Am 30. August 2024 ist die Förderrichtlinie "Bundesförderung Industrie und Klimaschutz" in Kraft getreten. Mit diesem Förderprogramm werden Industrieprojekte zur Reduktion von Treibhausgasemissionen (Dekarbonisierung) beispielsweise durch Elektrifizierung oder Umstellung auf erneuerbaren Wasserstoff sowie Vorhaben zur Abscheidung, Speicherung und Nutzung von CO₂ („Carbon Capture and Utilization“ (CCU) und „Carbon Capture and Storage“ (CCS)) gefördert.
Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 65 Prozent und bis 2040 um mindestens 88 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden, bis 2045 muss Klimaneutralität erreicht werden. Die Richtlinie leistet einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung dieser energie- und klimapolitischen Ziele, indem Potenziale zur Treibhausgasminderung in der Produktion erschlossen werden. Das Ziel dieser Förderrichtlinie ist, dass kumuliert 40 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente bis zum Jahr 2045 reduziert werden. Als Nachfolger des Programms Dekarbonisierung in der Industrie (DDI) ergänzt die Förderrichtlinie das Instrument der Klimaschutzverträge, fördert aber - anders als die Klimaschutzverträge - nur Investitionskosten und richtet sich primär an den Mittelstand.
Die Förderrichtlinie soll bis 2030 laufen und finanziert sich aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF). Förderfähig sind Gesamtinvestitionen ab EUR 500.000 für KMUs und ab EUR 1 Million für große Unternehmen. Ab einem Projektvolumen von 15 Mio. Euro ist eine Kofinanzierung der Bundesländer in Höhe von 30 % vorgesehen. Für das Förderprogramm stehen für die gesamte Programmlaufzeit nach derzeitiger Planung circa 3,3 Milliarden Euro zur Verfügung.
EU-Beihilferechtliche Grundlagen der Förderung
Die Bundesregierung stimmte die Förderrichtlinie vor Veröffentlichung mit der EU-Kommission ab (vgl. Genehmigungsbeschluss der EU-Kommission vom 10. April 2024, SA.108729). Aus EU-beihilferechtlicher Sicht bildet die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) die Grundlage der Förderrichtlinie. Aus der AGVO ergeben sich einige Voraussetzungen, die Antragssteller beachten müssen: So sind sog. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 lit. a) bis e) AGVO nicht antragsberechtigt (Ziff. 4 (8) lit. d) der Förderrichtlinie). Im Zweifel bietet es sich an, dem Zuwendungsgeber proaktiv aufzuzeigen und zu begründen, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist. Darüber hinaus sind Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat (vgl. auch Ziff. 4 (8) lit. e) der Förderrichtlinie).
Bei der Verausgabung der Fördermittel muss das Vergaberecht beachtet werden
Die Förderrichtlinie sieht vor, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) Anwendung finden sollen. Demzufolge haben Fördermittelempfängern die Vorschriften nach den ANBest P bzw. ANBest-P Kosten als Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheiden zu beachten. Sowohl ANBest P, als auch ANBest-P Kosten sehen vor, dass der Zuwendungsempfänger bei der Verausgabung der Fördermittel (d.h. bei der Bezahlung von Drittfirmen mit Fördermitteln) vergaberechtliche Voraussetzungen beachtet. Während der Zuwendungsempfänger nach den ANBest-P-Kosten (vgl. Ziff. 3) bei der Auftragsvergabe regelmäßig drei Angebote einholen muss, ist er im Geltungsbereich der ANBest-P ab einem „Gesamtbetrag der Zuwendung“ von mehr als EUR 100.000 bei der Beauftragung von Liefer- und Dienstleistungen an die sog. Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gebunden. Für die Vergabe von Bauleistungen muss der Zuwendungsempfänger ab einem „Gesamtbetrag der Zuwendung“ von EUR 100.000 Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) beachten.
Praxistipp
Unternehmen können bis 30. November 2024 ihre Projektskizzen für eine Förderung einreichen. Die geförderten Unternehmen müssen gegenüber der Bewilligungsbehörde Nachweise der vergaberechtskonformen Verwendung der Fördermittel erbringen. Werden die vergaberechtlichen Vorgaben nicht beachtet, sind Fördermittelgeber zum Widerruf der Zuwendungen nebst Zinsen berechtigt und teilweise sogar zur Rückforderung verpflichtet. Bei Förderungen aus den letzten Konjunkturpaketen führten Verstöße gegen die Vergabepflicht zu umfangreichen Rückforderungen.
Unsere Experten im Vergabe- und Beihilferecht beraten Sie gerne bei der Antragsstellung sowie der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren. Außerdem unterstützen wir bei der Kommunikation mit dem Projektträger aus förderrechtlicher Sicht.