27. März 2020
Im Zuge der „Corona-Krise“ benötigen viele betroffene Unternehmen dringend staatliche Unterstützung, um akute Liquiditätsengpässe zeitnah abwenden zu können und um ihre Eigenkapitalquote zu stärken. Der Bund hat dazu nun das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WStFG) erlassen. Das WStFG sieht die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zur Stützung der Realwirtschaft vor (Ausführliche Informationen zum WSF wie bspw. zu Antragsberechtigungen, Voraussetzungen und Zuständigkeiten finden Sie u.a. hier). Zentrale Instrumente des WSF zur Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft sind:
Die vorgesehenen Maßnahmen müssen im Einklang mit beihilferechtlichen Vorgaben stehen und bedürfen daher der Zustimmung der Europäischen Kommission.
Einzelne Bundesländer planen bzw. haben bereits ähnliche Maßnahmen beschlossen. Hierzu gehören bspw. Bayern (BayernFonds mit EUR 20 Mrd. als Instrument zur vorübergehenden Beteiligung an Unternehmen / Verzehnfachung des Bürgschaftsrahmens für Unternehmenskredite), Hessen (Nachtragshaushalt von EUR 2 Mrd. sowie Erhöhung des Bürgschaftsrahmens auf EUR 5 Mrd.) und Nordrhein Westphalen (NRW-Rettungsschirmgesetz sowie Nachtragshaushaltsgesetz stellen finanzielle Mittel von bis zu EUR 25 Mrd. zur Verfügung) sowie weitere Bundesländer.
Die bisherigen und in Reaktion auf die Corana-Krise zusätzlich aufgelegten KfW-Programme existieren daneben weiterhin (Link zu unserer Übersicht).
Wir verfügen in allen relevanten Rechtsbereichen über umfassende und langjährige Expertise und können Sie zu folgenden Aspekten im Zusammenhang mit Rekapitalisierungs- bzw. Unterstützungsmaßnahmen und Beteiligungen der öffentlichen Hand beraten und unterstützen:
Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht
Stabilisierungsmaßnahmen sind komplexe Transaktionen, die auf die Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmens maßgeschneidert werden müssen. Auch wenn das WStFG bereits weitreichende Privilegierungen für die Anforderungen des Gesellschaft- und Kapitalmarktrechts vorsieht, umschifft es bei weitem nicht alle Klippen, die sich bei derart (zeit-)kritischen Transaktionen typischerweise auftun. Unsere profunde Transaktionserfahrung hilft uns bei der hierfür erforderlichen „Lotsentätigkeit“.
EU-Beihilferecht
Die Vorschriften des EU-Beihilferechts stehen einer Beteiligung der öffentlichen Hand an Unternehmen grundsätzlich nicht entgegen. Aufgrund des private-investor-Tests / der pari-passu-Kriterien ist sicherzustellen, dass durch die Kapitalbeiträge des Staates keine rechtswidrigen Beihilfen gewährt werden. Sind staatliche Beihilfen tatbestandlich nicht auszuschließen, gewährleisten wir, dass die Maßnahmen gemäß den einschlägigen Vorgaben des EU-Beihilferechts als mit dem Binnenmarkt vereinbar genehmigt werden könnten. Wir haben dazu bereits im Zuge der „Finanzkrise“ umfassend beraten.
Finanzierungsrecht
Will ein Unternehmen von den staatlichen Bürgschaften und Garantien profitieren, wird die Abstimmung mit den sonstigen Gläubigern des Kreditnehmers der Schlüssel zum Erfolg sein. Daneben spielen auch die Antragsberechtigung, die Gruppenstruktur (insbesondere bei Private Equity Portfoliogesellschaften) und das Wechselspiel mit bestehenden Finanzkennzahlen eine entscheidende Rolle. Die Schnittstellen zu bestehenden Finanzierern zu definieren und sie zum obligatorischen Eigenbeitrag zu bringen, erfordern Know-How und Verhandlungsgeschick.
Restrukturierung/Sanierung/Insolvenzrecht
Sollten Unternehmen Corona-bedingt mittelfristig trotz staatlicher Hilfe in die Insolvenz geraten, können wir rechtzeitig ein steuerbares Insolvenzverfahren einleiten und begleiten. Im Rahmen der von uns gesteuerten und beratenen Eigenverwaltung bzw. eines daran anknüpfenden Insolvenzplanverfahrens wäre denkbar, mittels eines Schuldenschnitts und eines sog. Debt-/Equity-Swaps die staatliche (Darlehens-)Forderung in eine Beteiligung am betroffenen Unternehmen zu wandeln, sofern eine staatliche Beteiligung zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens vorgesehen ist. Für die Phase nach einem Insolvenzverfahren können vertragliche Rückkaufsrechte zugunsten des Schuldners zu vereinbaren sein, um damit den tangierten Interessen auch außerhalb der Krisenzeit effektiv Rechnung zu tragen.
Steuerrecht
Wir wissen, wie wichtig es ist, staatliche Unterstützungsmaßnahmen in steuerlicher Hinsicht so zu strukturieren, dass ihr Sanierungsbeitrag für die begünstigten Unternehmen bei einer Inanspruchnahme nicht zu vermeidbaren Steuerschäden führt.
Haushaltsrecht / Corporate Governance Kodex des Bundes
Auch wenn die Vorgaben der §§ 65 – 69 BHO für Beteiligungen des Bundes an Unternehmen mittels
Rekapitalisierungsmaßnahmen des WStFG keine Anwendung finden (§ 22 Abs. 2 FMStFG n.F.), müssen die weiteren Vorgaben des Bundeshaushaltsrechts bzw. die einschlägigen Vorgaben der Landeshaushaltsordnungen eingehalten werden (z.B. für Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Sinne von § 7 Abs. 2 BHO)
Für alle Fragen rund um das Thema Beteiligungen der öffentlichen Hand an Unternehmen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Zur PDF-Version: Stabilisierungsmaßnahmen und Beteiligungen der öffentlichen Hand an Unternehmen – unsere Expertise
Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen
Überblick über beschlossene Maßnahmenpakete und Handlungsempfehlungen für Unternehmen
von mehreren Autoren
von Dr. Michael Brüggemann und Johannes Schaadt-Wambach, LL.M. (Prag)