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24. Oktober 2023

Rückforderung von Corona-Hilfen

  • Briefing

Um die teils massiven Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die deutsche Wirtschaft abzumildern, hat der Bund (federführend durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz („BMWK“)) in Kooperation mit den Ländern bereits unmittelbar zu Beginn der Pandemie verschiedene Hilfsprogramme aufgelegt.

Neben der „Soforthilfe“, der „Neustarthilfe“ sowie der „November- und Dezemberhilfe“ waren und sind insbesondere die sog. „Überbrückungshilfen I-IV“ für Unternehmen von besonderer Bedeutung. Diese sehen Fixkostenzuschüsse bei coronabedingten Umsatzrückgängen vor. So „einfach“ und „unbürokratisch“ Antragsverfahren und vorläufige Auszahlung in Form von Abschlagszahlungen auch waren, so lösen mittlerweile in hoher Zahl eingehende Rücknahme- und Rückforderungsbescheide großes Unverständnis und Unsicherheit bei den Betroffenen aus. Es stellen sich Fragen wie: Warum werden die Hilfen zurückgefordert? Kann ich mich gegen die Rückforderung wehren? Und was passiert eigentlich bei Transaktionen? Hafte ich als Erwerber für Rückzahlungsansprüche? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Beantragung von Corona-Hilfen

Die Antragstellung erfolgte i.d.R. über die sog. „prüfenden Dritte“, d.h. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Anzugeben waren neben allgemeinen Informationen zum Unternehmen insbesondere die weiterhin bestehenden Fixkosten sowie in diesem Zusammenhang die auf den Einschränkungen der Corona-Pandemie beruhenden „coronabedingten Umsatzrückgänge“. Diese wurden im Vergleich zu den entsprechenden Monaten vor der Pandemie ermittelt. Um betroffene Unternehmen möglichst kurzfristig zu unterstützen, erließen die Bewilligungsstellen der Länder in den meisten Fällen – ohne weitere Prüfung – vorläufige Bewilligungsbescheide verbunden mit Abschlagszahlungen (i.d.R. 50% der beantragten Summe). Die Berechnung der endgültigen Höhe der Zuschüsse erfolgt sodann im Rahmen der später vorgesehenen Schlussabrechnung.

Rückforderung von Corona-Hilfen

Anknüpfungspunkt für eine etwaige Rückzahlung der „Corona-Hilfen“ ist die sog. Schlussabrechnung. In der Schlussabrechnung wird überprüft, ob der (in der Regel aufgrund der Pandemie ohne größere Prüfung) gewährte Auszahlungsbetrag, der u.a. auf Umsatzrückgängen beruhte, korrekt angegeben war. Aufgrund der Schlussabrechnung können sich daher Rück- und Nachzahlungen ergeben.

Im Rahmen der Schlussabrechnung bzw. zum Teil bereits unmittelbar davor findet so zum ersten Mal eine materielle Prüfung der Fördervoraussetzungen statt. In der Praxis beobachten wir dabei einen sehr unterschiedlichen Detailgrad bei der Prüfung durch die Bewilligungsstellen der verschiedenen Länder. Während in einigen Ländern ein gewisses „Wohlwollen“ bei der Prüfung zu beobachten ist, agieren andere Bewilligungsstellen mit besonders kritischem Auge. Dementsprechend fallen auch die Begründungen im Rahmen etwaiger Rückforderungsbescheide unterschiedlich aus. Besonders häufig vertreten Bewilligungsstellen die Auffassung, entgegen den Angaben im Antragsverfahren handele es sich bei vorliegenden Umsatzeinbußen (Voraussetzung für einen Zuschuss) nicht um „coronabedingte Umsatzrückgänge“, sondern vielmehr sollen diese auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art beruhen (z.B. geändertes Konsumverhalten der Kunden, Angst vor Inflation, globale Lieferengpässe etc.) und somit dem generellen unternehmerischen Risiko unterliegen. In anderen Fällen werden einzelne Kostenpositionen nicht (mehr) als förderfähige Kosten anerkannt. In diesem Zusammenhang wird oftmals das Thema „verbundene Unternehmen“ relevant, da etwa an „verbundene Unternehmen“ geleistete Zahlungen oftmals nicht zu den im Rahmen der Corona-Hilfen förderfähigen Kosten zählen.

