1. Juli 2020
Newsflash
Die Corona-Krise stellt viele Unternehmen vor existenzielle Herausforderungen. Kunden bleiben aus, Aufträge werden storniert. Zugleich geht die Auslandsnachfrage zurück und internationale Lieferketten werden unterbrochen. Die Kosten laufen indessen weiter. Die Löhne für Mitarbeiter, Mieten und Kredite etc. müssen weiter beglichen werden. Die Folge sind Liquiditätsengpässe bis hin zur Zahlungsunfähigkeit. Die Bundesregierung hat auf diese Situation mit einem „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ reagiert. Das Ziel ist es, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen. Die Europäische Kommission hat eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 37 Milliarden Euro angekündigt. Fast alle Maßnahmen unterliegen den Regelungen des EU-Rechts für staatliche Beihilfen und nationalen Subventionsbestimmungen. Diese müssen auch in Krisenzeiten befolgt werden. Die EU-Kommission hat jedoch einen „Befristeten Rahmen“ für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angenommen, der es den Mitgliedsstaaten ermöglichen soll, die Flexibilität des EU-Beihilferechts in der Krisenzeit auszunutzen. Dieser wurde am 3. April sogar noch um einige Maßnahmen erweitert und gilt zunächst bis Ende Dezember 2020. Bei Nichtbeachtung drohen gravierende, bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen im Überblick.
Die Bundesregierung hat – neben steuerlichen Erleichterungen und der Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes – zunächst folgende Maßnahmen erlassen:
Mit dem KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern können je nach Anzahl der Beschäftigten maximal 25% des Jahresumsatzes 2019 als Förderkredit für Anschaffungen und Betriebsmittel durch eine 100-%-ige Garantie der KfW abgesichert werden. Eine Risikoprüfung durch die Hausbank findet nicht statt, Voraussetzung ist aber, dass Antragsteller im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt haben – oder im kürzeren Zeitraum, wenn sie noch nicht seit 2017 am Markt sind – und seit mindestens Januar 2019 existieren.
Für das Programm für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von 2 Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro erhöht. Dieser „KfW Kredit für Wachstum“ wird umgewandelt und künftig für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%). Hierdurch wird der Zugang von größeren Unternehmen zu Konsortialfinanzierungen erleichtert.
Für Unternehmen mit mehr als fünf Milliarden Euro Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung.
Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10% erhöhen. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können. Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm wird für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet (Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Millionen Euro und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80%).
Gemeinsam mit den Bundesländern und deren Landesförderbanken stellt der Bund für kleine Unternehmen (bis zu 10 Beschäftigte), Soloselbstständige und Freiberufler aller Wirtschaftsbereiche Soforthilfen (Zuschüsse ohne Rückzahlungspflicht) zur Verfügung. Es sind Zahlungen von bis EUR 9.000 für 3 Monate bei maximal 5 Beschäftigten und bis EUR 15.000 für 3 Monate bei maximal 10 Beschäftigten vorgesehen.
Mit der branchenübergreifenden Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen gewährt der Bund Zuschüsse für Fixkosten über einen Zeitraum von drei Monaten. Das Programmvolumen wurde zunächst auf EUR 25 Mrd. festgelegt. Abhängig von der Anzahl der Beschäftigten und den jeweiligen Umsatzeinbrüchen können Unternehmen eine maximale Förderung von EUR 150.000 für die Monate Juni bis August erhalten, in Sonderfällen sogar noch mehr. Um Missbrauchsfällen vorzubeugen sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten zunächst mithilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen und anschließend nachzuweisen.
Zur Stärkung der Kapitalbasis großer Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigen, Umsatzerlösen von mehr als EUR 50 Mio. und einer Bilanzsumme von mehr als EUR 43 Mio. aktiviert der Bund den Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Seine Instrumente umfassen Garantien von EUR 400 Mrd., Kapitalzuführungen in Höhe von EUR 100 Mrd. und Kredite von bis zu EUR 100. Mrd. Im Einzelfall erhalten hierzu auch kleinere Unternehmen Zugang, wenn sie für die Infrastruktur besonders relevant sind.
Bei der KfW und den Bürgschaftsbanken der Länder, ggf. unmittelbar bei der Bundesregierung (Großunternehmen). Das BMWi hat eine Corona-Förderhotline eingerichtet:
0301 8615 8000 (Mo - Do 9:00 bis 16:00 Uhr).
Grundsätzlich unterliegen alle staatlichen Beihilfen für Unternehmen den Regelungen des EU-Beihilferechts (Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV). Staatliche Beihilfen sind grundsätzlich verboten und dürfen nur bei Bestehen einer entsprechenden Rechtsgrundlage genehmigt werden. Beihilfen müssen bei der Kommission angemeldet und dürfen erst nach deren Genehmigung gewährt werden. Das Beihilferecht enthält aber eine Regelung, mit deren Hilfe die Europäische Union den Mitgliedstaaten Freiräume bei der Unterstützung von Unternehmen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Probleme gekommen sind, unterstützen kann. Nach Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Da über das als Pandemie anerkannte, neuartige Corona-Virus bislang wenig Erkenntnisse über die Verbreitung und Bekämpfungsmöglichkeiten existieren, kann es als solch ein außergewöhnliches Ereignis eingeordnet werden. Die Kommission hat im Zuge der Corona-Krise bereits äußerst kurzfristig erste Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV genehmigt. Darüber hinaus gibt es explizite Regelungen für sog. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Die EU-Kommission hat am 19. März in einem sog. Befristeten Rahmen für die Anwendung des Beihilferechts außerdem anerkannt, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU aufgrund des Corona-Virus im Sinne des Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV „beträchtlich gestört“ ist. Zur Behebung dieser Störung sieht der Befristete Rahmen fünf Arten von Beihilfen vor, namentlich Zuschüsse/Steuervorteile, staatliche Garantien für Bankdarlehen, vergünstigte Darlehen und Zusicherungen für Banken. Auch das nationale Recht enthält Regelungen für Subventionen und Zuwendungen. Verstöße können ggf. als Subventionsbetrug (§ 264 StGB) strafbar sein.
Beihilfeprogramme werden in der Regel durch die Bundesregierung angemeldet. So auch im Fall der meisten nun angekündigten Schutzschildmaßnahmen. Bei Einzelmaßnahmen besteht grundsätzlich eine Notifizierungspflicht, wenn die Maßnahme nicht sonst freigestellt ist (z.B. durch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung). Eine Anmeldepflicht besteht z.B. bei sog. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten. Grundsätzlich trägt die Stelle, die die Subvention gewährt, Sorge für die Notifizierung. Gleichwohl sollten Unternehmen im Blick haben, ob die Förderung oder das Programm bei der Kommission angemeldet oder genehmigt wurden oder sonst freigestellt sind. Denn bei nicht beihilferechtskonformen Förderungen drohen Konsequenzen wie die vorzeitige Rückforderung.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass auch in Krisenzeiten zutreffende Angaben gemacht werden. Sonst droht die vorzeitige und vollständige Rückforderung. Unzutreffende Angaben können als Subventionsbetrug (§ 264 StGB) mit Freiheitstrafe von bis zu 10 Jahren strafbar sein und können den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen zur Folge haben.
Zur PDF-Version: Update Juli 2020: Staatliche Unterstützung für Unternehmen in der Corona-Krise – was ist zu beachten?
Überblick über beschlossene Maßnahmenpakete und Handlungsempfehlungen für Unternehmen
von mehreren Autoren
von Dr. Michael Brüggemann und Johannes Schaadt-Wambach, LL.M. (Prag)
von mehreren Autoren