Mit der Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug („SpielzeugVO“) hat der europäische Gesetzgeber das Spielzeugrecht grundlegend neu aufgestellt. Die SpielzeugVO hebt die bisher geltende Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG („SpielzeugRL“) vollständig auf und ersetzt sie als unmittelbar geltende Verordnung. Ziel ist ein unionsweit einheitliches, höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Für betroffene Wirtschaftsakteure bedeutet dies: bestehende Prozesse müssen überprüft und teilweise erheblich angepasst werden.
Anwendungsbereich
Die SpielzeugVO gilt
- persönlich für alle Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette. Dazu zählen Hersteller, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und – anders als nach der SpielzeugRL – erstmals auch Anbieter von Online-Marktplätzen.
- sachlich für Spielzeug, d.h. alle Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – für die Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren beim Spielen gestaltet oder bestimmt sind.
Gesteigerte Pflichten
Auch wenn die SpielzeugVO bereits seit Dezember 2025 in Kraft ist, gilt der wesentliche Teil der Pflichten erst ab dem 1. August 2030. Im Folgenden sind die relevanten Anwendungszeitpunkte sowie die zentralen Pflichten der Wirtschaftsakteure zusammengefasst dargestellt.
| Datum |
Anwendbare Vorschriften / Pflichten |
| 01.08.2030 |
Sämtliche Pflichten der SpielzeugVO gelten für Hersteller, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen
Zu den wesentlichen Pflichten zählen insbesondere: |
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Hersteller (Artikel 7 SpielzeugVO)
- Sicherstellen, dass das Spielzeug gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entworfen und hergestellt wurde,
- Durchführen der Konformitätsbewertung,
- Erstellen der technischen Unterlagen und des digitalen Produktpasses („DPP“),
- Anbringen der erforderlichen Kennzeichen (CE-Kennzeichnung, Datenträger, Identifikationskennzeichen, Herstellerkennzeichen),
- Gewährleisten, dass Gebrauchsanleitung, Sicherheitsinformationen beigefügt sind und Warnhinweise in jeweiliger Sprache vorhanden sind.
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Einführer (Artikel 9 SpielzeugVO)
- Inverkehrbringen nur konformer Spielzeuge,
- Sicherstellen, dass
- nur Spielzeuge in Verkehr gebracht werden, die der Spielzeug-VO entsprechen,
- Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat,
- Gebrauchsanleitung, Sicherheitsinformationen und Warnhinweise in jeweiliger Sprache beigefügt sind,
- Hersteller DPP ausgestellt hat,
- Kennzeichen angebracht sind (CE-Kennzeichnung, Datenträger, Identifikationskennzeichen, Herstellerkennzeichen),
- Anbringung des Einführerkennzeichens.
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Händler (Artikel 10 SpielzeugVO)
- Bereitstellen von Spielzeugen auf dem Markt nur mit gebührender Sorgfalt,
- Überprüfen, dass
- Gebrauchsanleitung, Sicherheitsinformationen und Warnhinweise in jeweiliger Sprache beigefügt sind,
- Kennzeichen angebracht sind (CE-Kennzeichnung, Datenträger, Identifikationskennzeichen, Herstellerkennzeichen, Einführerkennzeichen),
- Gebrauchsanleitung, Sicherheitsinformationen und Warnhinweise in jeweiliger Sprache beigefügt sind.
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Fulfilment-Dienstleister (Artikel 11 SpielzeugVO)
- Sicherstellen, dass Online-Schnittstelle so konzipiert und organisiert ist, dass Wirtschaftsakteure CE-Kennzeichnung, Warnhinweise, Datenträger / Weblink, auf dem DPP zugänglich ist, bereitstellen können.
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Anbieter von Online-Marktplätzen (Artikel 14 SpielzeugVO)
- Bereitstellen von Spielzeugen auf dem Markt nur mit gebührender Sorgfalt,
- Sicherstellen, dass Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand die Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
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| 01.02.2031 |
Nach der SpielzeugRL erteilte EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben gültig, sofern sie nicht vorher ablaufen. |
Sicherheitsanforderungen im Zusammenspiel mit Chemikalienrecht und GPSR
Spielzeug darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es den sog. wesentlichen Sicherheitsanforderungen (Artikel 5 SpielzeugVO) genügt. Während die allgemeinen Sicherheitsanforderungen – entgegen dem Entwurf zur SpielzeugVO – kaum verändert wurden, gibt es erhebliche Änderungen bei den besonderen Spielzeuganforderungen.
Chemische Eigenschaften
So enthält die SpielzeugVO insbesondere deutlich verschärfte Anforderungen für chemische Stoffe (Anhang II Teil 3). Neben karzinogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen (CMR) werden nun auch endokrine Disruptoren, bestimmte Bisphenole sowie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) deutlich strenger reguliert – von der Absenkung zahlreicher Grenzwerte, bis hin zum vollständigen Verbot dieser Stoffe.
Allergene Duftstoffe dürfen in Spielzeugen für Kinder unter 36 Monaten und in Spielzeugen, welche dazu bestimmt sind, in den Mund genommen zu werden, nicht mehr absichtlich verwendet werden. Sofern nicht verboten, müssen diese Stoffe gesondert gekennzeichnet werden.
Sonstige aus der SpielzeugRL bekannte Grenzwerte für bestimmte Stoffe – z.B. die Grenzwerte für Aluminium oder Anilin – werden nun auf alle Spielzeuge erweitert. Denn diese Stoffe stellen aufgrund der Exposition gegenüber diesen Chemikalien durch Hautkontakt oder Inhalation ein Risiko für Kinder dar, welches unabhängig vom konkreten Alter besteht.
