Am 19. Februar 2026 wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Bundesgesetzblatt verkündet, mit dem die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 in deutsches Recht umgesetzt wird. Ab dem 27. September 2026 gelten verschärfte Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen – auch im eCommerce. In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Neuregelungen zusammen; die größte Praxisrelevanz für den Online-Handel hat dabei die neue Nr. 23d des Anhangs zu Softwareupdates, Haltbarkeit und Reparierbarkeit. Wir geben daneben noch einen Überblick zu neuen Anforderungen an weitere Produktbeschreibungen, Werbeanzeigen, Filterkategorien, Siegel und Claims.
Irreführende Angaben zu Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Die für den eCommerce wohl praxisrelevanteste Neuerung ist die Nr. 23d des Anhangs n.F.. Sie erfasst praktisch alle körperlichen Waren sowie alle Produkte mit Software-Komponenten – vom Smartphone über die Waschmaschine bis zum vernetzten Thermostat. Sieben Tatbestände sind künftig stets unzulässig:
Verschweigen negativer Update-Folgen
Es ist verboten, Informationen darüber zurückzuhalten, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen auswirken wird. Wenn ein Hersteller-Update bekanntermaßen die Kompatibilität mit bestimmtem Zubehör einschränkt oder die Performance verschlechtert, muss dies auf der Produktseite oder in den Update-Hinweisen transparent kommuniziert werden.
Updates als „notwendig" darstellen
Die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig ist verboten, wenn sie lediglich der Verbesserung von Funktionalitätsmerkmalen dient und nicht für die Sicherheit oder den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich ist. Online-Shops müssen klar zwischen Sicherheitsupdates (notwendig) und Funktionsupdates (optional) unterscheiden.
Geplante Obsoleszenz
Jedwede geschäftliche Handlung bezüglich einer Ware mit eingebauter Haltbarkeitsbegrenzung ist verboten – sofern dem Unternehmer dies bekannt ist. Das geht weit über ein Werbeverbot hinaus: Auch das Anbieten, Listen und Präsentieren solcher Produkte in Online-Shops und auf Marktplätzen ist untersagt. Herstellung und Lagerhaltung bleiben zulässig, doch sobald das Produkt Verbrauchern in irgendeiner Form präsentiert wird, greift das Verbot. Für den eCommerce bedeutet dies faktisch ein vollständiges Vermarktungsverbot für Waren mit geplanter Obsoleszenz.
Falsche Haltbarkeitsangaben
Die falsche Behauptung, eine Ware halte unter normalen Bedingungen eine bestimmte Zeit oder Intensität aus, ist stets unzulässig. Wer auf Produktseiten mit konkreten Lebensdauer- oder Zyklusangaben wirbt, muss diese belegen können.
Falsche Reparierbarkeitsangaben
Die Präsentation einer Ware als reparierbar ist ein Per-se-Verstoß, wenn sie es tatsächlich nicht ist – Ersatzteile müssen verfügbar und Reparaturen praktisch durchführbar sein.
Vorzeitiger Betriebsstoff-Ersatz
Verbraucher dürfen nicht veranlasst werden, Betriebsstoffe früher zu ersetzen als technisch nötig – betroffen sind etwa Drucker-Tintenwarnungen, Filterwechsel-Anzeigen oder Akkumeldungen, die einen vorzeitigen Austausch suggerieren.
Verschweigen der Kompatibilität mit Drittanbieter-Zubehör
Informationen über Funktionseinschränkungen bei Verwendung von Drittanbieter-Zubehör dürfen nicht verschwiegen werden; ebenso verboten ist die falsche Behauptung, solches Zubehör sei inkompatibel. Die verbreitete Praxis, nur Original-Zubehör als „kompatibel" darzustellen, ist künftig ein Per-se-Verstoß.
Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel – Überblick
Neben Nr. 23d verschärft die UWG-Novelle auch die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen: Allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ sind ohne Nachweis einer anerkannten Umweltleistung (z.B. EU-Umweltzeichen, Blauer Engel) verboten (Nr. 4a Anhang n.F.). Eigene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung sind ebenso unzulässig (Nr. 2a n.F.), produktbezogene CO₂-Kompensationsaussagen bei reinem Offsetting werden untersagt (Nr. 4c n.F.). Für künftige Umweltleistungen ist ein öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan mit externer Prüfung nötig (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG nF).
Was das im Detail für Ihre Produktseiten, Werbeanzeigen und Nachhaltigkeitskommunikation bedeutet, erfahren Sie in unserem separaten Beitrag zu den neuen Anforderungen an Umweltaussagen.
Inkrafttreten und Übergangsfristen
Die neuen Regelungen treten am 27. September 2026 in Kraft – auch für bereits im Sortiment befindliche Produkte. Eine allgemeine Abverkaufsfrist gibt es nicht. Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes (§ 19 Abs. 3 UWG nF). Wo Onlineauftritte oder Labels nicht rechtzeitig umgestellt werden können, kommen allenfalls Aufkleber oder ergänzende Hinweise als Übergangslösung in Betracht.
Webinar, 11.März.2026, 11.00 bis 11.30 Uhr
Wir laden Sie zu unserem 30-minütigen Webinar ein: Anhand konkreter Produktseiten-Beispiele zeigen wir Ihnen, welche Claims Sie sofort entfernen müssen, wie Sie Haltbarkeits- und Reparierbarkeitsangaben rechtssicher formulieren und welche Übergangslösungen es für bestehende Sortimente gibt.
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