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20. März 2023

Die eGbR, das Grundbuch und das neue Gesellschaftsregister: Was ändert sich für die GbR?

  • Briefing

Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Das MoPeG enthält einige wichtige Neuerungen für die GbR. Unter anderem gibt es nun die Möglichkeit, die GbR in das eigens hierfür geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.

Unsere Experten haben sich mit der Frage beschäftigt, ob GbR ins Gesellschaftsregister eingetragen werden sollen. Unsere klare Antwort hierauf lautet: Jein! GbR, die Immobilien halten, werden allerdings kaum um die Eintragung herumkommen.

Was ist eine GbR?

„GbR“ ist die Abkürzung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die GbR bietet einen einfachen und schnellen Weg, sich mit mehreren Personen für ein gemeinsames Projekt zusammenzuschließen. Das Projekt kann ein Wochenendtrip mit Freunden, große Bauprojekte oder auch das Halten von Immobilien und Beteiligungen sein. Da die Regelungen für die GbR die gesamte Bandbreite von lockeren Zusammenschlüssen bis hin zu Großprojekten gleichermaßen abdecken, sind die gesetzlichen Regelungen in vielen Fällen nicht ausreichend. Die Gerichte behalfen sich bislang mit Hilfskonstruktionen (z.B. Anerkennung der Rechtsfähigkeit der sog. Außen-GbR), um Regelungslücken einigermaßen interessengerecht zu schließen. Einige besonders nervige ‚Bugs‘ wurden durch den Gesetzgeber auch mit einzelnen Paragraphen (z.B. Eintragungsfähigkeit der GbR im Grundbuch) geschlossen.

Was ändert sich durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) für die GbR?

Im nächsten Jahr gibt es nun endlich ein umfassendes Update. Die ‚GbR 2.0‘ kommt am 1. Januar 2024 auf den Markt. Wichtig: Die hiermit verbundenen Änderungen gelten für alle GbR und nicht nur für solche, die erst ab 2024 gegründet werden.

Gesellschafter einer GbR sollten die folgenden Änderungen im Blick behalten: Neben den für die Gesellschaft relevanten Änderungen (Anerkennung der Rechtsfähig, Sitzwahlrecht und der Möglichkeit, selbst Vermögen zu halten) ändert sich insbesondere auch für die Gesellschafter der gesetzliche Rahmen, unter anderem durch die Abkehr vom Grundsatz „ein Gesellschafter, eine Stimme“, der Einführung grundsätzlicher Rechnungslegungspflichten, geänderten Kündigungsregeln und die Änderung des Haftungsmaßstabes der Geschäftsführer. Weitere Informationen zum Inhalt des MoPeGs finden Sie hier.

Eine der wichtigsten Änderungen ist jedoch die Einführung eines Gesellschaftsregisters.

Was ist das Gesellschaftsregister?

Der GbR steht ab 2024 die Möglichkeit offen, sich in das neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Aus der GbR wird durch die Eintragung eine „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, kurz: eGbR. Das Gesellschaftsregister funktioniert dabei ganz ähnlich wie das Handelsregister. Das Gesellschaftsregister wird Auskunft über Existenz, Vertretungs- und Beteiligungsverhältnisse der GbR geben. Die Eintragung ist für die GbR nach der Intention des Gesetzgebers ein Nice-to-have und kein Must-have. Anders als bei anderen Rechtformen kann die GbR weiterhin ohne Eintragung entstehen und bestehen.

Gibt es einen Zwang zur Eintragung?

In vielen Fällen wird aus dem Nice-to-have jedoch ein Must-have: Immer dann, wenn die GbR ihrerseits in ein öffentliches Register eingetragen werden soll, ist eine Voreintragung ins Gesellschaftsregister zwingend. Dies betrifft u.a. Eintragungen in das Grundbuch. Ab dem 1. Januar 2024 kann eine GbR ohne Voreintragung im Gesellschaftsregister weder ein Grundstück erwerben noch ein Grundstück veräußern. Es können auch keine sonstigen Rechte (z.B. Vormerkungen oder Dienstbarkeiten) zu Gunsten einer GbR eingetragen werden.

