchG können daher nun auch bspw. Anbieter von Video-, Musik- oder Spielediensten verpflichten. Auch Anbieter von soziale Netzwerken, Chatrooms oder Dating-Plattformen sollten die Regelungen des JuSchG auf dem Radar haben.

Bei der Vergabe von Altersfreigaben wird außerdem nun nicht mehr nur reiner Content berücksichtigt, sondern auch sogenannte Interaktionsrisiken. Durch diese Neuerung sollen Kinder einerseits vor versteckten Kostenfallen und andererseits vor Cybermobbing und Cybergrooming geschützt werden. So kann ein Online-Spiel beispielsweise seit Mai 2021 für Kinder ungeeignet sein, obwohl es keinerlei gewalttätige oder sexuelle Darstellungen beinhaltet. Denn allein die Möglichkeit für Minderjährige ohne Schutzvorrichtungen mit anderen Spielern zu kommunizieren oder kostenpflichtige Leistungen zu buchen kann nun theoretisch dazu führen, dass ein Spiel als für Kinder ungeeignet einzustufen ist. Insbesondere Anbieter von Diensten, die eine Kommunikation mit anderen Nutzern oder In-App-Käufe ermöglichen, sollten etwaige Risiken für Kinder prüfen.

Anbieter von Plattformen für Filme und Videospiele müssen darüber hinaus nun sicherstellen, dass alle Inhalte, die über ihre digitale Vertriebsplattform verbreitet werden, einen offiziellen Prozess zur Altersfreigabe durchlaufen haben.

Zudem verpflichtet das neue JuSchG Anbieter von Telemedien durch die Implementierung beispielhaft aufgezählter Vorsorgemaßnahmen den Jugendschutz ihres Dienstes zu gewährleisten. Eine solche Vorsorgemaßnahme kann beispielweise die Einrichtung von Voreinstellungen sein, die Kinder und Jugendliche vor Interaktionsrisiken schützen (z.B. keine Möglichkeit zu Chats mit anderen Nutzern) und nur durch die Eltern geändert werden können. Auch die die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in kindgerechter Sprache und Darstellung oder die Einrichtung eines kindgerechten Hilfs- und Beschwerdesystem werden beispielhaft als mögliche Vorsorgemaßnahmen im Gesetz genannt.

Die bisherige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wurde außerdem durch die Novellierung des JuSchG in Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz umbenannt.


2022: Novellierung des JMStV?

Die Novellierung des JMStV wird bereits seit einiger Zeit unter den Ländern diskutiert. Ein erster Arbeitsentwurf des JMStV aus dem Jahr 2020 sieht dabei insbesondere zwei grundlegende Änderungen vor.

Zum einen sieht der Entwurf vor, in Zukunft nicht nur Anbieter von Inhalten, sondern insbesondere auch Hersteller von Betriebssystemen, die den Zugang ins Internet ermöglichen, zu verpflichten. Nach dem Arbeitsentwurf sollen Hersteller von Betriebssystemen sogenannte „technische Programme“ vorsehen. Diese Programme sollen unter anderem als Voreinstellung die Altersstufe „unter 18 Jahren“ vorsehen, es sei denn der Nutzer hat ein höheres Alter nachgewiesen. Zudem soll es Eltern möglich sein, auch ein jüngeres Alter des Kindes schon auf Ebene des Betriebssystems einzustellen. Außerdem sollen Hersteller von Betriebssysteme Angebote, die für Kinde ungeeignet sind blockieren und Softwareschnittstellen bereitstellen, die eine anonymisierte Kommunikation des Alters des Nutzers zwischen Betriebssystem und Online-Diensten ermöglichen.

Zum anderen sieht der Entwurf vor, nun auch Akteure mit Unternehmenssitz außerhalb von Deutschland zu verpflichten. Diese Abkehr vom Herkunftslandprinzip ist bereits auf breite Kritik gestoßen. Eine Umsetzung dieser Änderung würde den Anwendungsbereich des JMStV in örtlicher Hinsicht umfassend erweitern und zahlreiche Unternehmen auch außerhalb Deutschlands unter das Regelungsregime des JMStV fassen.

2022: Sperrung von Pornoplattformen?

Das Jahr 2021 endete mit einem Paukenschlag im Deutschen Jugendschutzrecht: Mit drei Beschlüssen lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 30. November 2021 die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz der drei Pornoplattformen Pornhub, Youporn und Mydirtyhobby ab. Mit den Anträgen hatten die Plattformen versucht, sich gegen die zuvor angeordnete Untersagung der Plattformen durch die Landesanstalt für Medien NRW zu wehren. Diese vertritt die Ansicht, dass die Angebote der Plattformen gegen die Regelungen des JMStV verstoßen, weil keine der Plattformen das Alter Ihrer Nutzer verifiziert und deren Inhalte so unbeschränkt für alle Nutzer verfügbar sind. Darüber hinaus finden die Regelungen des JMStV auch auf die aus Zypern agierenden Betreiber Anwendung, das Herkunftslandprinzip kann den Vorgaben des Deutschen JMStV nicht entgegengehalten werden. Insbesondere die Begründung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum Herkunftslandprinzip dürfte die Debatte rund um eine entsprechende Novellierung des JMStV weiter befeuern.

Es bleibt abzuwarten wie die Betreiber der Webseiten auf die Beschlüsse reagieren. Gegen die Beschlüsse können die Plattformen Beschwerde einlegen.

Ausblick und Fazit

2022 wird insbesondere zeigen wie Aufsichtsbehörden die neuen Verpflichtungen aus dem JuSchG interpretieren und ggf. durchsetzen werden. Vor allem die Einbeziehung der sogenannten Interaktionsrisiken in die Beurteilung der Altersfreigabe stellt eine grundlegende Neuerung dar und bedarf der Ausgestaltung durch Aufsichtsbehörden. Auch die nur beispielhaft aufgezählten Vorsorgemaßnahmen bieten einigen praktischen Gestaltungsspielraum für Anbieter von Telemedien. Eine praktische Orientierungshilfe könnte der aktuellen Rechtsunsicherheit unter Anbietern von Telemedien dabei entgegenwirken.

Außerdem bleibt abzuwarten, ob das Tauziehen zwischen den Ländern um die Novellierung des JMStV 2022 ein Ende findet und ein aktualisierter JMStV abgeschlossen wird. Der Arbeitsentwurf des JMStV aus dem Jahr 2020 wirft noch viele Fragen in Bezug auf die praktische Umsetzbarkeit auf. Interessant ist dabei vor allem, welche Pflichten tatsächlich in den neuen JMStV Einzug finden und welche Akteure der JMStV in Zukunft verpflichten wird. In jedem Fall sollten sowohl Anbieter von Telemedien als auch Hersteller von Betriebssystemen die Entwicklungen rund um den JMStV im Auge behalten.

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