Autor

Mgr. Pavel Juřička, LL.M.

Counsel

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11. Oktober 2023

Zustellung nach der Novelle des Arbeitsgesetzes - ein Schritt in die richtige Richtung

  • Briefing

Wie bereits im letzten Newsletter angedeutet, wurde die Zustellung vereinfacht.

Die im Arbeitsgesetzbuch enthaltene und nachstehend zusammengefasste spezielle Zustellungsregelung gilt nur noch für die Zustellung von wesentlichen Dokumenten, d.h.:

  • Kündigungen,
  • fristloser Kündigungen,
  • Kündigungen während der Probezeit und
  • anderen Schriftstücken bezüglich der einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Vereinbarung über die Arbeitsausführung (DPP) oder der Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit (DPČ), 
  • Abberufungen von der Arbeitsstelle eines leitenden Angestellten, Verzichten auf diese Stelle,
  • Lohnbescheiden oder den Gehaltsbescheiden. 

Der Abschluss und Zustellung anderer Verträge und Vereinbarungen unterliegen den Bestimmungen des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Praktisch bedeutet dies, dass Arbeitsverträge und Vereinbarungen auf elektronischem Wege abgeschlossen werden können und nicht mit einer anerkannten elektronischen Unterschrift unterzeichnet werden müssen. Allerdings wird erst die Praxis und die Notwendigkeit von Beweisen in eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzungen zeigen, ob eine höhere Form der elektronischen Signatur hier nicht besser geeignet ist. Wenn Sie mehr Sicherheit haben wollen, empfehlen wir Ihnen, bereits jetzt irgendeine Form der Beglaubigung der elektronischen Unterschrift zu verwenden, die eine bessere Identifizierung des Unterzeichnenden ermöglicht.

Der Zustellungsprozess von Schriftstücken hat sich erheblich verändert:

  • Ende der vorrangigen Zustellung an die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.
  • Möglichkeit der Wahl zwischen einer persönlichen Zustellung (am Arbeitsplatz des Arbeitgebers oder an einem anderen Ort, an dem der Arbeitnehmer zu erreichen ist) und elektronischer Zustellung (mithilfe einer Databox oder eines elektronischen Netzwerkes oder über elektronische Kommunikationsdienste).
  • Die Zustellung über einen Postdienstleister nur, wenn eine Zustellung am Arbeitsplatz des Arbeitgebers nicht möglich ist.
  • Für die Zustellung mithilfe der Databox wird keine ausdrückliche Zustimmung der Gegenpartei notwendig sein. Es ist nun ausreichend, wenn die Databox für die Zustellung von Dokumenten nicht unzugänglich ist (die Standardeinstellung der Databox erlaubt die Zustellung, so dass der Nutzer diese Funktion bewusst deaktivieren muss). Wenn sich die Person innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung des Schriftstücks in die Databox nicht anmeldet, wird das Schriftstück zum letzten Tag dieser Frist als zugestellt angesehen. Andernfalls wird es an dem Tag zugestellt, an dem sich die Person in die Databox anmeldet.

Was muss erfüllt sein, damit einem Arbeitnehmer über ein elektronisches Netzwerk oder über elektronische Kommunikationsdienste zugestellt werden kann?

  • Es bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitnehmers (die auch in elektronischer Form vorliegen kann), in der er auch eine elektronische Adresse für die Zustellung angibt.
  • Die elektronische Adresse darf sich nicht im Besitz des Arbeitgebers befinden, d.h. eine Zustellung an eine Firmen-E-Mail, ein Firmenkonto in Apps (z.B. Teams) etc. ist nicht möglich.
  • Die Zustimmung kann der Arbeitnehmer jederzeit schriftlich widerrufen.
  • Vor Erteilung der Zustimmung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich über die Zustellungsbedingungen informieren.
  • Es wird eine Zustellungsfiktion eingeführt. Das Schriftstück wird an dem Tag als zugestellt betrachtet, an dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Annahme durch eine Datennachricht bestätigt (z. B. Antwort auf eine E-Mail, Nachricht in einer App usw.). Wenn der Arbeitnehmer jedoch die Annahme des Schriftstücks nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Zustellung bestätigt, wird es mit dem letzten Tag dieser Frist als zugestellt betrachtet. In der Praxis kann es jedoch zu Problemen beim Nachweis der Zustellung kommen, und dass insbesondere per E-Mail. In dieser Hinsicht scheinen verschiedene Apps, die sowohl die Zustellung als auch das Lesen der Nachricht bestätigen können (z. B. WhatsApp, Teams), besser zu sein. Es wird sich zeigen erst in der Zukunft zeigen, ob Apps die richtige Lösung sind.
  • Ein vom Arbeitgeber zugestelltes Schriftstück muss weiterhin mit einer anerkannten elektronischen Unterschrift unterzeichnet werden.

Was wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung über ein elektronisches Netzwerk oder über elektronische Kommunikationsdienste zustellen möchte?

  • Er muss das Schriftstück an die elektronische Adresse zustellen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu diesem Zweck mitgeteilt hat. In der Praxis wird hier nicht nur die Firmen-E-Mail (z.B. des HR-Manager) verwendet, sondern auch interne Systeme und Apps, die eine solche Kommunikation mit dem Arbeitgeber ermöglichen.
  • Auch hier gilt die gleiche Zustellungsfiktion. Es ist notwendig, dass solche internen Systeme oder Apps in der Lage sind, die Zusendung oder Annahme des Schriftstücks automatisch zu bestätigen, andernfalls wird es für den Arbeitnehmer schwierig sein nachzuweisen, dass das Schriftstück tatsächlich elektronisch gesendet wurde.
  • Neu reicht eine einfache elektronische Unterschrift aus.

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, können Sie uns jederzeit kontaktieren.

Autor: Mgr. Pavel Juřička, LL.M.

Mitwirkende: Mgr. Janka Brezániová & Mgr. JUDr. Markéta Cibulková, Ph.D.

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