Wer europaweit Produkte oder Dienstleistungen über Vertriebsmittler vertreiben möchte, muss das jeweilige Vertriebskartellrecht kennen. Die Regeln in der EU und der Schweiz sind ähnlich, aber unterscheiden sich in Nuancen. Denn die Schweiz hat neue Vertikal-GVO der EU 720/2022 hergenommen und mit einem sog. „Swiss Finish“ versehen. Vertriebsverträge, die für die EU gelten, benötigen daher ggf. Anpassungen für die Schweiz. Das gilt insbesondere bei Alleinbezugsverpflichtungen / Verboten von Parallelimporten und Preisempfehlungen; gerade letztere können in der Schweiz schneller als in der EU als unzulässige und damit ggf. bußgeldpflichtige Preisbindung qualifiziert werden.
Details, Vergleiche und Handlungsempfehlungen im Artikel hier