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31. März 2020

Verträge in Zeiten der Covid-19-Pandemie

Der Abschluss von Verträgen im Homeoffice

Das SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) veranlasst derzeit zahlreiche Unternehmen ihre Mitarbeiter aus dem Homeoffice arbeiten zu lassen. Dabei stellt sich die Frage, ob und wie sich diese Arbeitsweise auf den Abschluss von Verträgen auswirkt.

Im Folgenden wollen wir einen kurzen Überblick über die allgemeinen Grundsätze von Vertragsabschlüssen in Deutschland geben und aufzeigen wie sich die derzeitige Situation hierauf auswirkt.

Grundsatz der Vertragsfreiheit

In Deutschland herrscht das Prinzip der Vertragsfreiheit, das heißt, dass insbesondere Verträge formfrei geschlossen werden können. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme (vgl. §§ 145 ff. BGB). Die jeweilige Willenserklärung kann dabei sowohl schriftlich als auch mündlich abgegeben werden, lediglich Schweigen gilt grds. nicht als eine Willenserklärung.

Formvorschriften als Ausnahme

Das Gesetz selbst schreibt lediglich in einigen wenigen Ausnahmefällen eine bestimmte Form für die Abgabe einer Willenserklärung bzw. den Abschluss eines Vertrages vor. Wird diese gesetzliche Form nicht eingehalten, ist das beabsichtigte Rechtsgeschäft gemäß § 125 S. 1 BGB unwirksam.
Diese Formvorschriften sollen den Erklärenden davor schützen, übereilt eine Entscheidung zu treffen und so in einen Vertrag „gezwungen“ zu werden. Sie finden sich daher zumeist bei – aus Sicht eines Verbraucherswesentlichen Verträgen im täglichen Leben.

Im deutschen Recht gibt es die nachfolgenden vier Formen von Willenserklärungen:

  • Schriftform, § 126 BGB
  • Textform, § 126 b BGB
  • Notarielle Beurkundung, § 128 BGB
  • Öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB

Eine der genannten Formvorschriften sind insbes. bei Abschluss eines Verbraucherdarlehens, eines Grundstückskaufvertrags, der Abgabe einer Bürgschaft oder Vorname einer Schenkung sowie bei Errichtung eines Testaments oder einer erbschaftsrechtlichen Vereinbarung einzuhalten. Werden in diesen Bereichen Verträge abgeschlossen, so muss die jeweils im Gesetz angeordnete Formvorschrift zwingend beachtet werden.

Bei den „üblichen“ Geschäftsvorgängen im Unternehmensalltag sind die gesetzlichen Formvorschriften hingegen zumeist nicht einschlägig.

Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen

Anders ist dies grds. bei sog. einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen, wie bspw. der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB) oder eines Mietverhältnisses über Wohnraum (§§ 766, 564a BGB). Hier bedarf die Erklärung stets der Schriftform.

Nimmt der Vertragspartner die Kündigung nicht selbst vor, sondern etwa durch einen Rechtsanwalt, benötigt der Rechtsanwalt hierfür eine Vollmacht im Original, da der Kündigungsempfänger die Kündigung ansonsten zurückweisen kann und die Kündigung dann unwirksam wäre, § 174 BGB.

Schriftform als bevorzugte Vertragsform – was ist zu beachten?

Häufig ist jedoch in Verträgen selbst eine bestimmte Form etwa für die Vornahme von Vertragsänderungen oder Kündigungen vereinbart. Bevor daher etwa ein Vertrag geändert oder gekündigt wird, muss zunächst geprüft werden, ob eine solche Formvorschrift vereinbart worden ist. Auch wenn häufig solche Vereinbarungen über die Form unwirksam sind oder sehr einfach abbedungen werden können, sollte die vereinbarte Form eingehalten werden, wenn keine Möglichkeit besteht, die Wirksamkeit zuvor rechtlich prüfen zu lassen. Der Abschluss eines Vertrages außerhalb des täglichen Lebens sollte stets allein bereits aus Gründen der Beweiserleichterung schriftlich erfolgen.

