12. Dezember 2023
Haben Sie Arbeitnehmer, die regelmäßig, gelegentlich oder nur ausnahmsweise das so genannte Home-Office nutzen? Und haben Sie mit Ihren Arbeitnehmern bereits schriftliche Vereinbarungen zur Arbeit von zu Hause aus geschlossen? Welche vertraglichen Regelungen sind für die Arbeit außerhalb des Arbeitsplatzes des Arbeitgebers zu empfehlen? Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen, Verpflichtungen und empfohlenen Regelungen zur Fernarbeit kurz vorgestellt.
Ab dem 1. Oktober 2023, beziehungsweise dem 1. November 2023, ist Fernarbeit oder Home-Office nur noch mit schriftlicher Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer möglich. Eine mündliche oder konkludente Zustimmung ist also nicht ausreichend. Leider reicht auch eine interne Regelung nicht aus, die klar und eindeutig die Regeln für die Arbeit von zu Hause aus festlegt oder den Arbeitnehmern die Arbeit von zu Hause aus als eine Zusatzleistung, z. B. einmal im Monat, ermöglicht. Die Verpflichtung zu einer schriftlichen Vereinbarung über Fernarbeit gilt für beide Formen von Home-Office, d. h. für einen Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit selbst einteilt (in der Regel IT-Arbeitnehmer, Arbeitnehmer, die nicht in Teams arbeiten, usw.), und für einen Arbeitnehmer, der während der von seinem Arbeitgeber festgelegten Arbeitszeit aus der Ferne arbeitet (notwendige Teilnahme an Online-Sitzungen, regelmäßige Kommunikation und Interaktion mit Vorgesetzten oder Kollegen während der üblichen Arbeitszeit). Die Vereinbarung über Fernarbeit kann Teil des Arbeitsvertrags sein, in Form eines Zusatzes zum Arbeitsvertrag ausgedrückt oder als separate Vereinbarung abgeschlossen werden.
Das Arbeitsgesetzbuch sieht keine zusätzlichen obligatorischen Bestandteile einer schriftlichen Vereinbarung über Fernarbeit vor, aber es ist sicherlich zu empfehlen, zumindest die folgenden Bereiche in der schriftlichen Vereinbarung oder in einer internen Regelung zu behandeln:
Wir erinnern Sie daran, dass kein Anspruch auf Home-Office besteht. Eine Vereinbarung über Fernarbeit kann jedoch mit allen Arbeitnehmern ausgehandelt werden, auch mit Arbeitsnehmern mit einer Vereinbarung über die Arbeitsausführung (DPP) oder Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit (DPČ). Wenn jedoch eine schwangere Arbeitnehmerin, ein Arbeitnehmer, der ein Kind unter 9 Jahren, oder eine Pflegebedürftige Person, betreut, einen Antrag auf Fernarbeit stellt, hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine schriftliche Begründung, falls sein Antrag abgelehnt wird.
Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind jederzeit für Sie erreichbar.
Autor: Mgr. JUDr. Markéta Cibulková, Ph.D.
Mitwirkende: Mgr. Janka Brezániová & Mgr. Pavel Juřička, LL.M.
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