Auch die Eintragung als Inhaberin von Namensaktien, GmbH-Geschäftsanteile oder Marken-/Patentrechten kann nur bei einer eGbR erfolgen.

Wie können Sie Ihre GbR ins Gesellschaftsregister eintragen lassen?

Wenn Sie zusammen mit den anderen Gesellschaftern Ihrer GbR entschieden haben, die Gesellschaft eintragen zu lassen, sind die nächsten Schritte einfach. Die Eintragung der GbR erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind die Informationen zu Namen, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie die Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters beizufügen. Weiterhin sind Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter zu machen. Diese Informationen sind dann über das Gesellschaftsregister öffentlich zugänglich.

Die Eintragung ins Gesellschaftsregister kann nur erfolgen, wenn alle Gesellschafter mitwirken. Die Gesellschaft kann also nicht über den Kopf eines Gesellschafters hinweg die Eintragung beantragen. Ausnahmen gelten nur im Falle des Todes eines Gesellschafters und in diesem Falle auch nur dann, wenn der Mitwirkung der Erben „besondere Hindernisse entgegenstehen“. Hiermit möchte der Gesetzgeber (nur) den Fall regeln, dass die Erben nicht feststehen oder nicht erreichbar sind. Stellt sich ein Gesellschafter quer und verweigert die Mitwirkung, bleibt den anderen Gesellschaftern nichts anderes übrig, als den querulatorischen Mitgesellschafter zur Kooperation gerichtlich zu verpflichten oder aus der Gesellschaft auszuschließen.

Beim Eintragungsantrag muss zwingend ein Notar mitwirken, der den Eintragungsantrag prüft und dann an das Registergericht weiterleitet.

Zwingende Folge der Eintragung ins Gesellschaftsregister: Die eGbR muss unter Angabe der Personen, die an ihr wirtschaftlich beteiligt sind, im Transparenzregister eingetragen werden. Informationen zum Transparenzregister finden Sie hier.

Sie sind Gesellschafter einer GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, und fragen sich was passiert, wenn Sie nichts tun?

Die gute Nachricht: Wenn Sie nichts tun, hat das erstmal keine unmittelbaren Auswirkungen. Eine „Alt-GbR“, die noch im Grundbuch eingetragen ist, bleibt auch weiter eingetragen. Die Grundbucheintragungen werden nicht gelöscht oder automatisch korrigiert. Es gibt auch keine automatische Zwangseintragung ins Gesellschaftsregister für GbR, die bereits im Grundbuch stehen.

Die schlechte Nachricht: Die GbR ist damit hinsichtlich des Grundeigentums ab dem 1. Januar 2024 weitgehend handlungsunfähig. Die GbR kann zwar weiterhin ihr Grundstück „auf dem Papier" verkaufen oder auch ein Grundstück ankaufen, Der Eigentumsübergang kann allerdings so lange nicht im Grundbuch vollzogen werden, bis die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister kann – die Mitwirkung aller Gesellschafter vorausgesetzt (!) – zwar jederzeit nachgeholt werden. Allerdings kann dies zu Verzögerungen bei der Abwicklung einer Grundstückkaufvertrages führen.

Was ist zu tun?

  • Sie sind selbst Gesellschafter einer GbR, die Grundstücke besitzt? Dann setzen Sie sich mit den anderen Gesellschaftern zusammen und bereiten Sie die Eintragung ins Gesellschaftsregister vor. Bringen Sie rechtzeitig in Erfahrung, ob alle Gesellschafter mit an Bord sind!
  • Sie wollen ein Grundstück von einer GbR kaufen? Bringen Sie in Erfahrung, ob es sich um eine eGbR handelt oder ob die Eintragung ins Gesellschaftsregister zumindest geplant ist. Lassen Sie sich dies kaufvertraglich garantieren!
  • GbR-Check-up: Eine „Alt-GbR“ sollten außerdem prüfen (lassen), ob der Gesellschaftsvertrag noch passt oder ob er nachjustiert werden muss.

Unsere Experten beraten Sie gern zu allen Fragestellungen rund um MoPeG, GbR und Gesellschaftsregister!

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