28. August 2023
Seit dem 01.01.2023 sollten Betreiber von Plattformen prüfen bzw. prüfen lassen, ob sie den Meldepflichten gemäß dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) unterliegen. Diese Verpflichtungen sind umfangreich und bringen Haftungsrisiken mit sich, was zur Notwendigkeit der Implementierung neuer Abläufe führt. Dadurch entstehen zahlreiche praktische Fragen, besonders solche, die technischer Natur sind.
Nun hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nachgelegt und weitere Dokumente und Informationen nachgeliefert. Der Internetauftritt zu den Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber im Zusammenhang mit dem PStTG wurde um weitere Dokumente erweitert. Dort zu finden sind u. a.:
Während die Datensätze für die technische Umsetzung der gesetzlichen Meldepflichten von großer praktischer Relevanz sind, greift das BZSt mit dem FAQ einige wichtige Fragen auf und beantwortet diese.
Nach dem BZSt soll die bloße Vermittlung von Möglichkeiten zu einem Geschäftsabschluss, wie beispielsweise in Form eines digitalen „schwarzen Bretts“, bei dem das maßgebliche Rechtsgeschäft außerhalb der Plattforminfrastruktur als Bargeschäft oder anderweitig elektronisch zustande kommt, grundsätzlich nicht erfasst sein. Denn eine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Plattform ist die Möglichkeit, für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts auf der Plattform. Damit sollen eben rein potenzielle Geschäftsvorfälle nicht von der Meldepflicht erfasst werden.
Das BZSt stellt klar, dass die Vergütung jegliche Form von Entgelt ist, die einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern und somit auch die ggf. berechneten Versandkosten; hierzu zählt auch eine ggf. enthaltene Umsatzsteuer, sofern der Plattformbetreiber sie nicht einbehält oder erhebt. Dies ist unabhängig davon, ob diese ausgewiesen werden darf oder nicht.
Das BZSt plant, ein Formular für die Registrierung zur Verfügung zu stellen. Bis dahin kann die Registrierung eines außereuropäischen Plattformbetreibers entweder:
übermittelt werden. Die Einzelheiten regelt § 12 PStTG.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, zu bestimmen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich von DAC 7 fällt. Insbesondere auch beim Vorbereiten eines Antrages an das Bundeszentralamt für Steuern auf Erteilung einer (verbindlichen) Auskunft nach § 10 PStTG, um Gewissheit zu erlangen, ob Sie als Plattformbetreiber zu qualifizieren sind und die genannten Sorgfalt- und Meldepflichten zu beachten haben.
von mehreren Autoren
von Dr. Bert Kimpel und Elnaz Mehrkhah
von Elnaz Mehrkhah und Dr. Bert Kimpel