2. Februar 2024
Im Rahmen des 12. Sanktionspaketes der EU gegen Russland vom 18. Dezember 2023 lag der Fokus erneut auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Sanktionsumgehungen. Für Unternehmen ergeben sich zusätzliche Compliance-Verpflichtungen bei Geschäften mit Kunden in Drittstaaten. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick:
Die neuen Maßnahmen umfassen insbesondere eine Verpflichtung für Unternehmen, im Rahmen von Exportgeschäften mit Kunden in Drittländern eine Vertragsklausel aufzunehmen, die den Abnehmern bestimmter Waren eine Wiederausfuhr nach Russland verbietet („No Russia Clause“). Nach Artikel 12g Absatz 1 der Verordnung (EU) 833/2014 müssen EU-Unternehmen ab dem 20. März 2024 die Weiterlieferung bestimmter kritischer Güter nach Russland bzw. zur Verwendung in Russland im Rahmen der Ausfuhr in Drittländer vertraglich untersagen. Betroffen sind Güter der Anhänge XI (Güter und Technologien zur Verwendung in der Luftfahrt), XX (Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive), XXXV (Waffen), XL (Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen) und der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 258/2012 (Feuerwaffen und Munition).
Auch die Einhaltung der Klausel ist sicherzustellen, d.h. für den Falle eines Verstoßes gegen die vertragliche Verpflichtung sind z.B. entsprechende Vertragsstrafen oder Sonderkündigungsrechte zu implementieren. Zudem ist jeder Verstoß eines Vertragspartners an die zuständige Behörde (in Deutschland das BAFA) zu melden.
Ausgenommen von den o.g. Verpflichtungen sind gemäß Artikel 12g Absatz 1 der Verordnung (EU) 833/2014 Lieferungen in Partnerländer nach Anhang VIII, darunter die USA, Japan, UK, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz. Es gilt außerdem nach Artikel 12g Absatz 1 der Verordnung (EU) 833/2014 eine Altvertragsregelung: vor dem 19. Dezember 2023 geschlossene Verträge dürfen bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden.
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