Die Taxonomie-VO mit ihrem einheitlichen Klassifikationssystem richtet sich unmittelbar an die EU-Mitgliedsstaaten, an die Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, und an Finanzberater. Der Adressatenkreis ist in Art. 2 Ziff. 1 und Ziff. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 definiert (Offenlegungs-VO bzw. SFDR – Sustainable Finance Disclosure Regulation).
In der Immobilienbranche zählen daher schon als direkt von der Taxonomie-VO adressierte Marktteilnehmer die Investmentvermögen, OGAW und (Spezial-)AIF (§ 1 KAGB). Diese Finanzmarktteilnehmer müssen die in der Taxonomie-VO niedergelegten Umweltziele in ihre Prozesse einbeziehen, wie etwa im Bereich der Immobilientransaktionen in ihren An- und Verkaufsprozess. Namentlich richtet sich die Taxonomie-VO darüber hinaus an solche Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b, 289c HGB abzugeben haben.
Die Immobilienbranche ist daher zum großen Teil unmittelbar Adressat der Taxonomie-VO oder zumindest mittelbar davon betroffen. Verkauft zum Beispiel ein mittelständischer Projektentwickler – der selbst weder als Finanzmarktteilnehmer noch als adressiertes Unternehmen qualifiziert – ein Projekt an einen Immobilienfonds, so wird dieser als direkt adressierter Finanzmarktteilnehmer das Ankaufsobjekt nach den Vorgaben der Taxonomie-VO und der delegierten Rechtsakte bewerten. Aus Sicht des Projektentwicklers kann es somit ein veritables Vermarktungshindernis darstellen, wenn beim Bau, bei der Sanierung oder bei der Vermietung des Projekts die Vorgaben aus der Taxonomie-VO (einschließlich der delegierten Rechtsakte) nicht beachtet wurden.