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26. Juni 2023

Nach DAC 6 kommt nun DAC 7

  • Briefing

Was und Wann?

Neue Meldepflichten für innerhalb der EU tätige Plattformbetreiber.

Was ist DAC 7?

  • Eine Europäische Richtlinie, die für bestimmte Marktakteure umfangreiche Melde- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Finanzverwaltung vorschreibt.
  • Zielsetzung: Schließung vermeintlicher Steuerlücken! Plattformbetreiber sollen den Steuerbehörden Informationen über Transaktionen ihrer Plattform-Nutzer offenlegen, damit die Steuerbehörden diese Transaktionen ggf. der Besteuerung unterlegen können.

 

Wann wird es ernst? Jetzt!

  • Die Richtlinie ist bereits im letzten Jahr (2022) in nationales Recht umgesetzt worden: Das Umsetzungsgesetz (Plattformen-Steuertransparenzgesetz - PStTG) ist am 28. Dezember 2022 verkündet worden und ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
  • Der erste Termin für „steuerrelevante Meldungen“ für das Jahr 2023 ist der 31. Januar 2024. Die Informationen sind aber bereits jetzt zu dokumentieren!

 

Für wen ist DAC 7 relevant?

Anbieter digitaler Plattformen (sog. Plattformbetreiber)

  • Vereinfacht: Plattformbetreiber ist, wer eine (app- oder webbasierte) Software zur Verfügung stellt, über die Dritte Waren und Dienstleistungen verkaufen können.
  • Dritte können Privatpersonen oder Unternehmen sein.
  • Die Plattform wird innerhalb der EU betrieben.
  • Der Plattformbetreiber erlaubt ihren Nutzern, sog. „relevante Tätigkeiten“ gegen Vergütung auszuüben.
  • Der Plattformbetreiber kennt die Vergütungsmodalitäten zwischen dem Anbieter der relevanten Tätigkeit und dem Abnehmer (Kunden).

 

Was sind “relevante Tätigkeiten”?

  • Vermietung von unbeweglichem Vermögen (z. B. Büroräume, Parkplätze etc.),
  • Erbringung von persönlichen Dienstleistungen (z. B. Transport, Lieferservice, Nachhilfe etc.),
  • Verkauf von Waren (gebraucht oder Neuware),
  • Vermietung von Verkehrsmitteln aller Art.

 

Was heißt Vergütung?

  • Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, die einem Anbieter vom Kunden gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren.
  • Dem Plattformbetreiber ist die Höhe der Vergütung bekannt oder hätte ihm bekannt sein müssen.

 

Welche Pflichten bestehen?

Sorgfalt- und Meldepflichten der Plattformbetreiber:

  • Nutzer/Verkäufer identifizieren,
  • Transaktionen, insb. vereinnahmte Vergütungen dokumentieren,
  • jährliche Meldung der Daten an die zuständigen Steuerbehörden,
  • jährliche Mitteilung an die Nutzer/Verkäufer über die den Steuerbehörden zur Verfügung gestellten Informationen,
  • diverse Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen.

 

Welche Sanktionen gibt es?

  • Verstöße gegen die Sorgfalt- und Meldepflichten qualifizieren als Ordnungswidrigkeiten. Diese können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
  • Möglich ist auch die Untersagung des Betriebs der Plattform.

 

Welche Plattformen sind betroffen?

Welche Plattformen von DAC 7 betroffen sein könnten, dürfen wir aus rechtlichen Gründen nicht namentlich benennen. Grundsätzlich sind dies Plattformen, auf denen (teilweise neben dem Plattformbetreiber) auch andere Unternehmen und/oder Privatpersonen ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten. Dazu gehören z. B. Plattformen, ...

  • auf denen (auch gebrauchte) Gegenstände im Gebotsverfahren oder via Sofort-Kauf gehandelt werden;
  • auf denen Waren in schier grenzenloser Vielfalt erworben und ggf. mit unternehmenseigener Kreditkarte gezahlt werden;
  • auf denen (vorwiegend gebrauchte) Mode und Accessoires entgeltlich gehandelt werden;
  • auf denen (private) Unterkünfte zur vorübergehenden Nutzung entgeltlich überlassen werden.

Was jetzt zu tun ist: in 3 Schritten

  • Schritt 1: Prüfung, ob tatsächlich betroffen (ggf. Antrag auf Auskunft gem. § 10 PStTG)
  • Schritt 2: Vorbereitung der internen Prozesse zur Datenerhebung und Mitteilung an Nutzer
  • Schritt 3: Vorbereitung der Meldungen und Erklärungen für die Finanzverwaltung

Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!

Wir unterstützen Sie gerne dabei, zu bestimmen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich von DAC 7 fallen und insbesondere beim Vorbereiten eines Antrages an das Bundeszentralamt für Steuern auf Erteilung einer (verbindlichen) Auskunft nach § 10 PStTG, um Gewissheit zu erlangen, ob Sie als Plattformbetreiber qualifizieren und die genannten Sorgfalt- und Meldepflichten zu beachten haben.

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