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29. Juni 2022

„Stand der Technik“ und Geschäftsgeheimnis - ein Widerspruch?

  • Briefing

Gehört eine Information zum „Stand der Technik“ so qualifiziert sie sich auf den ersten Blick nicht als Geschäftsgeheimnis. Bei näherer Betrachtung ist die Sache jedoch differenzierter. Der Österreichische Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 4 Ob 188/20 f diese Frage im Zusammenhang mit Konstruktionszeichnungen für Maschinen erörtert.

Für die Praxis ergeben sich aus dieser Entscheidung die folgenden „Take-aways“:

  • Eine Information ist nicht nur dann geheim, wenn sie absolut neu ist; maßgeblich ist vielmehr die praktische Zugänglichkeit der Information für einen bestimmten Personenkreis im Sinne von § 26b des österreichischen UWG mit dem Art. 2 Abs (1) (der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie (EU) 2016/943 umgesetzt wurde.
  • Allgemein bekannt ist eine Information, wenn sie zum gängigen Kenntnis- und Wissensstand der breiten Öffentlichkeit oder einer dem maßgeblichen Fachkreis angehörenden durchschnittlichen Person gehört. Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften oder in offengelegten Patentanmeldungen führen in der Regel dazu, dass eine Information als allgemein bekannt anzusehen ist.
  • Fraglich ist, ob eine Information, die dem „Stand der Technik“ angehört, allgemein bekannt oder doch leicht zugänglich ist. Vor einigen Jahren hatte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 12/11 k noch gemeint, dass eine Zugehörigkeit zum „Stand der Technik“ grundsätzlich gegen das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses spreche. In der Entscheidung 4 Ob 188/20 f hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile allerdings wie folgt differenziert. Zunächst hat der OGH festgestellt, dass der Begriff „Stand der Technik“ sich einer einheitlichen Auslegung entzieht. Gehört eine Information zum Stand der Technik, so ist sie den maßgeblichen Fachkreisen und damit allgemein, bekannt. Das schließt jedoch nicht aus, dass die dafür notwendigen Informationen, im Sinne von Anleitungen oder Plänen, geheim sein können, wenn sie der Fachmann nur mit erheblichem Aufwand entwickeln kann (vgl BGH I ZR 118/16 - HohlfasermembranspinnanlageII). Nach dieser Entscheidung spielt die Frage, ob eine bestimmte Information zum Stand der Technik zählt, für den Geheimnischarakter keine Rolle, solange sie nur mit großem Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Konstruktionspläne, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind und deren Herstellung einen erheblichen Aufwand erfordert, können daher als Geschäftsgeheimnis geschützt sein.
  • In der Entscheidung 4 Ob 188/20 f ging es um Maschinen und Fahrzeuge für den Bau und die Instandhaltung von Bahngleisen, konkret um einen Pickelarm, ein Schwenklager und eine Pickelhalterung, deren Grundformen nach den Feststellungen der Untergerichte zum Stand der Technik gehörten, zumal diese sich aus der Veröffentlichung entsprechender abgelaufener Patente ergeben. Aus den Konstruktionszeichnungen ergaben sich jedoch zusätzliche Informationen, dem „durchschnittlichen Fachmann“ auf dem betreffenden Gebiet des Maschinenbaus waren nicht alle Details der Pläne aus öffentlichen Quellen zugänglich. Davon ausgehend hat der Österreichische OGH den Schluss gezogen, dass es sich bei den Details der Pläne um geheime Informationen handelte.
  • Auch wenn der OGH im Anlassfall, die Klage abgewiesen hatte, weil er zum Ergebnis kam, dass die Nutzung der konkreten Pläne durch die Beklagte die kommerziellen Interessen der Klägerin nicht beeinträchtigt hätten, zeigt der Fall anschaulich, dass der Einwand des (rechtmäßigen Alternativverhaltens) unter dem Motto „Stand der Technik“ nicht automatisch dazu führt, dass auch der Geschäftsgeheimnisschutz entfallen muss.

Martin Prohaska-Marchried und Wolfgang Kapek vertreten regelmäßig Unternehmen in Österreich bei der Durchsetzung und bei der Abwehr von Ansprüchen aus dem Geschäftsgeheimnisschutz und sind Autoren des Handbuchs „Know-How-Schutz kompakt“ im Verlag von Austrian Standards,

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