15. November 2021
Das Werk eines Arbeitnehmers entsteht durch seine kreative Tätigkeit auch in Situationen, die auf den ersten Blick nichts mit einer künstlerischen Tätigkeit zu tun haben. Ein Arbeitnehmer ist nämlich ein Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und hat in diesem Zusammenhang bestimmte Rechte, so dass es für Sie nützlich sein kann zu wissen, was dieses Institut „Arbeitnehmerwerk“ eigentlich darstellt und welche Hürden zu beachten sind.
Das Werk eines Arbeitnehmers ist eine besondere Art eines urheberrechtlich geschützten Werks, das von dem Urheber im Rahmen seiner Beschäftigung geschaffen wurde. Im Allgemeinen handelt es sich um ein literarisches, graphisches oder wissenschaftliches Werk, das das einzigartige Ergebnis der kreativen Tätigkeit des Urhebers ist und in jeder objektiv wahrnehmbaren Form, einschließlich der elektronischen Form, dauerhaft oder vorübergehend zum Ausdruck kommt, unabhängig von seinem Umfang, seinem Zweck oder seiner Bedeutung, und welches der Urheber im Rahmen seines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschaffen hat. Bei einem solchen Werk kann es sich etwa um ein Computerprogramm, ein Handbuch, einen Slogan, einen Artikel, ein Buch, ein Foto, ein Poster, ein Logo und andere grafische Elemente, eine Erfindung oder eine Datenbank handeln.
Obwohl das Werk eines Arbeitnehmers die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betrifft, ist sie nicht im Arbeitsgesetzbuch, sondern im Urheberrechtsgesetz geregelt. Die Regelung des Lizenzvertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch ist auch für das Arbeitnehmerwerk relevant.
Damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk als Arbeitnehmerwerk bezeichnet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Zunächst muss das Werk von einer Person geschaffen werden, die in einem Arbeitsverhältnis oder einem ähnlichen Verhältnis zum Arbeitgeber steht. Ebenso kann ein Mitglied eines satzungsmäßigen oder sonstigen Organs einer Gesellschaft (z. B. ein Geschäftsführer oder ein Prokurist), ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder ein Komplementär einer Kommanditgesellschaft ein Arbeitnehmerwerk schaffen.
Darüber hinaus muss die Arbeit im Rahmen der Ausübung der Tätigkeiten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, oder der Tätigkeiten der Gesellschaft entstehen. Es ist daher erforderlich, dass die im Arbeitsvertrag festgelegte Art der Arbeit hinreichend bestimmt ist und die Schaffung einer solchen Arbeit umfasst. Schafft der Arbeitnehmer ein Werk, das nicht mit der vertraglich vereinbarten Arbeitstätigkeit zusammenhängt, handelt es sich nicht um ein Werk des Arbeitnehmers, und der Arbeitgeber kann die vom Institut des Arbeitnehmerwerks angebotenen Vorzüge nicht in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber braucht dann die Zustimmung (Lizenz) des Arbeitnehmers, um ein solches Werk zu nutzen.
Der Urheber eines Arbeitnehmerwerks ist der Arbeitnehmer. Es verbleibt ihm jedoch nur die sogenannte „bloße Urheberschaft“, insbesondere das Recht zu behaupten, dass er der Urheber des Werks ist. Andernfalls ist der Arbeitnehmer in seinen Rechten gegenüber dem „normalen“ Urheber stark eingeschränkt, insbesondere in den Eigentumsrechten. Diese werden vom Arbeitgeber in seinem eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt.
Andererseits bleiben die persönlichen Rechte des Urhebers am Werk des Arbeitnehmers unberührt und können weder aufgegeben noch in irgendeiner Weise übertragen oder lizenziert werden. Der Urheber hat beispielsweise das Recht zu entscheiden, ob und wie seine Urheberschaft bei der Veröffentlichung seines Werks gewürdigt werden soll. Der Urheber hat auch das Recht, die Erlaubnis für jede Änderung oder jeden anderen Eingriff in sein Werk zu erteilen.
Der Arbeitgeber kann die Ausübung der Eigentumsrechte des Urhebers auch an einen Dritten übertragen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber jedoch schriftlich sein Einverständnis dazu geben. Der Arbeitnehmer kann diese Zustimmung bereits im Arbeitsvertrag erteilen. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber mögliche Probleme vermeiden, wenn der Arbeitnehmer seine Zustimmung verweigert, nachdem das Werk geschaffen wurde. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Zustimmung des Arbeitnehmers unwiderruflich und gilt auch für spätere Übertragungen.
Wenn das Werk dem Arbeitgeber einen wirtschaftlichen Erfolg gebracht hat, der in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Lohn oder zur sonstigen Vergütung steht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine zusätzliche angemessene Vergütung. Dieses Recht kann jedoch im Voraus mit dem Arbeitnehmer abgestimmt oder im gegenseitigen Einvernehmen gänzlich ausgeschlossen werden. Bei Computerprogrammen und Datenbanken hingegen ergibt sich der Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nicht aus dem Gesetz, sondern muss vertraglich ausgehandelt werden.
Die gesetzliche Regelung der Werke von Arbeitnehmern stellt eine gewisse Abweichung von der „Standardregel des Urheberrechtsgesetzes“ dar, um den Besonderheiten der Beziehung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Rechnung zu tragen. Obwohl es sich um ein recht ausgewogenes Bündel von Rechten und Pflichten handelt, ist es nicht möglich, alle praktischen Situationen in allgemeiner Form zu erfassen, weshalb das Gesetz den Parteien die Möglichkeit gibt, vertraglich eine andere abweichende Regelung zu treffen. Auf diese Weise können die gegenseitigen Rechte an die spezifischen Umstände jhrer besonderen Situation angepasst und unerwartete Überraschungen vermieden werden.
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