Das Live-Streaming hat sich in den letzten Jahren zu einem beliebten Kommunikationsmedium und auch Vertriebsmodell entwickelt. Allerdings war es wohl nie beliebter und verbreiteter als heute zu einer Zeit, in der die Möglichkeiten der direkten Kommunikation wegen der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung schwinden und die technischen Möglichkeiten des Live-Streamings so einfach und kostengünstig zu bedienen sind. Neben vielen neuen kulturellen und unterhaltenden Angeboten von Personen des öffentlichen Lebens und von Privatpersonen z.B. in Gestalt von „Zuhausekonzerten“, live ausgestrahlt über YouTube, Twitch, Instagram, Periscope, Facebook und Co. haben auch viele Unternehmen diese Möglichkeit für sich entdeckt, Teile ihres Angebots auf diese Weise online anzubieten. Live-Fitness-kurse, Fortbildungsveranstaltungen, Konzerte und Lesungen sind nur einige Beispiele.
1. Der Live-Stream als Rundfunk
Dabei dürfte nur den wenigsten bekannt sein, dass Live Streaming-Angebote, die von ihrem Veranstalter zum zeitgleichen Empfang für eine Vielzahl von Nutzern bereitgestellt werden (eben nicht: zum zeitunabhängigen Einzelabruf), rundfunkrechtliche Fragestellungen aufwerfen können, insbesondere die nach ihrer rundfunkrechtlichen Zulassungsbedürftigkeit. Denn nach dem Rundfunkstaatsvertrag benötigen private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk eine Zulassung, die sie bei den Landesmedienanstalten beantragen müssen. Zudem unterliegen solche Anbieter auch den Spielregeln des Rundfunkstaatsvertrags, zum Beispiel zur Kennzeichnung von Werbung und Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten, die ebenfalls zu beachten sind.
Der Begriff des Rundfunks ist weit: Nach dem Rundfunkstaatsvertrag ist „Rundfunk“ jeder lineare Informations- und Kommunikationsdienst und damit die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Wie viele Personen auf den Stream tatsächlich zugreifen, ist danach nicht von Belang: Für die Allgemeinheit bestimmt ist ein Angebot bereits dann, wenn es auf eine beliebige Öffentlichkeit ausgerichtet ist. Es kommt allein darauf an, wie viele Personen das jeweilige Angebot potenziell wahrnehmen könnten. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein konkreter Live Stream als „Rundfunk“ einzustufen ist, sind deshalb insbesondere die Merkmale der Meinungsrelevanz und die Verbreitung entlang eines Sendungsplans. Anbieter von Live-Streams sollten also beachten, dass eine redaktionelle Gestaltung der Inhalte bei gleichzeitig regelmäßiger Ausstrahlung schnell zu einer Rundfunkrelevanz des jeweiligen Angebots führen kann. Der Rundfunkstaatsvertrag lässt Ausnahmen vom Rundfunkbegriff nur für „Bagatellfälle" zu – so etwa für Angebote mit weniger als 500 potenziellen Nutzern oder ohne journalistisch-redaktionelle Gestaltung. Bereits die Anmoderierung von kulturellen Veranstaltungen kann zu einem redaktionell-journalistischen Inhalt führen. Angebote für geschlossene Benutzergruppen unter 500 Benutzern werden hingegen nicht von der Zulassungspflicht erfasst. Eine hilfreiche Checkliste der Landesmedienanstalten zum zulassungspflichtigen Streaming findet sich auf deren Webseite.
2. Live-Streams in Zeiten von Corona
Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten, die für die Rundfunkzulassung bundesweiten Rundfunks in Deutschland zulässig sind, hat sich „zur Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Teilhabe“ auf ein pragmatisches Vorgehen beim Live-Streaming von kulturellen oder religiösen Veranstaltungen sowie Bildungsangeboten während der Zeit der Corona-Krise verständigt. Veranstalter eines zumindest „rundfunknahen“ Angebots müssen dieses derzeit der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt lediglich anzeigen, auf eine Zulassung sind sie nicht mehr angewiesen. Dieses vereinfachte Verfahren wurde gerade bis zum 31. August 2020 verlängert.
3. Weitere Anforderungen
Ungeachtet von der rundfunkrechtlichen Zulassungs- (und derzeit ggf. nur Anzeige-)Pflicht muss jeder Anbieter sich auch mit den weiteren anwendbaren medienrechtlichen und werblichen Vorschriften befassen, um z.B. unzulässige Schleichwerbung zu vermeiden oder nicht wegen fehlender Pflichtangaben oder mangelndem Jugendschutz belangt zu werden. Ein besonderes Augenmerk sollte auch auf den Urheberrechtsschutz gelegt werden. Habe ich die erforderlichen Rechte u.a. für Hintergrundmusik, dargebotene Musik oder Vorführungen? Ggf. ist es erforderlich, Nutzungsverträge mit der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften und Rechteinhabern abzuschließen.
4. Aussichten: Der neue Medienstaatsvertrag
Viele kommerzielle Live-Streaming Angebote unterfallen nicht der Zulassungspflicht, weil sie sich nur an begrenzte Nutzergruppen richten oder Einzelveranstaltungen sind, die keinem Sendeplan folgen. Dennoch lohnt es sich zu prüfen, ob ggf. zumindest eine Anzeige bei den Landesmedienanstalten erfolgen muss. Die Zulassungspflicht von Rundfunk in ihrer jetzigen Ausgestaltung wird auch immer wieder kritisiert. Derzeit arbeiten die Länder an einem neuen Medienstaatsvertrag, der den Rundfunkstaatsvertrag ersetzen wird. Das Bundesverfassungsgericht betont in seinen Rundfunkurteilen die besondere Meinungsrelevanz des Rundfunks, die dieser vor allem aufgrund seiner Breitenwirkung (als Massenmedium), seiner Aktualität (durch die Möglichkeit von Live-Berichten) und der Suggestivkraft der bewegten Bilder habe – und stützt damit die bestehende Zulassungspflicht. Die Regulierung von Online-Medien an das Merkmal der Linearität zu knüpfen, wird aber vor dem Hintergrund, dass Abruf-Videos von Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, heute nicht selten ein zweistelliges Millionenpublikum erreichen, als wenig überzeugend empfunden.
An dieser Gesetzeslage wird dennoch auch der geplante Medienstaatsvertrag nichts ändern: Die am 5. Dezember 2019 verabschiedete Entwurfsfassung hält an dem Merkmal der Linearität fest, obwohl Hintergrund des neuen Vertrages der digitale Wandel mit neuen Angeboten im Internet ist. Der Vertrag erweitert lediglich die Ausnahmen für bagatellartige Rundfunkprogramme und lässt die Zulassungspflicht entfallen, wenn ein Programm nur geringe Bedeutung für die Meinungsbildung entfaltet oder wenn es im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreicht oder voraussichtlich erreichen wird.
Der neue Medienstaatsvertrag ist aber noch nicht in Kraft – für seine Verabschiedung ist die Zustimmung aller Landesparlamente erforderlich, die bislang noch nicht vorliegt. Dass die Ministerpräsidenten, die den Entwurf in seiner jetzigen Fassung zu verantworten haben, aber aufgrund der Corona-Krise zu einem Umdenken bewegt werden, ist nicht zu erwarten. Auch zukünftig werden deshalb Anbieter von Live-Streams einen genaueren Blick auf die rundfunkrechtlichen Anforderungen an ihre Sendung haben müssen.
Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen