18. Juli 2022
Seit dem 1. Dezember 2021 gilt in Deutschland das neue Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG). Es führt die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) in einem Gesetz zusammen. Damit kommt der Gesetzgeber in Deutschland mit erheblicher Verzögerung seiner Pflicht nach, europäisches Recht richtlinienkonform in nationales Recht umzusetzen (Richtlinie 2002/58/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG; sog. Cookie-Richtlinie).
Durch das TTDSG sollen die datenschutzrechtlichen Tatbestände des TKG und des TMG einheitlich geregelt und die Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Abgrenzung zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beseitigt werden.
Aufgrund der parallel einhergehenden Neufassung des TKG gilt das TTDSG nicht nur für Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die nummerngebunden sind (klassische Telefonie), sondern auch für solche nummernunabhängiger Dienste (sog. Over-the-top-Dienste wie Webmail oder Messengerdienste).
Das TTDSG betrifft ferner Anbieter von Telemediendiensten. Telemedien sind elektronische Information- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste oder telekommunikationsgestützte Dienste (siehe zuvor) bzw. Rundfunk sind. Hierunter fallen etwa Webseiten und andere online-Angebote von Waren/Dienstleistungen, Video on Demand, aber auch bereits einfache Werbeemails.
Der räumliche Anwendungsbereich entspricht grundsätzlich dem der DSGVO, es gilt das Marktortprinzip.
Das TTDSG regelt den Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation. Die Regelungen aus §§ 88-107 TKG-alt sowie ergänzenden Vorschriften wurden dabei in die §§ 3-18 TTDSG überführt und betreffen insbesondere:
Ferner regelt das TTDSG den Telemediendatenschutz. Während das allgemeine Recht der Telemedien weiter im TMG kodifiziert ist, gilt das TTDSG für den Telemediendatenschutz vorrangig zur DSGVO. Wesentliche Regelungen betreffen:
Zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen und juristischen Personen ist weiterhin der oder die Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Für die Sicherung der Vorschriften aus erstem und zweitem Teil des TTDSG behält die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Aufsicht. Verstöße gegen die Vorschriften des TTDSG können strafrechtlich und ordnungsrechtliche verfolgt werden. Verstöße gegen die Vertraulichkeit der Kommunikation können dabei mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden, Verstöße gegen die anderen Vorschriften des TTDSG können Bußgelder bis zu EUR 300.000,00 nach sich ziehen. Zu beachten ist, dass Verstöße gegen das Fernmeldegeheimnis Gegenstand des allgemeinen Strafgesetzbuches (StGB) sind und nach § 206 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden können.
von Dr. Daniel Tietjen und Dr. David Klein, LL.M. (Univ. of Washington), CIPP/E