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7. April 2021

Newsletter Marke – Design – Wettbewerb April 2021 – 4 von 4 Insights

Aktuelles aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht kurz gemeldet

  • Briefing

I. Aktuelles vom EUIPO:

Die neueste Ausgabe der EUIPO-Richtlinien zur Prüfung von Unionsmarken und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern trat am 1. März 2021 in Kraft. Die Richtlinien sind sowohl in elektronischem Format als auch in PDF-Format hier abrufbar. Außerdem hat sich ab dem 1. März 2021 die Art der Kommunikation des EUIPO mit Nutzern wesentlich geändert. Seitdem sind Faxe nicht mehr als Kommunikationsmittel zugelassen und es erfolgte eine 100%-ige Umstellung auf die elektronische Kommunikationsplattform „eComm“ für Kontoinhaber in allen Angelegenheiten zu Unionsmarken und Geschmacksmustern. Weitere Informationen finden Sie hier.

II. Aktuelles vom deutschen Gesetzgeber

Am 26. März hat der Bundesrat das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes gebilligt, dessen Regelungen bereits zum 1. Mai 2021 in Kraft treten sollen. Ziel der Gesetzesänderung ist es, einen effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen auch in Bezug auf digitale Medien, verlässliche Orientierung für Eltern und Fachkräfte sowie die Rechtsdurchsetzung auch gegenüber ausländischen Anbietern zu gewährleisten. Dabei nimmt das neue Jugendschutzgesetz große Internetdienste in den Blick, die von Kindern und Jugendlichen genutzt werden, wie soziale Netzwerke oder Messenger-Dienste und verpflichtet diese zu Voreinstellungen, die Kinder und Jugendliche insbesondere vor Interaktionsrisiken wie Mobbing, sexualisierter Ansprache ("Cybergrooming"), Hassrede, Tracking und Kostenfallen schützen sollen.

III. Aktuelles aus der Rechtsprechung

BPatG zur fehlenden Unterscheidungskraft von produktbeschreibenden Angaben – MÄDELSABEND (Beschluss vom 12. März 2020- 25 W 29/19)

Das BPatG bekräftigt in seiner Entscheidung, dass Zeichen (hier „MÄDELSABEND“), denen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen (hier Waren der Klasse 30: Zuckerwaren; Fruchtgummi; Schaumzucker; Lakritz; Kaubonbons) per se die (originäre) Unterscheidungskraft fehlt, durch keine Art der Verwendung auf den beanspruchten Waren oder im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen Unterscheidungskraft erlangen können. Dies gelte insbesondere für Zeichen, die zu den typischen Fallgruppen fehlender Unterscheidungskraft gehören („im Vordergrund stehende produktbeschreibende Angabe“ usw.). Dabei grenzt das BPatG diesen Fall ausführlich von den BGH-Entscheidungen zu der Marke „#darferdas?“ ab, bei denen es sich um andere Konstellationen handelte, in denen nämlich die Fallgruppe der nicht ausschließlich werbewirksamen Aussagen und damit keine Fallgruppe der typischerweise fehlenden Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren (dort: Kl. 25 – Bekleidungsstücke) vorgelegen habe.

OLG Köln zur irreführenden Werbung mit der Domain „test.net“

Mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2020 (6 U 136/19) hat sich das OLG Köln mit der Frage der irreführenden Werbung mit Warentests befasst. Die konkret beanstandete Verwendung der Domain „test.net“ für die Veröffentlichung von lediglich algorithmusbasierten Produktvergleichen und die Bezeichnung dieser Vergleiche als „Tests“ unter Angabe von „Testkategorien“ sei irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG, wenn hier lediglich eine statistische Auswertung von Produktinformationen und Verbraucherbewertungen stattfindet. Denn der Verkehr erwarte bei einem Warentest die unmittelbare Prüfung des Produktes selbst nach im Voraus festgelegten Kriterien zur Feststellung bestimmter Eigenschaften sowie die Bewertung aller in den Test einbezogenen Produkte nach einem absoluten Notensystem. Daran fehlte es vorliegend jedoch.

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