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Dr. Thorsten Troge

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26. April 2019

Neues Geschäftsgeheimnisgesetz tritt heute in Kraft

Seit heute können sich Unternehmen in Deutschland auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) berufen, das die europäische Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Richtlinie (EU) 2016/943) umsetzt. Die Richtlinie, die eigentlich bereits bis zum 9. Juni 2018 in nationales Rechte hätte umgesetzt werden müssen (und von den meisten europäischen Mitgliedstaaten auch längst umgesetzt wurde), vereinheitlicht in Europa den Schutz von geheimen Know-how. Im März 2019 passierte das Gesetz endlich den Bundestag, nachdem zuletzt noch die Regelungen über den Schutz von Whistleblowern politisch umstritten waren.

Erstmals wird damit in Deutschland der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in einem eigenen Gesetz geschützt und geheimes Know-how somit nahezu auf das Level eines geistigen Eigentumsrechts gehoben. Der bisherige Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor allem über die Strafnormen des UWG (§§ 17-19) und zivilrechtliche Nebenansprüche wurde von vielen als unzureichend empfunden. Bei einem von Branchenverbänden geschätzten Schaden von bis zu EUR 50 Mrd. im Jahr für die deutsche Industrie wegen des illegalen Abflusses von geheimen Know-hows kommt das Gesetz zur richtigen Zeit, um innovative Unternehmen weiter zu schützen.

Der neue Schutz von Geschäftsgeheimnissen kommt allerdings nicht von selbst. Geschützt sind Informationen nicht schon, wenn sie geheim und dadurch für das Unternehmen von wirtschaftlichem Wert sind, sondern nur dann, wenn auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden. Erst zuletzt wurde zudem das in der Richtlinie nicht vorgesehene Merkmal des Vorliegens eines berechtigten Interesses an der Geheimhaltung im GeschGehG ergänzt – wohl eingeführt zum Schutz von Whistleblowern –, wobei noch unklar ist, welche einschränkende Bedeutung dem zukommen wird. Wichtig für jedes Unternehmen ist aber zunächst die Erkenntnis, dass es im Streitfall in der Lage sein muss nachzuweisen, angemessene Schutzmaßnahmen zur Geheimhaltung getroffen zu haben. Wer dies noch nicht gemacht hat, sollte spätestens jetzt beginnen, die im Unternehmen bestehenden Geschäftsgeheimnisse zu sammeln und zu kategorisieren, geeignete technische und rechtliche Schutzmaßnahmen zu treffen und diese auch zu dokumentieren (siehe die 10 Praxistipps zum Geschäftsgeheimnisgesetz).

Andererseits gilt es vorsichtig zu sein, wenn neue Mitarbeiter Know-how in ein Unternehmen mitbringen. So kann das Unternehmen leichter Ansprüchen von Geheimnisinhabern, inklusive Schadensersatzansprüchen in Bezug auf die darauf aufbauenden Produkte, ausgesetzt sein, etwa wenn die Verantwortlichen hätten erkennen müssen, dass es sich um illegal erlangtes Know-how handelt.

Das neue Gesetz enthält neben den zivilrechtlichen Ansprüchen und Strafnormen bei Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen auch neue Regelungen für die Durchsetzung vor Gericht. Eine effektive gerichtliche Durchsetzung soll durch Geheimhaltungsmaßnahmen auch während des Prozesses abgesichert werden, u. a. durch die Möglichkeit, den Zugriff auf geheime Beweismittel auf eine Person im Unternehmen des Gegners zu beschränken und diesem besondere Geheimhaltungspflichten auferlegen. Ob dies Geheimnisinhabern die gewünschte Sicherheit bietet und zu einer verstärkten zivilrechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen führen wird, wird die Praxis zeigen.

Zur deutschen PDF-Version: Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz: 10 Praxistipp

To the english pdf-version: The new German Secrecy Protection Act (Geschäftsgeheimnisgesetz) - 10 To Do’s

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