Autor

Katrien Vanden Bossche

Senior Associate

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7. April 2021

Newsletter Marke – Design – Wettbewerb April 2021 – 1 von 4 Insights

EuG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen athlon und DECATHLON

  • Briefing

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in einem Urteil vom 15. Oktober 2020 (T-349/19) bekräftigt, dass bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken stets auf deren Gesamteindruck abzustellen ist und insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.
Im Streitfall standen sich die Wort-/Bildmarke  und die Wortmarke „DECATHLON“ jeweils für identische Waren der Klasse 25 gegenüber. Das EUIPO hatte dem Widerspruch zunächst stattgegeben, ihn jedoch im Beschwerdeverfahren wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

In der Klage zum EuG argumentierte die Klägerin, dass der Gesamteindruck der zu vergleichenden Marken wegen des übereinstimmenden Wortbestandteils „athlon“ hochgradig ähnlich sei. Angesichts der Warenidentität und der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „DECATHLON“ bestünde eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr.

Das EuG wies die Klage zurück und bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer:
  • Bei der bildlichen Beurteilung der kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteile der jüngeren Marke  könnten der normal unterscheidungskräftige Bildbestandteil   und die grafische Ausgestaltung des Wortbestandteils „athlon“, welche sogar verschiedene Deutungsmöglichkeiten einzelner Buchstaben zulässt, nicht außer Acht gelassen werden.
  • Die Vergleichszeichen wiesen lediglich eine geringe visuelle Ähnlichkeit auf, denn die Unterschiede, die sich aus den Bildbestandteilen der angemeldeten Marke ergeben, sind wichtiger als die Übereinstimmung im Wortbestandteil „athlon“.
  • Aus klanglicher Sicht bestehe wegen des übereinstimmenden Bestandteils „athlon“ eine durchschnittliche Ähnlichkeit.
  • Beim begrifflichen Vergleich sei zu berücksichtigen, dass die Wortbestandteile „athlon“ bzw. „decathlon“ wegen des griechischen Ursprungs („athlon“ = „Wettkampf“) für Waren der Klasse 25 einen beschreibenden Anklang aufwiesen und ihnen daher nur eine geringe Unterscheidungskraft zukäme. Zudem ergäben sich aus dem vorangestellten Bildbestandteil   - eine sog. Lemniskate, die das Konzept der Unendlichkeit darstellt - begriffliche Unterschiede.
  • Die erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei nicht hinreichend nachgewiesen worden. Die dazu vorgebrachten Unterlagen belegten vorwiegend eine Benutzung im Zusammenhang mit Einzelhandelsdienstleistungen und nicht mit den vorliegend relevanten Waren der Klasse 25.
  • Im Ergebnis bestehe aufgrund der geringen visuellen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen, der angesichts der üblichen Vermarktung der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25 bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine größere Bedeutung einzuräumen sei, sowie der geringen Unterscheidungskraft des Bestandteils „athlon“, keine Verwechslungsgefahr.

Praxistipp:

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass es im Rahmen der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit stets auf den Gesamteindruck der Zeichen ankommt. Dabei kann nicht zwangsläufig angenommen werden, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft. Insbesondere bei allgemeinen Konsumgütern wie Bekleidungsartikeln spielen bildliche Unterschiede eine besondere Rolle und können eine Möglichkeit bieten, sich ausreichend von bestehenden Marken abzugrenzen.
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