BZSt veröffentlicht aktualisierte FAQ, Datensatz sowie Handbuch zur technischen Umsetzung
Seit dem 01.01.2023 sollten Betreiber von Plattformen prüfen bzw. prüfen lassen, ob sie den Meldepflichten gemäß dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) unterliegen. Diese Verpflichtungen sind umfangreich und bringen Haftungsrisiken mit sich, was zur Notwendigkeit der Implementierung neuer Abläufe führt. Dadurch entstehen zahlreiche praktische Fragen, besonders solche, die technischer Natur sind.
Nun hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nachgelegt und weitere Dokumente und Informationen nachgeliefert. Der Internetauftritt zu den Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber im Zusammenhang mit dem PStTG wurde um weitere Dokumente erweitert. Dort zu finden sind u. a.:
- der Entwurf des Kommunikationshandbuchs mit allgemeinen Vorgaben zur Datenübermittlung (Stand: 1.8.2023)
- der aktualisierte Entwurf des amtlichen Datensatzes,
- die Datensatzbeschreibung sowie
- häufig gestellte Fragen in Bezug auf die Anwendung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
Während die Datensätze für die technische Umsetzung der gesetzlichen Meldepflichten von großer praktischer Relevanz sind, greift das BZSt mit dem FAQ einige wichtige Fragen auf und beantwortet diese.
Die wichtigsten Informationen zusammengefasst
Was ist unter einer „Plattform“ im Sinne des PStTG zu verstehen? Fällt ein digitales „Schwarzes Brett“ darunter?
Nach dem BZSt soll die bloße Vermittlung von Möglichkeiten zu einem Geschäftsabschluss, wie beispielsweise in Form eines digitalen „schwarzen Bretts“, bei dem das maßgebliche Rechtsgeschäft außerhalb der Plattforminfrastruktur als Bargeschäft oder anderweitig elektronisch zustande kommt, grundsätzlich nicht erfasst sein. Denn eine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Plattform ist die Möglichkeit, für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts auf der Plattform. Damit sollen eben rein potenzielle Geschäftsvorfälle nicht von der Meldepflicht erfasst werden.
Für das Vorliegen einer Plattform ist zudem Voraussetzung, dass der Plattformbetreiber die Höhe der Vergütung, die für eine sog. relevante Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, kennt oder kennen muss. Aber was fällt alles unter den Begriff „Vergütung“?
Das BZSt stellt klar, dass die Vergütung jegliche Form von Entgelt ist, die einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern und somit auch die ggf. berechneten Versandkosten; hierzu zählt auch eine ggf. enthaltene Umsatzsteuer, sofern der Plattformbetreiber sie nicht einbehält oder erhebt. Dies ist unabhängig davon, ob diese ausgewiesen werden darf oder nicht.
Wo erfolgt die Registrierung von nicht in der EU ansässiger Plattformbetreiber?
Das BZSt plant, ein Formular für die Registrierung zur Verfügung zu stellen. Bis dahin kann die Registrierung eines außereuropäischen Plattformbetreibers entweder:
- per E-Mail an dpi@bzst.bund.de,
- über das Kontaktformular auf der Internetseite des BZSt oder
- per Brief an das Bundeszentralamt für Steuern, z. Hd. Referat St I A 2 - Fachbereich DPI/DAC7, An der Küppe 1, 53225 Bonn,
übermittelt werden. Die Einzelheiten regelt § 12 PStTG.
Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!
Wir unterstützen Sie gerne dabei, zu bestimmen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich von DAC 7 fällt. Insbesondere auch beim Vorbereiten eines Antrages an das Bundeszentralamt für Steuern auf Erteilung einer (verbindlichen) Auskunft nach § 10 PStTG, um Gewissheit zu erlangen, ob Sie als Plattformbetreiber zu qualifizieren sind und die genannten Sorgfalt- und Meldepflichten zu beachten haben.