„Verpackungen [und Produkte darin] dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen“ – so unmissverständlich die neue Anforderung nach Artikel 4 Abs. 1 der neuen EU Verpackungsverordnung (PPWR). Die PPWR setzt verbindliche Anforde-rungen über den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen und macht mit ihrem Artikel 4 Konformität zur Voraussetzung für das Inverkehrbringen – kurz: „no compliance, no market“. Sie gilt für alle Verpackungen – unabhängig vom Material und Sektor – und adressiert sämtliche Wirtschaftsakteure in der Kette.
Warum Franchise- und Vertriebssysteme besonders betroffen sind
- Funktionale Rollenlogik statt Vertragsetiketten. Pflichten knüpfen an die tatsächliche Rolle (Hersteller/Erzeuger, Importeur, Vertreiber usw.); jeder Akteur hat „seine“ Compliance sicherzustellen.
- Brand Owner als „Erzeuger“ (manufacturer). Wer Verpackungen/ verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen oder herstellen lässt, gilt als Erzeuger im Sinne der PPWR.
- Rollenwechsel bei Importeuren/Vertreibern. Wer Verpackungen unter eigenem Namen/Marke in Verkehr bringt oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändert, dass die Konformität berührt sein kann, wird als Hersteller behandelt – mit allen Herstellerpflichten.
- EPR „Hersteller“ (producer) in der Fläche. Für die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility = EPR) ist „Hersteller“ die Person, die Verpackungen / verpackte Produkte im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt; auch Distanzverkäufer (inkl. aus Drittstaaten) können Hersteller sein, wenn sie direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefern.
Kernpflichten für „Erzeuger“ (manufacturer) – was ab August 2026 ff. praktisch zählt
- Marktzutritt nur bei Konformität. Verpackungen (und damit: Produkte in Verpackungen!) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der PPWR entsprechen.
- Konformitätsbewertung und Nachweise. Erzeuger haben die Konformität nach interner Fertigungskontrolle sicherzustellen, eine EU Konformitätserklärung zu erstellen und die technische Dokumentation bereitzuhalten; anders als im gewohnten Produktsicherheitsrecht ist allerdings keine CE Kennzeichnung für Verpackungen vorgesehen
- PFAS in Lebensmittelkontakt Verpackungen. Ab 12.08.2026 gilt ein PFAS Verbot/ Grenzwerte in Lebensmittelkontaktverpackungen (FCM-Verpackung) (25 ppb je PFAS; 250 ppb Summe; 50 ppm Total Fluor inkl. polymerer PFAS), nachzuweisen in der technischen Dokumentation.
- Design und Materialvorgaben. Die Präsenz/Konzentration besorgniserregender Stoffe ist zu minimieren; langfristig sind Rezyklierbarkeit, Minimierung und (ab 2030) Mindestrezyklatanteile zentrale Kriterien.
- Sorgfaltspflichten in der Kette. Importeure müssen sicherstellen, dass Erzeuger die Konformität hergestellt und die Dokumentation erstellt haben; zudem sind Importeursangaben auf der Verpackung anzubringen. Vertreiber haben mit der gebotenen Sorgfalt zu handeln und dürfen ihre Handhabung nicht zu Lasten der Konformität gestalten.
Kernpflichten für Hersteller (producer) / EPR in Franchise-Netzen: Wer ist „Hersteller“ (pro-ducer), wer registriert, wer zahlt?
- Zurechnung nach „erstmaligem Bereitstellen“. EPR „Hersteller“ ist der Wirtschaftsakteur (Erzeuger/Importeur/Vertreiber) mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat, der Verpackungen / verpackte Produkte dort erstmals bereitstellt; zusätzlich Hersteller ist, wer mittels Fernabsatz unmittelbar an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert.
- Registrierungspflicht und Marktverbot ohne Registrierung. Hersteller müssen sich in nationalen Registern registrieren; ohne Registrierung kein Bereitstellen von Verpackungen/ verpackten Produkten im jeweiligen Mitgliedstaat.
- Plattformen und Fulfilment als Gatekeeper. Online Plattformen haben vor Freischaltung von Verkäufern Registrierungs-/EPR Informationen einzuholen und zu prüfen; Fulfilment Dienstleister müssen bei fehlenden/fehlerhaften Angaben Leistungen aussetzen.
Praxisfolge für Franchise/Distribution: EPR Pflichten sind territorial – häufig ist der Franchisee/Importeur im Zielmarkt der EPR „Hersteller“, selbst wenn der Franchisor Spezifikation und Branding kontrolliert.
Zeitlinie – was jetzt und was später
- Ab 12.08.2026
• PFAS Beschränkung für Lebensmittelkontakt Verpackungen; Nachweis in der technischen Dokumentation.
• Ab 12.08.2028
• Aufhebung der bisherigen Materialkennzeichnungs Entscheidung 97/129/EG; Übergang auf harmonisierte EU Kennzeichnungen/ Symbole (einschließlich Abfallbehälter Labels) per Durchführungsakten.
- Ab 01.01.2029
• Pfandsysteme (DRS) für Einweg Getränkeflaschen/ Dosen müssen die Mindestanforderungen erfüllen, es sei denn, ein 90%-Ziel der getrennten Sammlung wird bis dahin schon erreicht.
- Ab 01.01.2030 / 2035 / 2038
• Rezyklierbarkeits Grading (A/B/C) verpflichtend ab 2030; Verpackungen unterhalb Grade C gelten als technisch nicht rezyklierbar und sind am Marktzugang beschränkt; ab 2035 zählt „recycled at scale“; ab 2038 Mindest Grade B erforderlich.
Handlungsempfehlungen für Franchise- und Vertriebssysteme
- Rollen sauber mappen (pro Land): Wer ist Erzeuger (Konformität) und wer EPR Hersteller (erstes Bereitstellen auf dem Unionsmarkt)? Distanzverkaufs- und „Unpacking“-Konstellationen berücksichtigen.
- „Day 1“-Konformität sichern: Technische Dokumentation, EU Konformitätserklärung, PFAS Compliance für FCM Verpackungen; Importeur-/Vertreiber Kontrollen in die SOPs aufnehmen.
- EPR Governance etablieren: Registrierung je Zielstaat, PRO Modell/ Gebührenmodulation planen; Plattform-/Fulfilment Gatekeeping vertraglich fixieren und auditierbar machen.
- Vertrags- & Kennzeichnungsstrategie: Verantwortlichkeiten, Informationsflüsse (Lieferanteninformationen), Korrekturmaßnahmen und Freistellungen klar regeln; Branding Entscheidungen im Lichte der Erzeuger Zurechnung treffen.
- Roadmap 2026–2030: Frühe Design for Recycling Reviews (DRS), lee-re Raum Minimierung und Rezyklatplanung starten; DRS und Label Umstellungen zeitgerecht vorbereiten.
Praxistipps
- „Verpackungen [und Produkte darin] dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.“ – kein Inverkehrbringen ohne PPWR Konformität.
- Marktüberwachungsbehörden können Korrekturmaßnahmen verlangen und, falls not-wendig, das Bereitstellen untersagen; für Importe ist die Konformitätsbewertung zwingend sicherzustellen.
- Alle Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, müssen rezyklierbar sein – die Messlatte steigt mit den Rezyklierbarkeits Graden ab 2030/2038.