Autor

Mgr. Pavel Juřička, LL.M.

Counsel

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8. November 2023

Halten Sie die Informationspflicht des Arbeitgebers auch nach der Novelle des Arbeitsgesetzbuches ein?

  • Quick read

Was hat sich geändert?

  • Erhebliche Ausweitung der Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern (zu informieren ist neuerdings über die Bedingungen der Probezeit, das zuständige Organ der Sozialversicherung, an den der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge abführt, oder das Verfahren zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
  • Erweiterte Informationspflicht gegenüber zur Arbeitsleistung ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern.

Wer ist zu informieren?

  • Alle Arbeitnehmer (d.h. auch diejenigen, die aufgrund einer Vereinbarung über die Durchführung einer Arbeit („DPP“) oder über einer Arbeitstätigkeit („DPČ“) beschäftigt sind, und für die bisher keine Informationspflicht galt.)

Wann ist zu informieren?

  • Bei neuen Arbeitnehmern innerhalb von 7 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses (d.h. ab dem Tag des Arbeitsantritts).
  • Bisherige Arbeitnehmer sind nur auf ihr schriftliches Ersuchen innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Ersuchens zu informieren.
  • Über Änderungen der von der Informationspflicht erfassten Angaben hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag des Inkrafttretens der Änderung zu informieren. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Änderung von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und internen Vorschriften.

Wie ist zu informieren?

  • Direkt im Arbeitsvertrag, DPP oder DPČ
  • Im Rahmen einer internen Vorschrift (Arbeitsordnung u.ä.)
  • In einem eigenständigen Dokument
  • Die Information kann auch elektronisch erfolgen – aber nur so, dass der Arbeitnehmer die Informationen speichern und ausdrucken kann.
  • Die meisten Informationen können durch Verweis auf einen bestimmten Paragrafen des Arbeitsgesetzbuches, eine interne Vorschrift oder einen Tarifvertrag gewährt werden. Bei einigen Themenkreisen kann es jedoch sinnvoll sein, die Informationen so aufzuschlüsseln, dass der genaue Aufgabenbereich und/oder die Rechte und Pflichten von vornherein klar sind.

Bereits vor der Novelle wurde diese Arbeitgeberpflicht in der Praxis nicht immer konsequent eingehalten (wenn die Informationen nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen wurden, gelangten die Informationen auf allen möglichen Wegen zu dem Arbeitnehmer, nicht nur auf die vorgeschriebene schriftliche Weise und nicht immer rechtzeitig). Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Pflicht kann mit einer Geldstrafe von bis zu CZK 200.000 (etwa EUR 8.160) geahndet werden. In Anbetracht des raschen Inkrafttretens der Novelle dürften Kontrollen der Arbeitsinspektion bis Ende 2023 in dieser Hinsicht nicht allzu streng werden. Für die Zukunft kann dies jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Der Arbeitgeber sollte daher für jeden neuen Arbeitnehmer die im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Informationen vorbereitet haben. Es ist auch notwendig, das bestehende Onboarding-Verfahren für Arbeitnehmer zu aktualisieren.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit an uns wenden. Gerne sind wir Ihnen bei Einführung von internen Verfahren und/oder deren Aktualisierung behilflich. 

Autor: Mgr. Pavel Juřička, LL.M.

Mitwirkende: Mgr. Janka Brezániová & Mgr. JUDr. Markéta Cibulková, Ph.D.

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