Nach Prüfung erfolgt in der Regel eine Anhörung der betroffenen Unternehmen, in der oft die oben beschrieben Punkte vorgebracht werden. Auch wenn die Empfänger der Corona-Hilfen zu der Anhörung Stellung beziehen können (und sollten!), beharren die Bewilligungsstellen meist auf ihrer in der Anhörung geäußerten Auffassung. Es ist damit zu rechnen, dass Rücknahme- und Rückforderungsbescheide ergehen. Die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide ist im Einzelfall zu prüfen. Um gegen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide vorzugehen, stellt eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht das „Mittel der Wahl“ dar. Da sich die Verwaltungsgerichte derzeit mit einer enormen Zahl derartiger Klagen konfrontiert sehen, ist die Verfahrensdauer eines solchen Prozesses oft lang. Mit der „unbürokratischen und schnellen Unterstützung“ ist es somit geschehen. Wir konnten bisher in allen von uns betreuten Fällen erreichen, dass zumindest während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Vollstreckung des Rückforderungsbetrages durch die Behörden erfolgt.

Auswirkungen bei Transaktionen

Ergeben sich – etwa aufgrund der Schlussabrechnung – Rückzahlungspflichten, stellt sich die Folgefrage, ob und wieweit der Erwerber eines Betriebs nach erfolgreichem Asset-Deal bzw. der Erwerber sämtlicher Geschäftsanteile nach einem Share-Deal für die Rückzahlung haftet.

Die Veräußerung des Betriebs im Rahmen eine Asset-Deals kann u.U. eine Betriebsaufgabe darstellen. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die Geschäftsaufgabe nicht in dem Zeitraum liegt, für den Corona-Hilfen beantragt wurden. Eine Auszahlung ist auch dann nicht möglich, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach diesem Zeitraum, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt (vgl. z.B. zur Corona-Überbrückungshilfe IV Ziff. 5.1 der FAQ von BMWK und BM, hier abrufbar). Nach Auszahlung der Zuschüsse (und Ablauf des „Hilfszeitraums“, hier sind in den Förderbedingungen jeweils Stichtage genannt) führt eine Betriebsaufgabe daher nicht zur Rückzahlung der (berechtigt gewährten) „Corona-Hilfen“. Ein Betriebsverkauf im Rahmen eins Asset-Deals oder auch eine Insolvenz nach Auszahlung der „Corona-Hilfen“ ist daher grundsätzlich förderunschädlich. Eine Haftung für den Erwerber kommt demnach nur in Betracht, wenn der Verkauf vor Durchführung der Schlussabrechnung stattfindet und sich im Rahmen der Schlussabrechnung dann herausstellt, dass Hilfen zurückzuzahlen sind oder wenn bereits ein Rückforderungsbescheid vorliegt.

Nach nationalem Verwaltungsrecht dürfte beim Asset-Deal keine Rückzahlungspflicht bestehen. Eine Rückforderung könnte sich nach § 49a Abs. 1 VwVfG und aus den Grundsätzen über die Rechtsnachfolge im Verwaltungsrecht ergeben. Im Fall der Einzel- oder Sonderrechtsnachfolge können grundsätzlich an Stelle oder neben dem Begünstigten Dritte nach § 49a VwVfG in Anspruch genommen werden (vgl. Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, 59. Ed. 1.4.2023, § 49a VwVfG, Rn. 19). Ein Asset Deal dürfte aber gerade keinen Fall der verwaltungsrechtlichen Rechtsnachfolge darstellen (so auch im Ansatz VG Regensburg, Urteil vom 09.08.2018 – RN 5 K 16.1211; das VG sprach sich im „umgekehrten“ Fall des Eintritts in einen Subventionsbescheid gegen eine Rechtsnachfolge beim Asset-Deal aus).

Bei einem Share-Deal hingegen wird der Erwerber Rechtsnachfolger des Targets. Eine Inanspruchnahme nach § 49a VwVfG ist demnach möglich.

