10. Februar 2022
Franchisevereinbarungen sehen standardmäßig eine Gerichtsstandsvereinbarung vor, jedenfalls bei internationalen Verträgen regelmäßig verbunden mit einer Rechtswahl, z.B.:
"Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das für den Sitz des Franchisegebers zuständige Gericht. Der Franchisegeber behält sich jedoch vor, Klage an jedem andern rechtlich zulässigen Gerichtsstand, insbesondere am Sitz des Franchisenehmers, zu erheben. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt auch für sämtliche Einzelverträge, die die Parteien in Erfüllung dieses Vertrags schließen werden. "
Ohne eine vergleichbare Gerichtsstandsvereinbarung ist jede Partei eines internationalen Franchisevertrags in der Regel vor den Gerichten des EU-Mitgliedstaats zu verklagen, in dem sie ihren Sitz hat (d. h. bei juristischen Personen: wo sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung hat, vgl. Artikel 4 und 63 der Brüssel-Ia-Verordnung). Durch eine solche Regelung können sich die Parteien jedoch (d.h. in der Regel im Interesse des Franchisegebers) auf ein bestimmtes Gericht einigen und so alle mit dem Franchising zusammenhängenden Rechtsfragen bei ein und demselben Gericht (in der Regel am Hauptgeschäftssitz des Franchisegebers) konzentrieren.
Während eine solche Gerichtsstandsklausel in internationalen Franchiseverträgen in der Regel ohne weiteres wirksam ist, setzt sie bei inländischen, deutschen Verträgen voraus, dass sie dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot genügt (vgl. hierzu den Beitrag „Gerichtsstandsvereinbarung mit salvatorischer Klausel in AGB unwirksam“) und die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 der deutschen Zivilprozessordnung).
Das Landgericht Stuttgart hat nun in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2021 (Az. 15 O 298/21) bestätigt, dass diese persönliche Voraussetzung fehlt, wenn der Franchisenehmer ein Start-up-Unternehmen ist: Das Gericht erklärte eine Gerichtsstandsklausel für unwirksam, weil der Franchisenehmer bei Vertragsabschluss noch nicht als selbständiger Unternehmer tätig war, sondern nur ein Start-up:
"Maßgeblicher Zeitpunkt für Vorliegen der Kaufmannseigenschaft ist der Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung (…). Damit muss das Handelsgewerbe, also die gewerbliche Tätigkeit bei Abschluss bereits aufgenommen sein; bloße Vorbereitung im Rahmen der „Existenzgründung“ genügt nicht.“
Das Gericht bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung, z.B. die früheren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln (21. November 1991, Az. 18 U 113/91) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (22. März 2002, Az. 14 U 148/01, Rn. 17).
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