Die F-Gas Verordnung hält die Mitgliedsstaaten dazu an, Vorschriften über Sanktionen zu erlassen, die der Kommission bis zum 1. Januar 2026 mitgeteilt werden müssen.
Die Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 richteten sich bisher nach Ab-schnitt 10 der Chemikalien-Sanktionsverordnung („ChemSanktionsV“). Für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit F-Gasen, wie die Abgabe von F-Gasen an unbefugte Dritte, sah die Behörde bisher eine Geldstrafe zwischen EUR 10.000,00 und EUR 200.000,00 vor; für Straftaten, wie das vorsätzliche unerlaubte Inverkehrbringen von F-Gasen, sah die Behörde sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor, wenn der Inverkehrbringer hierdurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert gefährdet hatte.
Es ist zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber die ChemSanktionsV aufgrund der F-Gas Verordnung anpassen wird. Da die F-Gas Verordnung insgesamt strengere Anforderungen an das Betreiben, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen usw. stellt, kann damit gerechnet werden, dass Verstöße zukünftig härter bestraft werden.