EU-rechtliche Implikationen

Beim Asset-Deal ist neben dem (nationalen) Verwaltungsrecht noch das EU-Recht zu beachten (beim Share-Deal folgt eine Haftung aufgrund Rechtsnachfolge i.d.R. bereits nach nationalem Recht). EU-rechtlich denkbar ist die sog. „Haftungserweiterung“ auf den Erwerber sämtlicher Assets eines (nicht mehr geführten) Betriebs. Das heißt, dass in diesem Fall der Erwerber der Assets aus EU-rechtlichen Gründen zur Rückzahlung der Corona-Hilfen verpflichtet sein kann.

Die „Corona-Hilfen“ sind – in den EU-rechtlichen Rahmen eingeordnet – tatbestandliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, die mit dem Binnenmarkt vereinbar (und daher rechtmäßig sind). Die Rechtmäßigkeit der „Corona-Hilfen“ beruht auf dem von der EU-Kommission beschlossenen „Befristeten Rahmen“, der zur Bewältigung der Corona-Pandemie den Mitgliedsstaaten erlaubte, ihren Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen Beihilfen zu gewähren. Die von der Bundesregierung auferlegten Förderprogramme stimmen (soweit aktuell bekannt) mit den Voraussetzungen der EU-Kommission des „Befristeten Rahmen“ überein. Die „Corona-Hilfen“ sind daher EU-rechtskonform, solange sie den jeweils einschlägigen, nationalen Vorschriften entsprechen (hier den Förderbedingungen der „Corona-Hilfen“).

Stellt sich im Rahmen der Schlussabrechnung heraus, dass „Corona-Hilfen“ zurückzuzahlen sind, so ist der zurückzuzahlende Teil nicht mehr von der nationalen Ausnahmeregelung gedeckt und ist daher zugleich eine (nicht mehr gerechtfertigte) Beihilfe im Sinne des EU-Rechts (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Die EU-Kommission (vgl. z.B. Beschluss vom 28.05.2015, SA.40625 – Flughafen Zweibrücken) bzw. die EU-Gerichte (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 29.04.2021, Rs. C-890/19 P – Fortischem) stellen für die Antwort auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen es zu einer Haftungserweiterung auf den Erwerber von Assets eines rechtswidrig subventionierten Unternehmens (dazu zählt eine nicht mehr gerechtfertigte Beihilfe) kommt, auf die Begriffe der „Marktüblichkeit“ der Transaktion bzw. der sog. „wirtschaftlichen Kontinuität“ ab. EuGH und Kommission sind hier in ihren Begrifflichkeiten nicht ganz übereinstimmend, die Kommission stellt auf die wirtschaftliche Kontinuität ab, der EuGH dagegen auf die Marktüblichkeit der Transaktion: Im Ergebnis führen beide aber eine Gesamtbetrachtung der Transaktionslogik durch, im Rahmen derer insbesondere der Veräußerungspreis der Assets und die Fortführung des Geschäftsmodells durch den Erwerber berücksichtigt werden (von der Kommission zusammen als „wirtschaftliche Kontinuität“ bezeichnet).

Eine Haftungserweiterung kann jedenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn die Assets auf der Grundlage eines offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens veräußert werden und wenn der Erwerber der Assets das ursprüngliche Geschäftsmodell nicht fortführt. Da Transaktionen vielfach ohne Durchführung eines solchen Bieterverfahrens durchgeführt werden, kann das Risiko einer Haftungserweiterung zumindest reduziert werden, indem ein sonstiger Nachweis (z.B. Wertgutachten) über die Marktüblichkeit des Kaufpreises eingeholt wird. Darüber hinaus sollte der Erwerber den erworbenen Geschäftsbetrieb nicht „1:1“ fortführen, sondern nach Möglichkeit die erworbenen Assets sinnvoll in den eigenen Businessplan integrieren.

Was ist zu tun?

Sie haben einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid erhalten und haben Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit? Entgegen der Auffassung der Bewilligungsstelle handelt es sich sehr wohl um coronabedingten Umsatzrückgang bzw. förderfähige Kosten? Das Target einer bevorstehenden Transaktion hat „Corona-Hilfen“ erhalten?

Ihr Taylor Wessing Team berät Sie gerne!

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