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7. September 2021

Bundestag ermöglicht virtuelle Hauptversammlung bis August 2022

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Entsprechend ersten Berichten in der vergangenen Woche hat der Bundestag heute die gesetzliche Grundlage für die virtuelle Hauptversammlung bis zum 31. August 2022 verlängert. Die Regelungen gelten unverändert fort. So bleiben also auch die Anpassungen, die der Gesetzgeber kurz vor dem Jahreswechsel vorgenommen hat, also Fragerecht und Fiktion der Stellung von Gegenanträgen, in Kraft. Eine Erweiterung dieser und anderer Einwirkungsmöglichkeiten der Aktionäre blieb also – wohl nicht zuletzt wegen des bevorstehenden Endes der Legislaturperiode – aus. Selbstverständlich bleibt es den Unternehmen unbenommen, den Aktionären auf freiwilliger Basis etwa die Möglichkeit anzubieten, Videobeiträge zu übermitteln.

Für die SE bleibt es jedenfalls bis auf Weiteres dabei, dass diese ihre Hauptversammlung innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres durchführen muss, da der deutsche Gesetzgeber für eine Verlängerung der Durchführungsfrist keine Gesetzgebungskompetenz besitzt.

Man wird davon ausgehen müssen, dass der „Appell“, den der Gesetzgeber bei der ersten Verlängerung an die Unternehmen gerichtet hat, weiterhin gilt. So sollten Unternehmen von dem Instrument der virtuellen Hauptversammlung im Einzelfall nur dann Gebrauch machen, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens erforderlich erscheint. Allerdings sollte man die Anforderungen an die Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht überspannen. Zwar sollten u.a. die steigende Impfquoten wie auch die lokale Inzidenz bzw. Hospitalisierungsrate in die Überlegungen einbezogen werden, doch ist etwa auch zu berücksichtigen, dass Hauptversammlungen grundsätzlich nicht nach dem „3G-“ oder gar „2G-Modell“ durchgeführt werden, Aktionäre, die diese Kriterien nicht erfüllen, also nicht einfach abgewiesen werden können. Hinzu kommt, dass trotz der bekannten Einschränkungen, etwa beim Auskunftsrecht, Aktionäre von der Durchführung auf virtueller Ebene profitieren können, wenn sie sich etwa An- und Abreise sparen.

Letztlich ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Kapitalmarktteilnehmer hier Klarheit geschaffen hat. Ebenso erfreulich ist, dass es bis auf Weiteres kein Zurück zur zwingenden Präsenzveranstaltung gibt. Eine Reform der Hauptversammlung wird nach der kommenden Bundestagswahl aber dennoch zeitnah angegangen werden müssen.


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