Die Taxonomie-VO stellt die konkrete Umsetzung des Faktors „E“ für Ecological in Aussicht. Die im Detail komplexen Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten sind in Artikel 3 der Taxonomie-VO aufgeführt. Demnach ist eine Wirtschaftstätigkeit nur dann ökologisch nachhaltig, wenn sie alle Kriterien erfüllt.
Als erste Voraussetzung muss die Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung mindestens eines der Umweltziele leisten. Die zweite Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftstätigkeit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der anderen Umweltziele führt, sog. „Do No Significant Harm“ Regel (vgl. Art. 17 der Taxonomie-VO). Drittens muss nach Art. 18 der Taxonomie-VO ein Mindestschutz bezüglich sozialer Standards eingehalten werden, insbesondere die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der UN für Wirtschaft und Menschenrechte. Schließlich muss, viertens, die Wirtschaftstätigkeit den technischen Bewertungskriterien der delegierten Rechtsakte, d.h. der Folge- und Umsetzungsverordnungen der EU-Kommission, entsprechen.