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20. Februar 2024

BGH beschränkt Gewährung von Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel

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Mit Urteil vom 8. Februar 2024 (Az. I ZR 91/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr höchstrichterlich zu der seit langem umstrittenen Frage Stellung genommen, inwieweit die Gewährung von Skonti bei der Abgabe von preisgebundenen Fertigarzneimitteln durch pharmazeutische Großhändler oder pharmazeutische Unternehmer an Apotheken zulässig ist.

Die Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor, jedoch hat der BGH bereits den Tenor des Urteils verkündet und sich damit dem Urteil des in der Vorinstanz angerufenen OLG Brandenburg angeschlossen (wir berichteten). Dieses hatte bereits im Juni vergangenen Jahres entschieden, dass die Gewährung von Skonti unzulässig sei, soweit dadurch der gesetzlich festgelegte einheitliche Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zuzüglich des Festzuschlags von 73 Cent sowie der Umsatzsteuer unterschritten würde.

Ausgangspunkt der Streitigkeit war das Angebot eines pharmazeutischen Unternehmers, Apotheken Skonto i.H.v. 3% zu gewähren, sofern diese die von ihnen bestellten Arzneimittel innerhalb von zwei Wochen bezahlen würden. Würden die zwei Wochen überschritten, sollte es bei dem regulären Einkaufspreis der Apotheke bleiben, welcher sich gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 HS. 1 AMPreisV errechnet (Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zzgl. eines Zuschlags i.H.v. 73 Cent (bzw. in der dem Urteil zugrunde liegenden Gesetzesfassung i.H.v. 70 Cent) und Umsatzsteuer). Problematisch war das vom pharmazeutischen Unternehmer gewählte Geschäftsmodell insbesondere deshalb, da die Gewährung von 3 % Skonto den in § 2 Abs. 1 S. 1 HS. 1 AMPreisV festgelegten Apothekeneinkaufspreis unterschritt, wobei in Frage stand, ob eine solche Preisunterschreitung überhaupt zulässig sei.

Das OLG Brandenburg verneinte die Zulässigkeit des eingeräumten Skontos und argumentierte dabei insbesondere mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 HS. 1 AMPreisV. Dieser schreibe verbindlich vor, den Festzuschlag i.H.v. 73 Cent sowie die Umsatzsteuer auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers aufzuschlagen. Das OLG Brandenburg sah hierin einen gesetzlich festgesetzten Mindestpreis für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken, welcher durch Skonti auch nicht unterschritten werden dürfe. 

Der BGH schloss sich der Auffassung des OLG Brandenburg nun an, wobei die Entscheidung in Anbetracht des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 1 S. 1 HS. 1 AMPreisV wenig überrascht. Ein allgemeines Verbot der Gewährung von Skonti ist in der Entscheidung des BGH nicht zu sehen, so lange durch die Gewährung von Rabatten (Skonti eingerechnet) der gesetzlich festgesetzte Preis des § 2 Abs. 1 S. 1 HS. 1 AMPreisV nicht unterschritten wird.

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