Eigenhändige Unterschrift

Schriftform bedeutet dabei, dass der Text eigenhändig unterzeichnet ist. Dies bedeutet hingegen nicht – jedenfalls solange dies nicht ausdrücklich wie z.B. beim Testament vorgeschrieben ist –, dass der gesamte Vertrag handschriftlich verfasst sein muss. Der Erklärende kann den Vertrag also grds. selbst unterzeichnen oder sich (bis auf wenige Ausnahmen, wie etwa beim Testament) vertreten lassen. Im Rahmen der Vertretung (vgl. §§ 164 ff. BGB) muss der Unterzeichnende mit Vertretungsmacht handeln, welche ihm durch Gesetz oder Rechtsgeschäft zuteilwerden kann. So ist bei einer GmbH grds. der Geschäftsführer für diese kraft Gesetzes vertretungsberechtigt (vgl. § 35 GmbHG). Aufgrund der derzeitigen Lage der Covid-19-Pandemie und der daraus resultierenden vermehrten Homeoffice-Tätigkeit ist der Geschäftsführer aber vielleicht verhindert seine eigenhändige Unterschrift unter den Vertrag zu setzen, sodass ein Unternehmen auch anderen Mitarbeitern rechtsgeschäftlich Vertretungsmacht einräumen kann; dies insbesondere durch die Erteilung von Vollmachten, wobei die Vollmacht grds. wiederum formfrei, d.h. ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann (ausnahmsweise erfordert aber bspw. die Erteilung von Prokura gemäß § 48 HGB eine ausdrückliche Erklärung). 

Elektronische Form

Erklärungen per E-Mail oder Telefax entsprechen in Regel dagegen nicht der Schriftform. In bestimmten Fällen kann die Schriftform allerdings durch die elektronische Form ersetzt werden. Das elektronische Dokument muss dazu aber mit einer so genannten „qualifizierten elektronischen Signatur“ versehen sein (§ 126 a BGB) und der Erklärungsempfänger muss mit der elektronischen Form einverstanden sein. Diese Form ist bislang in Deutschland allerdings wenig verbreitet.

Unterzeichnung auf derselben Urkunde

Ist Schriftform einzuhalten haben die beiden Unterschriften zwar grundsätzlich auf derselben Urkunde zu erfolgen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die jeweilige Unterschrift der Vertragspartner auf ein und demselben „Papier“ befinden muss. Anerkannt und ausreichend ist, dass jeweils ein gleichlautender Vertragstext unterzeichnet wird und dieser bspw. per Fax oder gescannt per Email an die Gegenseite übermittelt wird.

Fazit

Für den Abschluss eines Vertrags, für den keine besonderen Formvorschriften bestehen, ist der Austausch von E-Mails, Faxnachrichten, u.ä. ausreichend. Nach deutschem Recht kann etwa ein Kaufvertrag auch mit sehr hohen Volumina mündlich abgeschlossen werden. Kritisch dabei ist die Beweisbarkeit des vereinbarten Inhalts.

Die Arbeit im Homeoffice sollte sich auf den Abschluss von Verträgen grds. nicht auswirken. Sofern das Voranstehende beachtet wird, können Verträge also auch in Zeiten der Covid-19-Pandemie weiterhin problemlos eingegangen werden. Es ist dabei darauf zu achten, dass abgeschlossene Verträge auch im Nachhinein problemlos dokumentiert und damit nachgewiesen werden können.

Weiterführende Infos

Sollten Sie weitergehende Fragen zu den angesprochenen oder weiteren, mit der Corona-Pandemie in Verbindung stehenden rechtlichen Themen haben, steht Ihnen Ihr TW-Ansprechpartner jederzeit gern zur Verfügung.


Zur PDF-Version: Verträge in Zeiten der Covid-19-Pandemie

Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen

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