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22. Juni 2022

Neuigkeiten: ESG, CSRD und die Immobilienbranche

  • Briefing

Pressemitteilung vom 21. Juni 2022 zu den CSRD-Berichtspflichten: Die Immobilienwirtschaft ist einer der größten Verursacher von Treibhausgasen in der Europäischen Union. Diese hat sich gleichzeitig jedoch mit dem „Green Deal“ auferlegt, bis 2030 die Netto-Treibhausgasemissionen um 55 % zu senken und sie bis zum Jahr 2050 auf null zu reduzieren. 

Zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen wurden mit der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020, „Taxonomie-VO“) ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren („ESG-Faktoren“) implementiert. Die ökologischen Faktoren wurden in sechs Umweltziele unterteilt. Die ESG-Faktoren sollen unionsweit einheitliche Kriterien definieren, bei deren Erfüllung eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig eingestuft werden kann. Dies wiederum wirkt sich immer stärker und immer konkreter auf die Finanz- und Immobilienbranche aus. Mit Pressemitteilung vom 21. Juni 2022 hat die EU-Kommission nun mitgeteilt, dass eine politische Einigung über den bereits im April 2021 vorgelegten Entwurf der Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD") gefunden wurde. Der ursprüngliche Entwurf der CSRD wurde in zahlreichen Punkten geändert.

Unsere Real Estate Expert:innen beleuchten die Auswirkungen auf die Immobilienwirtschaft und geben erste Antworten. In diesem Teil geht es unter anderem um die Beantwortung folgender Fragen:

  • Was ist der Inhalt des Entwurfs der CSRD?
  • Wie verhält sich die Taxonomie-VO zu den Berichtspflichten in Jahresabschlüssen?
  • Am Juni 2022 hat die EU-Kommission den Entwurf der CSRD kommentiert. Was ändert sich durch die aktuelle Mitteilung der EU-Kommission?
  • Ab wann gelten die Vorschriften?

Was steht im Entwurf der CSRD?

Die CSRD regelt, welche Unternehmen über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Umwelt, die Menschenrechte, die Sozialstandards und die Arbeitsethik berichten müssen. Die CSRD wird die bisher anwendbare Non-Financial Reporting Directive (Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung, „NFRD“, 2014/95/EU) inhaltlich wesentlich erweitern und ersetzen.

Mit der CSRD wird ein universeller Berichtsstandard eingeführt, der durch eine unabhängige Prüfung (limited assurance / reasonable assurance) von Wirtschaftsprüfern gesichert und von aufsichtsrechtlichen Sanktionen in Form von z.B. Geldstrafen flankiert wird.

Wie verhält sich die Taxonomie-VO zu den Berichtspflichten in Jahresabschlüssen?

Nach der geplanten CSRD müssen Unternehmen einen (nichtfinanziellen) Bericht über ihre ESG-Auswirkungen vorlegen, d.h. über die Auswirkungen auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Soweit in nichtfinanziellen Berichten auf bestimmte Kriterien verwiesen wird, wie z.B. auf die Umweltziele, so ist die Taxonomie-VO in den Jahresabschlüssen zwingend einzuhalten. Die Taxonomie-VO bildet damit die Basis für die CSRD.

Was ändert sich durch die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 21. Juni 2022 und welche Aktivitäten der Immobilienwirtschaft sind danach betroffen?

Die EU-Vorschriften über nichtfinanzielle Informationen („NFRD“) gelten bisher nur für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten.

Nach dem Entwurf der CSRD müssen nunmehr alle Unternehmen einen nichtfinanziellen Bericht veröffentlichen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: (i) 20 Mio. EUR Bilanzsumme (ii) 40 Mio. EUR Umsatzerlöse, oder (iii) im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Arbeitnehmer. Diese Unternehmen sind auch für die Bewertung der Informationen auf der Ebene ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich.
Die Vorschriften gelten auch für kleine und mittlere Unternehmen („KMU"), wenn diese kapitalmarktorientiert sind (d.h., wenn diese z.B. Aktien emittieren), wobei ihre besonderen Merkmale berücksichtigt werden. Für außereuropäische Unternehmen gilt die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts für alle Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von 150 Mio. Euro erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU haben.

Die Berichterstattung muss von einem akkreditierten unabhängigen Prüfer oder Zertifizierer zertifiziert werden. Um sicherzustellen, dass die Unternehmen die Berichterstattungsvorschriften einhalten, muss ein unabhängiger Prüfer oder Zertifizierer insbesondere dafür sorgen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen mit den von der EU vorgeschriebenen Zertifizierungsstandards übereinstimmen. Die Berichterstattung außereuropäischer Unternehmen muss ebenfalls zertifiziert werden, entweder durch einen europäischen oder durch einen in einem Drittland ansässigen Prüfer.

Ab wann gelten die Vorschriften?

Die Anwendung der Verordnung erfolgt in drei Stufen: Ab 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen; ab 1. Januar 2025 für Unternehmen, die derzeit nicht unter die Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung fallen; ab 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und captive Versicherungsunternehmen.

Im ursprünglichen Entwurf der CSRD war vorgesehen, dass die Berichtspflicht bereits ab dem 1. Januar 2023 gelten soll. Der Start wurde nun um ein Jahr verschoben.

Während eines Übergangszeitraums ist für KMU ein Opt-out möglich, d.h. sie sind bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen.

Fazit

Die intensive Lobbyarbeit der letzten Wochen und Monate ist an der EU-Kommission nicht spurlos vorbeigegangen. Der ursprüngliche Entwurf der CSRD ist danach etwas aufgeweicht und die Übergangsvorschriften sind verlängert worden. Trotz einiger Erleichterungen für kleinere Unternehmen wird nochmals deutlich, dass das Thema Nachhaltigkeit alles andere als ein vorübergehender Trend ist. Der Gesetzgeber stellt an Unternehmen zunehmend strengere Anforderungen, die nicht zuletzt die Immobilienbranche mit ihrem aktuell noch sehr großen CO2-Fußabdruck treffen.

Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich, pragmatische und zukunftsorientierte Lösungen zu finden.

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