21. Januar 2026
Mit dem Gesetzentwurf – Referentenentwurf (hier der Link zur BMJV Seite mit allen Infos: BMJV - Aktuelle Gesetzgebungsverfahren - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren) – zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren steht Deutschland vor einer bedeutenden Änderung im Verbraucherschutzrecht. Bundesministerin Dr. Stefanie Hubig: „Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel".
Die vorgeschlagenen Änderungen im BGB müssen in den EU-Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2026 umgesetzt sein. Der deutsche Entwurf will die Richtlinie 1:1 umsetzen: Verbraucher sollen 3 Jahre Gewährleistungsfrist bekommen, wenn sie zuvor die Reparatur wählen und danach müssen Hersteller bis zum Ende der Fristen in verschiedenen produktbezogenen EU Rechtsakten bis zu sieben ober gar zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells gegen Entgelt reparieren.
Nicht zu verwechseln ist die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur mit den Reparierbarkeitsanforderungen für Produkte, die bestimmte Batteriekategorien enthalten. Diese Anforderungen ergeben sich aus der Batterieverordnung (VO (EU) 2023/1542) und gelten unmittelbar ohne Umsetzungsakt.
Das neue Gesetz bringt drei wesentliche Neuerungen:
Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt, es reparieren statt austauschen zu lassen, soll sich das Gewährleistungsrecht gegenüber dem Verkäufer danach von zwei auf drei Jahre verlängern.
Bevor ein Verkäufer das Produkt austauscht oder repariert, soll er die Verbraucherin oder den Verbraucher künftig darauf hinweisen müssen, dass die Wahl zwischen Reparatur und Austausch besteht und sich bei einer Reparatur die Gewährleistung danach um ein Jahr verlängert.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen in Bezug auf bestimmte Produkte zusätzlich ein neues Recht auf Reparatur bekommen. Insbesondere Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränken und Smartphones sollen künftig verpflichtet werden, diese Produkte während der üblichen Lebensdauer (7 oder 10 Jahre nach dem das letzte Stück eines Modells in Verkehr gebracht wurde zu einem angemessenen Preis zu reparieren.
Der Gesetzentwurf stellt klar, dass Produkte, die üblicherweise repariert werden können, auch tatsächlich reparierbar sein müssen. Andernfalls ist das Produkt mangelhaft. Insbesondere Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones sollen künftig die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen müssen.
Hersteller sollen zudem künftig grundsätzlich keine Software oder andere technische Schutzmaßnahmen nutzen dürfen, die die Reparatur - zum Beispiel durch unabhängige Reparaturbetriebe - behindern. Technische Schutzmaßnahmen, die durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, sollen aber weiterhin möglich sein.
Die Reparatur soll auch unter Verwendung anderer als der Originalersatzteile möglich sein, es sei denn, dass dies durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz des geistigen Eigentums nicht gerechtfertigt ist.
Man wird sehen müssen, ob das rechtzeitig zum Stichtag 31. Juli 2026 verabschiedet wird.
Das Recht auf Reparatur soll aber auch für Produkte gelten, die schon vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes in den EU-Mitgliedstaaten ab dem Stichtag gekauft wurden.
Das neue Recht auf Reparatur soll für bestimmte Geräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Die erfassten Produkte sind in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie abschließend aufgezählt. Es handelt sich um Produkte, für die die Hersteller bereits jetzt aufgrund europäischer Ökodesign-Verordnungen verpflichtet sind, Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig zu halten.
Die Richtlinie und deren Umsetzung geht übrigens, mit guten Argumenten, als spezielleres Recht den neuen Anforderungen aus der Europäischen Batterieverordnung (VO (EU) 2023/1542) vor. Die Batterieverordnung hebt ein eigenes Recht auf „Reparierbarkeit“ aus der Taufe: Demnach müssen ab 18. Februar 2027 Produkte, die Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel so gestalten, dass Batterien jederzeit während der Lebensdauer des Produkts ausgetauscht werden können. Die Europäische Kommission hat zu diesem eigenen Recht auf Reparierbarkeit bereits eine Guideline veröffentlicht, aus der sich auch Ausnahmen entnehmen lassen.
Wie lange Hersteller zur Reparatur verpflichtet sind, richtet sich nach europäischem Recht. Die Reparaturverpflichtung gilt so lange, wie die Hersteller aufgrund europäischer Ökodesign-Vorgaben Ersatzteile vorhalten müssen. Ersatzteile für Smartphones wie Batterien, Displaybaugruppen oder Lautsprecher müssen für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren verfügbar sein. Die sieben Jahre beginnen in dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde. Für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswäschetrockner müssen Ersatzteile wie Motor, Pumpen, Stoßdämpfer und Federn für zehn Jahren verfügbar sein. Durch diese Regelung soll im Ergebnis erreicht werden, dass das Recht auf Reparatur während der üblichen Lebenszeit der betroffenen Produkte gilt.
Solange der Hersteller zur Reparatur verpflichtet ist, soll er verständlich und kostenlos Informationen über die Reparaturleistungen bereitstellen müssen.
Darüber hinaus wird ein freiwilliges Europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt, das Reparaturbetriebe nutzen können, um Verbrauchern standardisierte Informationen über Reparaturleistungen zur Verfügung zu stellen.
B2C-Verkäufer sind von den neuen Regelungen direkt betroffen und sollten sich rechtzeitig vorbereiten:
Verkäufer müssen Verbraucher künftig vor der Durchführung einer Reparatur oder eines Austauschs darauf hinweisen, dass sie zwischen Reparatur und Austausch wählen können und dass sich bei einer Reparatur die Gewährleistungsfrist um ein Jahr verlängert.
