9. Oktober 2024
Newsletter Marke Design Wettbewerb Oktober 2024 – 2 von 7 Insights
Jeder kennt sie: die Online-Bewertungen von Unternehmen mit in der Regel bis zu fünf Sternen. Unternehmen nutzen diese Art der Kundenbewertung gerne im Rahmen ihrer Werbung – und nicht immer tun sie das in nachvollziehbarer Weise. Nun hat der BGH ein Urteil mit weitreichenden Auswirkungen für die Praxis gefällt und klargestellt, welche Anforderungen Unternehmen bei der Werbung mit Sternebewertungen erfüllen müssen (Urteil vom 25. Juli 2024, I ZR 143/23).
Ein Unternehmen, das Immobilienmakler an Immobilienverkäufer vermittelt, warb auf seiner Internetseite damit, dass die vermittelten Immobilienmakler von Kunden im Durchschnitt mit 4,7 von 5 Sternen bewertet worden seien. Die Gesamtzahl an Bewertungen, der Bewertungszeitraum oder eine Aufschlüsselung der Bewertungen nach den einzelnen Sterneklassen hatte das Unternehmen nicht angegeben. Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbung aufgrund der fehlenden Angaben gemäß § 5a Abs. 1 UWG (Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen) für unlauter und klagte auf Unterlassung.
Im Ergebnis bestätigt der BGH die Auffassung der Vorinstanzen: Schon in der 1. Instanz hatte das LG Hamburg dem Unternehmen untersagt, die Bewertungen ohne Angabe der Gesamtzahl der abgegebenen Bewertungen und des Bewertungszeitraums zu veröffentlichen. Eine Pflicht zur detaillierten Aufschlüsselung der Bewertungen nach den einzelnen Sterneklassen hingegen lehnte es ab. Dies bestätigte nun der BGH: Eine solche Aufschlüsselung sei nicht erforderlich, wenn die Gesamtzahl und der Zeitraum der Bewertungen angegeben werden. Die Aufgliederung der Bewertungen nach Sterneklassen stelle – anders als die Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Kundenbewertungen – keine „wesentliche Information“ im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG dar.
So wisse der durchschnittliche Verbraucher erfahrungsgemäß, dass eine durchschnittliche Sternebewertung auf unterschiedlich guten und schlechten Einzelbewertungen basiere. Das Wissen um die genaue Verteilung der Einzelbewertungen auf die Sterneklassen habe daher kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers. Vielmehr könne der Verbraucher anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der Bewertungen abschätzen, wie aussagekräftig die Durchschnittsbewertung sei.
Aus diesem Grund sei auch die Rechtsprechung zur Werbung mit Testsiegeln oder Prüfzeichen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Bei der Werbung mit Testsiegeln oder Prüfzeichen haben Verbraucher nach Auffassung des BGH ein erhebliches Interesse daran, die Bewertung eines Produkts im Vergleich zu anderen getesteten Produkten nachzuvollziehen. Nur durch diese Vergleichsmöglichkeit könne der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen. Dies erfordere Transparenz über die Testbedingungen, die Rahmenbedingungen und Inhalte des zugrundeliegenden Produkttests müssten für den Verbraucher überprüfbar sein. Im Gegensatz dazu basierten Sternebewertungen von Kunden nicht auf einheitlichen Kriterien. Der Verbraucher sei sich bewusst, dass diese Bewertungen individuell und unterschiedlich ausfallen, weshalb eine detaillierte Aufschlüsselung oder ein Vergleich mit anderen Produkten hier nicht erforderlich sei.
Möchte ein Unternehmen mit Sternebewertungen werben, sollte es demnach Folgendes beachten:
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von Antonia Deml
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