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27. März 2024

BGH: Bakterienkulturen sind keine Lebensmittel zum Diätmanagement

  • Briefing

Co-Autorin: My Anh Cao

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2023 (Az.: I ZR 68/21) betrifft die Untersagung des Inverkehrbringens und der Bewerbung von Kapseln mit Darmbakterien mit der Angabe „zum Diätmanagement“.  

Der Kläger ist ein Verband. Die Beklagte ist Herstellerin von Produkten „zum Diätmanagement“ bei verschiedenen Krankheiten, z.B. bei einem Reizdarmsyndrom. Diese Produkte sind in Kapseln verpackt und enthalten vermehrungsfähige, natürlicherweise im menschlichen Darm vorkommende Bakterienkulturen, die über das Internet beworben wurden. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen des Vertriebs und der Bewerbung ab. Er ist der Auffassung, die Beklagte vertreibe die Produkte unberechtigt als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung. Die Entscheidung der Vorinstanz (Oberlandesgericht München) erging zulasten der Beklagten.

Der Bundesgerichtshof kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das Inverkehrbringen und der Vertrieb der Produkte „zum Diätmanagement“ gegen § 5 Abs. 1 UWG verstoße, da den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert werde, es lägen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke vor. Bei den von der Beklagten vertriebenen Produkten handele es sich aber gerade nicht um solche Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013. Danach sind „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ unter ärztlicher Aufsicht zu verwendende Lebensmittel zum Diätmanagement von Patienten, einschließlich Säuglingen, die in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert werden; sie sind zur ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte oder von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf bestimmt, für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreicht. Ein Erzeugnis sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“, wenn krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifischer Nährstoffbedarf bestehe, der durch das Lebensmittel gedeckt werden solle. Für eine solche Einstufung genüge es nicht, wenn dem Patienten durch die Aufnahme des Lebensmittels einen Nutzen verschafft werde, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern. Wenn das Erzeugnis keine Ernährungsfunktion habe, könne es nicht als ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke eingestuft werden. Das ergebe sich auch schon aus der Definition in Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013. Mit der Ernährungsfunktion hänge auch zusammen, dass ein Erzeugnis aus Nährstoffen bestehen müsse. Die von der Beklagten vertriebenen Produkte bestünden nicht aus Nährstoffen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. s LMIV. Die Produkte enthielten Bakterien, die in natürlicher Weise im menschlichen Darm vorkommen.  Bakterien seien aber keine Nährstoffe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. s LMIV. Die Angabe „zum Diätmanagement“ stelle daher eine Irreführung dar, da sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecke, es handele sich um ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG gehöre auch ihre Art und damit ihre Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie, die sich nach der Verkehrsauffassung von anderen Kategorien unterscheidet.

Das ist wichtig | To Do: Wenn ein Produkt nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 eingestuft werden kann, dann ist auch darauf zu achten, dass es nicht mit Angaben wie „zum Diätmanagement“ beworben wird. en wird. 

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