Verhältnis zum EU-Chemikalienrecht
Die SpielzeugVO knüpft bei der chemischen Sicherheit eng an das Chemikalienrecht an. So müssen Spielzeuge weiterhin den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) entsprechen. Zugleich verschärft die SpielzeugVO diesen Rahmen, indem sie Chemikalien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-Verordnung“) als gefährlich eingestuft sind, wie beispielsweise gewisse Hautsensibilatoren, allgemein verbietet.
Verhältnis zur GPSR
Sofern die SpielzeugVO keine spezifischen Sicherheitsanforderungen an Spielzeug festlegt, findet die Verordnung (EU) 2023/988 („GPSR“) ergänzendAnwendung. Das gilt konkret unter anderem für:
- die Pflichten der Wirtschaftsakteure im Fernabsatz (Kapitel III Abschnitt 2 GPSR),
- die Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen (Kapitel IV),
- das Schnellwarnsystem Safety Gate und Safety-Business-Gateaway (Kapitel VI GPSR),
- das Recht auf Auskunft und Abhilfe (Kapitel VIII GPSR).
Anders als noch im Entwurf enthält die finale SpielzeugVO nun ein eigenes Kapitel zu den Pflichten der Anbieter von Fern- und Onlineverkauf (Kapitel III SpielzeugVO). Die GPSR bleibt jedoch ergänzend anwendbar – Artikel 14 Abs. 2, 3, 4 SpielzeugVO verweist auf Artikel 22 GPSR.
Kontrolle durch Sicherheitsbewertung und Digitalen Produktpass
Sicherheitsbewertung
Neben dem bereits aus anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union („EU“), wie der GPSR, bekannten Konformitätsbewertungsverfahren (Artikel 7 Abs. 2 UA 1 SpielzeugVO) hat der Hersteller eine Sicherheitsbewertung durchzuführen (Artikel 25 SpielzeugVO). Diese ist vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs vorzunehmen und umfasst neben der Analyse potenzieller Gefahren auch die Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren. Dies betrifft insbesondere alle chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entzündbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren sowie – im Bereich der chemischen Sicherheit – auch kombinierte Expositionen.
Digitaler Produktpass
Hersteller müssen für jedes Spielzeug einen Digitalen Produktpass („DPP“) ausstellen (Artikel 7 Abs. 2 UA 2 lit. a i.V.m. Artikel 19 SpielzeugVO). Mit diesem können Marktüberwachungsbehörden sowie Zollbehörden ohne weiteres die Konformität des Spielzeugs mit den Anforderungen der SpielzeugVO überprüfen. Denn dieser muss neben der Produktkennung des Spielzeugs, unter anderem Angaben zum Hersteller, die Zolltarifnummer, die CE-Kennzeichnung und eine Liste allergener Duftstoffe enthalten. Auch wenn der DPP auf den ersten Schein dem Hersteller nur weitere Pflichten auferlegt, bringt er auch einige Vorteile mit sich: Vereinzelt kann der DPP künftig die bisherige EU-Konformitätserklärung ersetzen, so z.B. bei Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) fallen. Zudem können Sicherheitsinformationen, Warnhinweise und Gebrauchsanleitungen fakultativ in den DPP eingebunden werden.
Sofern ein solcher DPP bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften der EU, wie der Verordnung (EU) 2024/1781 („ÖkodesignVO“) vorhanden ist, muss der Hersteller für Spielzeuge einen einheitlichen DPP ausstellen (Artikel 19 Abs. 9 SpielzeugVO). Typische Anwendungsfälle sind elektronische, vernetzte oder digital gesteuerte Spielzeuge wie Lerncomputer, Spielroboter, Smart Toys oder ferngesteuerte Fahrzeuge. In dem DPP sind sodann die nach der SpielzeugVO erforderlichen Informationen sowie alle nach der jeweiligen Rechtsvorschrift erforderlichen Daten zu erfassen.
Fazit: Handlungsbedarf für Unternehmen
Die Umsetzung der SpielzeugVO wirft für Unternehmen eine Vielzahl rechtlicher und praktischer Fragen auf – von der Einordnung einzelner Produkte über die Identifizierung der jeweils maßgeblichen besonderen Sicherheitsanforderungen bis hin zur rechtssicheren Ausgestaltung von Sicherheitsbewertung und digitalem Produktpass. Trotz großzügiger Übergangsfrist empfiehlt es sich, frühzeitig zu prüfen, in welchem Umfang Anpassungsbedarf besteht und wie die neuen Pflichten effizient in bestehende Compliance- und Produktprozesse integriert werden können. Dazu gehören:
- die Durchführung einer Gap-Analyse bestehender Produkte, Dokumentationen und Prozesse im Hinblick auf die neuen Anforderungen der SpielzeugVO,
- die Einrichtung und Anpassung interner Compliance- und Freigabeprozesse für Produktentwicklung, Einkauf und Inverkehrbringen von Spielzeug,
- die rechtssichere Strukturierung der Sicherheitsbewertung einschließlich der Abstimmung mit technischen Prüfstellen und Laboren,
- die Implementierung des digitalen Produktpasses sowie der Verzahnung mit anderen unionsrechtlichen Informationspflichten,
- die Überarbeitung von Lieferanten- und Vertriebsverträgen, um Nachweis-, Mitwirkungs- und Haftungsfragen im Zusammenhang mit der SpielzeugVO angemessen abzubilden.