Paukenschlag aus Kassel: Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht an Dritte auslagern. Das hat das Bundessozialgericht am 26. April 2022 entschieden. Das bedeutet: Kliniken müssen für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen also selbst vorhalten.
Ist das Krankenhaus – so das BSG – nicht imstande, wesentliche Leistungen seines Versorgungsauftrags selbst zu erbringen, kann es die Leistungen nicht als eigene Leistungen abrechnen. Wesentlich sind dabei alle Leistungen, die in der jeweiligen Fachabteilung regelmäßig notwendig sind – mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen, wie etwa Labor- oder radiologische Untersuchungen.
Damit hat das BSG das Outsourcing von nicht eindeutig dem tertiären Bereich zuzuordnenden Leistungen auf externe Dritte, die nicht in die Organisation des Krankenhauses eingegliedert sind, wesentlich erschwert und für bestehende Kooperationen hohe wirtschaftliche Risiken statuiert.
Bestehende und künftige Outsourcing-Projekte müssen kurzfristig an dieser Rechtsprechung gemessen werden. In vielen Fällen werden Krankenhäuser alternative Lösungen über den Weg der Arbeitnehmerüberlassung oder des Gemeinschaftsbetriebs suchen müssen. Entsprechende Kooperationen haben sich nach unserer Erfahrung bewährt – sprechen Sie uns jederzeit gern an.