15. Februar 2024
Das Arbeitsgesetzbuch ist bereits an mehreren Stellen bemüht, das Arbeits- und Privatleben bzw. Familienleben von Arbeitnehmern in Einklang zu bringen. Daher sollten die folgenden Arbeitnehmeransprüche von Eltern für Arbeitgeber keine Überraschung darstellen. Was jedoch überraschen könnte, sind die Änderungen, die durch die Änderung des Arbeitsgesetzbuches zum 1. Oktober 2023 eingeführt wurden. Sehen wir uns die häufigsten Fälle an, denen Sie in der Praxis begegnen könnten, sowie deren mögliche Lösungen.
NEIN. Der Antrag auf Elternzeit muss schriftlich erfolgen und mindestens 30 Tage vor Beginn der Elternzeit gestellt werden, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe auf Seiten des Arbeitnehmers vor.
Der Antrag muss die geplante Dauer der Elternzeit korrekt angeben und kann auch wiederholt gestellt werden. Dies soll dem Arbeitgeber einen besseren Überblick über die Abwesenheit des Arbeitnehmers verschaffen, ihm die Möglichkeit geben, sich darauf einzustellen, die Rückkehr des Arbeitnehmers zu planen und sich darauf vorzubereiten sowie die Arbeitsbedingungen der anderen Arbeitnehmer angemessen zu regeln bzw. anzupassen.
JA. Eine Arbeitnehmerin, die ein Kind unter 15 Jahren betreut, hat das Recht, schriftlich um Anpassung ihrer Arbeitszeit wegen der Betreuung eines Kindes zu ersuchen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihrem Ersuchen stattzugeben, es sei denn, er ist aus schwerwiegenden betrieblichen Gründen dazu nicht in der Lage. Lehnt der Arbeitgeber ihr Ersuchen ab, muss er diese Entscheidung schriftlich begründen und die schwerwiegenden betrieblichen Gründe hinreichend darlegen.
Wird dem Ersuchen stattgegeben, so müssen sich die Parteien schriftlich einigen und gegebenenfalls den Arbeitsvertrag ändern.
Auch schwangere Frauen und Arbeitnehmer, die eine pflegebedürftige Person betreuen, haben Anspruch auf kürzere Arbeitszeiten oder andere angemessene Anpassungen der festen Wochenarbeitszeit oder kürzere Arbeitszeiten.
NEIN. Ein Arbeitnehmer, der ein Kind unter 9 Jahren betreut, hat zwar das Recht schriftlich anzusuchen, dass ihm Fernarbeit gestattet werde, aber der Arbeitgeber ist nicht automatisch verpflichtet, diesem Ersuchen nachzukommen. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, die Ablehnung des Ersuchens schriftlich zu begründen. Die Gründe können vielfältig sein, wie z.B. die Notwendigkeit, mit dem Team zu kommunizieren, die Juniorität des Arbeitnehmers, Schwierigkeiten bei der Koordination und Kooperation, mangelnde Leistung usw. Die Gründe dürfen jedoch nicht diskriminierend sein, und der Arbeitgeber muss den Grundsatz der Gleichbehandlung einhalten, d.h. er muss ordnungsgemäß begründen, warum der Arbeitgeber z.B. einer Buchhalterin Fernarbeit erlaubt und einer anderen nicht.
Ein ähnliches Recht haben auch schwangere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die pflegebedürftige Personen betreuen. Andere Arbeitnehmer können natürlich auch um Fernarbeit ersuchen, aber der Arbeitgeber muss die Ablehnung nicht schriftlich begründen.
JA. Eine Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit immer wieder verlängern, bis ihr Kind 3 Jahre alt ist. Das Arbeitsgesetzbuch sieht ausdrücklich vor, dass das Ersuchen um Elternzeit wiederholt gestellt werden kann. Umgekehrt ist das nicht mehr so einfach. Das heißt, wenn einer Arbeitnehmerin Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes zugesagt wurde, kann sie nur in Ausnahmefällen früher an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, d.h. den zuvor angekündigten Zeitraum der Elternzeit verkürzen.