Konkrete Maßnahmen:
Bei Wahl der Reparatur verlängert sich die Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf:
Konkrete Maßnahmen:
Produkte, die üblicherweise repariert werden können, müssen auch tatsächlich reparierbar sein, andernfalls sind sie mangelhaft. Hersteller dürfen grundsätzlich keine Software oder andere technische Schutzmaßnahmen nutzen, die die Reparatur behindern.
Konkrete Maßnahmen:
Das neue Recht auf Reparatur richtet sich primär gegen Hersteller, die zur Reparatur verpflichtet werden. Verkäufer bleiben aber weiterhin Ansprechpartner für Gewährleistungsansprüche.
Konkrete Maßnahmen:
Konkrete Maßnahmen:
Die Änderungen zur Reparierbarkeit und zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist gelten erst für Produkte, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft werden.
B2B-Verkäufer sind von den neuen Regelungen nur teilweise direkt, zumeist aber indirekt betroffen; aufmerksam sollten sie aber dennoch allemal sein:
Das neue Recht auf Reparatur gilt grundsätzlich nur im Verhältnis zu Verbrauchern. Verkäufe an Unternehmen, Gewerbetreibende oder öffentliche Einrichtungen fallen nicht unter die neuen Regelungen.
Konkrete Maßnahmen:
Allerdings: Der deutsche Gesetzentwurf plant, die Richtlinie zum Recht auf Reparatur überschießend umzusetzen, erweitert insbesondere den auch für B2B-Verhältnisse relevanten Sachmangelbegriff.
Da B2B-Verkäufer zumeist indirekt betroffen sind, aber dennoch dem erweiterten Sachmangelbegriff unterfallen, können sich folgende Auswirkungen ergeben:
Konkrete Maßnahmen:
B2B-Verkäufer, die gleichzeitig Hersteller sind und ihre Produkte auch an Verbraucher verkaufen (direkt oder über Händler), müssen die Hersteller-Pflichten beachten:
Konkrete Maßnahmen:
Konkrete Maßnahmen:
Hersteller sind von den neuen Regelungen am stärksten betroffen, da sie neue, weitreichende Pflichten treffen. Sie sollten sich umfassend und frühzeitig vorbereiten:
Hersteller werden künftig verpflichtet, bestimmte Produkte während der üblichen Lebensdauer zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Das neue Recht auf Reparatur soll für bestimmte Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten.
Konkrete Maßnahmen:
a) Aufbau von Reparaturkapazitäten
b) Preisgestaltung für Reparaturen
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vom Hersteller verlangen können, dass er das Produkt unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis innerhalb eines angemessenen Zeitraums repariert.
c) Zeitliche Verpflichtungen beachten
Wie lange Hersteller zur Reparatur verpflichtet sind, richtet sich nach europäischem Recht. Die Reparaturverpflichtung gilt so lange, wie die Hersteller aufgrund europäischer Ökodesign-Vorgaben Ersatzteile vorhalten müssen.
Ersatzteile für Smartphones wie Batterien, Displaybaugruppen oder Lautsprecher müssen für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren verfügbar sein. Die sieben Jahre beginnen in dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde.
Für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswäschetrockner müssen Ersatzteile wie Motor, Pumpen, Stoßdämpfer und Federn für zehn Jahren verfügbar sein.
Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones sollen künftig die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen müssen.
Konkrete Maßnahmen:
a) Ersatzteillager und Logistik
b) Preisgestaltung für Ersatzteile
c) Drittanbieter-Ersatzteile
Die Reparatur soll auch unter Verwendung anderer als der Originalersatzteile möglich sein. Die Verwendung anderer als der Originalersatzteile kann nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn dies durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt ist.
Der Gesetzentwurf stellt klar, dass Produkte, die üblicherweise repariert werden können, auch tatsächlich reparierbar sein müssen. Andernfalls ist das Produkt mangelhaft.
Konkrete Maßnahmen:
a) Design for Repair
b) Software und technische Schutzmaßnahmen
Hersteller sollen künftig grundsätzlich keine Software oder andere technische Schutzmaßnahmen nutzen dürfen, die die Reparatur - zum Beispiel durch unabhängige Reparaturbetriebe - behindern. Technische Schutzmaßnahmen, die durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, sollen aber weiterhin möglich sein.
c) Produktentwicklung umstellen
Solange der Hersteller zur Reparatur verpflichtet ist, soll er verständlich und kostenlos Informationen über die Reparaturleistungen bereitstellen müssen.
Konkrete Maßnahmen:
a) Informationsbereitstellung
b) Europäisches Formular für Reparaturinformationen
Darüber hinaus wird ein freiwilliges Europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt, das Reparaturbetriebe nutzen können, um Verbrauchern standardisierte Informationen über Reparaturleistungen zur Verfügung zu stellen.
c) Technische Dokumentation
Konkrete Maßnahmen:
a) Interne Strukturen
b) IT-Systeme
c) Partnermanagement
Konkrete Maßnahmen:
Konkrete Maßnahmen:
a) Haftungsfragen klären
b) Vertragsgestaltung
c) Compliance sicherstellen
Das neue Recht auf Reparatur soll für bestimmte Geräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Die erfassten Produkte sind in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie abschließend aufgezählt. Es handelt sich um Produkte, für die die Hersteller bereits jetzt aufgrund europäischer Ökodesign-Verordnungen verpflichtet sind, Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig zu halten. Daneben gilt das Recht auf „Reparierbarkeit“ aus der Europäischen Batterieverordnung (VO (EU) 2023/1542) für alle Produkte, die Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten.
Konkrete Maßnahmen: