14. September 2022
Das BAG hat das Initiativrecht eines Betriebsrats in Bezug auf die Einführung eines Arbeitszeiterfassungs-Systems verneint. Der Arbeitgeber sei bereits gesetzlich zur Einführung einer systematischen Zeiterfassung verpflichtet, weshalb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Form eines Initiativrechts ausscheide – so die in dieser Woche veröffentlichte Pressemitteilung des Gerichts.
Ob das BAG damit – unabhängig von der Art des Betriebs, der ausgeübten Tätigkeit und dem Ergebnis einer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung – eine flächendeckende Pflicht zur Einführung von Zeiterfassungs-Systemen statuieren möchte, bleibt abzuwarten. Der Beschluss des BAG wirkt zunächst wie ein Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung zum betrieblichen Arbeitsschutz, wonach im Zentrum aller Arbeitsschutzmaßnahmen zunächst die Gefährdungsbeurteilung steht. Es darf daher gespannt auf die ausführlichen Entscheidungsgründe gewartet werden. Erst dann wird man finale Aussagen dazu treffen können, welche Pflichten für Arbeitgeber bestehen.
Ein direktes Bußgeldrisiko für Arbeitgeber erwächst aus der Entscheidung des BAG nicht, sodass keine unmittelbare Handlungspflicht besteht. Arbeitgeber tun jedoch gut daran, ihren internen Umgang mit der Arbeitszeiterfassung jetzt auf den Prüfstein zu stellen und dabei insbesondere auch ihre Gefährdungsbeurteilung auf das Thema Arbeitszeit hin zu kontrollieren.
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