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Dr. Gregor Staechelin

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24. Oktober 2022

Das LkSG – Gibt es Besonderheiten innerhalb der Logistikbranche?

  • Briefing

Nur wenig Themen, neben der Energiekrise, treiben die deutschen Unternehmen derzeit so um, wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Landauf und landab beginnen Unternehmen sich auf die daraus resultierenden Anforderungen vorzubereiten, sei es, weil sie ab dem 1.1.2023 (Schwellenwert 3.000 Mitarbeiter) oder dem 1.1.2024 (Schwellenwert 1.000 Mitarbeiter) davon unmittelbar betroffen sind, oder weil sie als Zulieferer von unmittelbar betroffenen Unternehmen mittelbar betroffen sein werden. TaylorWessing hat dazu schon umfangreiche Materialien und Briefings zur Verfügung gestellt, sei es eine überblickshafte Einführungen (Überblick LkSG), ein synoptischer Vergleich zu den auf europäischer Ebene geplanten Regelungen (Synopse geplante EU Regelungen) oder der vertiefende Leitfaden zur Durchführung der geforderten Risikoanalyse (Leitfaden Risikoanalyse).

Darüber hinaus wollen wir uns hier der Frage widmen, ob es insoweit Besonderheiten innerhalb der Logistikbranche gibt.

Sind Logistiker Lieferanten?

Anders als teilweise angenommen, ist Lieferant oder Zulieferer im Sinne des LkSG nicht nur, wer Rohstoffe, Teile oder Waren liefert, sondern nach § 2 Abs. 7 LkSG auch derjenige, der Dienstleistungen erbringt, die für die Herstellung eines Produktes oder die Erbringung anderer Dienstleistungen notwendig sind. Dazu gehören also auch Logistikleistungen aller Art, insbs. Transporte.

Subunternehmertum in der Logistik

Bei Transporten werden seitens des vom Versender beauftragten Spediteurs sehr häufig Subunternehmer eingeschaltet, die den Auftrag wiederum untervergeben, oft in einer Kette, bis zum „ausführenden“ Frachtführer. Dies führt dazu, dass der Versender (oder auch der von diesem beauftragte Spediteur) sich in der Praxis sehr schnell und sehr oft mit einer unübersichtlichen Kette an mittelbaren Zulieferern konfrontiert sieht, die er teilweise überhaupt nicht kennt. Zwar sind Risikoanalysen für mittelbare Zulieferer nach dem LkSG nur anlassbezogen gefordert (§ 9 Abs. 3), also bei substantiierter Kenntnis der Möglichkeit der Verletzung von Pflichten zum Schutz der einschlägigen Menschenrechte oder Umweltrechte. Allerdings muss das nach § 8 des LkSG zwingend einzurichtende Beschwerdeverfahren auch offen für die Meldung von Risiken des wirtschaftlichen Handelns mittelbarer Zulieferer sein und bestehen Zweifel daran, dass die involvierten Behörden ein „Augen zu und durch“ ohne Beanstandung lassen werden, wenn ein Versender die Vielgliedrigkeit der Subunternehmerkette seines unmittelbaren Zulieferers (zB Spediteur) unbeachtet lässt.

Internationale Netzwerke

Gerade für internationale Transporte greifen viele Spediteure auf internationale Netzwerke zurück, so dass sich, je nach Transportauftrag, schnell Auslandsbezüge ergeben. Je nach dem, in welchem Land ein Subspediteur oder Frachtführer dann eingesetzt ist, werden sich schnell länderspezifische Risiken für die nach § 2 des LkSG geschützten menschen- und umweltrechtlichen Güter ergeben. Sind in den betroffenen Ländern unmittelbare Zulieferer eines unmittelbar vom LkSG betroffenen Unternehmens eingesetzt, so muss dessen Risikoanalyse diese länderspezifischen Risiken abdecken; bei mittelbaren Zulieferern ist zumindest eine regelmäßige Beobachtung der menschen- und umweltrechtlichen Situation vor Ort angeraten (zu möglichen Quellen siehe im Leitfaden Risikoanalyse).

Niedriglohnsektor

Hinzu kommt, dass die Leistungen, die in der Logistikbranche erbracht werden, häufig nur gering vergütet werden, die eingesetzten Mitarbeiter also großenteils dem Niedriglohnsektor zu zuordnen sind. Dies gilt – teilweise - erst recht im Ausland. Da bekanntlich eine der geschützten menschenrechtlichen Positionen ein angemessener Lohn ist (§ 2 Abs. 2 Nr.8 LkSG), also der Mindestlohn nach dem anwendbaren Recht bzw. der angemessene Lohn nach dem Rechts des Beschäftigungsortes, bedarf die Risikoanalyse insofern besonderer Sorgfalt.

ADSp 2017

Ein wenig Erleichterung erfährt, wer seine Logistikleistungen nach den ADSp 2017 einkauft oder erbringt. Denn diese enthalten in Ziff. 32 einige Compliance Vorschriften, die unter anderem die Global Compact Grundsätze, die allg. Erklärung der Menschenrechte durch die UN sowie die Erklärung der ILO (International Labor Organization) von 1998 über grundlegende Prinzipien und Recht bei der Arbeit in Bezug nehmen. Diese und die weiteren Verpflichtungen, die die Vertragspartner über die ADSp 2017 vertraglich übernehmen, decken einen nicht unerheblichen Teil dessen ab, was das LkSG in seinem § 2 Abs. 2 an menschenrechtlichen Gütern (auch hier großenteils bezogen auf ILO Konventionen) beschreibt. Aber, eben nur einen Teil, nicht die umweltbezogenen Güter und auch nur für den jeweiligen Vertragspartner selbst. In Bezug auf Zulieferer heißt es in den ADSp 2017 nur, dass solchen angetragen werden soll, diese Grundsätze ebenfalls ihrem Handeln zugrunde zu legen.

Allgemeines Update: Der Fragebogen des BAFA nach § 10 Abs. 2 LkSG

Aus aktuellem Anlass erlaube wir uns noch darauf hinzuweisen, dass das BAFA als die mit der Umsetzung und Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem LkSG beauftragten Behörde, vor wenigen Tagen einen Fragebogen veröffentlicht hat, der Auskunft darüber gibt, was das BAFA für den jährlichen regelmäßigen Risikobericht der betroffenen Unternehmen nach § 10 Abs. 2 LkSG wird wissen wollen. Die 437 Fragen, deren Beantwortung überwiegend zwingend sein soll, finden sich hier: BAFA Fragenkatalog § 10 Abs. 2 LkSG.

Wie dem Einleitungstext zum Fragenkatalog durch den Präsidenten der BAFA zu entnehmen ist, soll im Frühjahr 2023 eine online-Fassung des Fragebogens angeboten werden. Zur Vorbereitung des abzugebenden Berichtes ist es für betroffen Unternehmen sinnvoll, sich bereits jetzt mit den Fragen zu beschäftigen.

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